Hallo, ich habe folgenden Fall vorliegen und würde gern Eure Meinung dazu hören.
Klage wird nach Einleitung des schriftlichen Vorverfahrens hinsichtlich der Hauptforderung für Erledigt erklärt und gleichzeitig beantragt, dem Gegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Danach ergeht Urteil gem. §331 III ZPO. Nach welchem Wert berechnet sich nun die Terminsgebühr? Nach dem ursprünglichen Klagewert oder dem reduzierten (Kosten) nach der Klagerücknahme.
Ich bin mir unschlüssig. Einerseits entsteht die TG mit Entscheidung, was für eine Berechnung aus dem reinen Kostenwert spricht. Andererseits vertreten Kollegen die Ansicht, dass der RA für die TG auch irgendwie handeln muss und halten dann das schriftl. Vorverfahren fiktiv für den Termin, mit der Konsequenz, dass sich die Gebühr aus dem ursprünglichen Klagewert berechnen würde.