Auslandszustellung wirksam?

  • Zu einem Zahlungsurteil und KFB wurde eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt. Die Klägerin/Gläubigerin hat die Auslandszustellung an den Rechtsnachfolger des
    Beklagten im europäischen Ausland beantragt. Die Zustellung habe ich dann, was hier unbedenklich möglich war, durch Einschreiben gegen Rückschein vorgenommen.
    Der unterschriebene Rückschein liegt mir vor. Leider habe ich nicht darüber nachgedacht, dass eine solche Parteizustellung (die Klausel wird ja nicht von Amts wegen zugestellt) auf Veranlassung des Vorsitzenden des Prozessgerichts (gemeint sein kann dann hier ja nur der zuständige Abteilungsrichter) erfolgt (siehe z. B. Zöller, ZPO, 31. Aufl. Anm. 55 zu § 183 ZPO). Ich frage mich nun, ob die Zustellung wirksam ist oder ob diese besser wiederholt werden muss. In den Verfahren bin ich als Zivilrechtspfleger, Auslandsrechtspfleger und Vollstreckungsrechtspfleger zuständig und muss nun auch die bereits beantragte Vollstreckung, die nicht unproblematisch verlaufen wird, durchführen.
    Hat jemand einen Rat?

  • Für die Zustellung im EU-Ausland ist die Europäische Zustellungsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1393/2007 (EuZustVO) maßgebend.
    Im EU-Ausland kann unmittelbar durch die Post wirksam zugestellt werden.

    Die Zustellung ist daher wirksam.
    Die Anordnung kann wirksam vom Rechtspfleger getroffen werden, da das Erkenntnisverfahren beendet ist.

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