Uns Entscheidern stellt sich zwischenzeitlich immer mehr die Frage, wo -im Verhältnis zu den Serviceeinheiten- unsere Verantwortlichkeit für den Betrieb des Nachlassgerichts -aber auch des Betreuungsgerichts- endet.
Z.B.
- es sind Verfügungen von Todes wegen zu eröffnen, die Akten werden aber durch die SE nicht an- und vorgelegt;
- der Erbschein wird durch den Entscheider erteilt, die verfügte Ausfertigung durch die SE aber nicht gefertigt und versandt;
- die Genehmigung ist erteilt, die Ausfertigung aber nicht versandt bzw. nach Rechtskraft wird die beantragte und bereits verfügte weitere Ausfertigung nicht versandt;
- zum Ansatz verfügte Kosten werden durch die SE nicht erhoben;
- zur Auszahlung angewiesene Vergütungen werden durch die SE nicht festgesetzt und freigegeben;
- ...
Die Liste liese sich unendlich verlängern.
Bis zum 31.12.2017 wären wir Notare für alles verantwortlich gewesen. Die Mitarbeiter waren nur „Erfüllungsgehilfen“. Sie waren meistens über die Notare mitversichert.
Wir wären wegen allen Versäumnissen angeschrieben worden (nicht erfolgte Testamentseröffnung, nicht erfolgte Erbscheinsübersendung, nicht erfolgte Übersendung der weiteren Ausfertigung, fehlende Bezahlung der Vergütungen). Alles wäre bei uns gelandet. Für alles wären wir -zumindest im Blick der Klienten- verantwortlich gewesen.
Aber jetzt: endet unsere Verantwortung als Entscheider „an der Schwelle zur Geschäftsstelle“. Unsere Richter meinen ja.
Sind wir Entscheider für die unorganisierten Geschäftsstellen verantwortlich. Müssen wir für die Organisation der Geschäftsstellen Sorge tragen? Egal, wie unorganisiert sind.
Unsere Geschäftsstellen sind der Meinung, sie seien für nichts verantwortlich bzw. für nichts haftbar zu machen.