Vergütung Dauertestamentsvollstrecker

  • Ein Dauertestamentsvollstrecker hat noch eine Immobilie mit einem Mieter und ein Konto zu verwalten:

    Er rechnet jährlich wie folgt ab:

    0,5 % des Nachlasswertes und
    5% der Mieteinnahmen
    und verweist zur Begründung auf die Vergütungsempfehlung des DNotI

    Ich halte das für falsch, da mE die Vergütungsempehlung diese 2 Möglichkeiten als Alternativen sieht.

    Oder macht das die Praxis anders?

  • Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. (vgl. § 2221 BGB)

    Ob und wie der TV die Vergütung anhand von Tabellen oder sonstigen Modellen berechnet, ist letztlich egal. Die Frage ist nur, ob die so berechnete Vergütung als angemessen angesehen werden kann. Demnach ist nicht die Frage, ob er irgendwelche Tabellen falsch oder richtig angewendet hat, sondern eher, ob die sich so ergebende Vergütung eine seiner diesbezüglich gegenüberstehenden Tätigkeit angemessene Vergütung ist.

    Die Rheinische Tabelle ist bei Dauertestamentsvollstreckungen ohnehin mit Vorsicht zu genießen....zumindest seit die Banken kaum mehr Zinsen zahlen und insofern bei reinem Bankguthaben eigentlich keinerlei Einkünfte über das Jahr zusammen kommen. Aber auch bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung kann nicht einfach 1:1 die Tabelle angewandt werden. Es handelt sich ja auch nicht um ein Gesetz oder eine Vergütungsverordnung sondern nur um eine Empfehlung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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