Auflassung an Vermächtnisnehmer

  • Hallo,
    ich würde mich über gedankliche Unterstützung freuen.
    Im Grundbuch betreffend Parkstraße 3 eingetragen sind A und B in Erbengemeinschaft. B verstirbt und wird laut Erbschein beerbt von D als Alleinerbin. Im Testament steht, dass der Grundbesitz Parkstraße 3 den beiden Kindern von B und D als Vermächtnisnehmer zustehen soll und nicht zum Erbe gehören soll.
    D lässt nun laut Vertrag "den Grundbesitzanteil des B" an die beiden Kinder zu gleichen Teilen auf.
    Das geht m. E. so nicht, da D Mitglied in einer Gesamthandsgemeinschaft war.
    Was meint Ihr?

  • Danke für die Zustimmung in der rechtlichen Angelegenheit.

    Im Übrigen finde ich: Perfektion ist ein Illusion und irren ist menschlich.

  • Zu solchen Notaren äußere ich mich nicht mehr, weil mir ein dieser Dilettantismus mittlerweile gehörig auf die Nerven fällt.

    Das eigentliche Problem liegt hier darin, dass der Erblasser durch Vermächtnisanordnung über etwas verfügen wollte, was ihm nicht (insgesamt) gehört. Ein Verschaffungsvermächtnis funktioniert auch nicht, weil die Alleinerbin nicht die andere erbengemeinschaftliche Miteigentümerin ist.

    Die Vermächtnisanordnung kann daher nur insoweit "Erfolg" haben, als der Vermächtnisnehmer den Miteigentumsanteil erhalten soll, welcher der Alleinerbin im Zuge der Erbauseinandersetzung des Ursprungsnachlasses (hier natürlich durch Auflassung) zugewiesen wird. Eine andere Frage ist, ob man dies dann dadurch "abkürzt", dass A und D den betreffenden Miteigentumsanteil im Zuge der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unmittelbar an den Vermächtnisnehmer auflassen (sollte auch in steuerlicher Hinsicht geprüft werden).

  • Der Mangel ist nicht rückwirkend behebbar und daher ist keine Zwischenverfügung zulässig. Falls der Notar in die Beschwerde geht, würde ich diesen Umstand berücksichtigen, ansonsten hebt dich das OLG allein schon deshalb auf.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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