Streitwert Terminsgebühr VV 3105

  • Hallo, ich habe folgenden Fall vorliegen und würde gern Eure Meinung dazu hören.

    Klage wird nach Einleitung des schriftlichen Vorverfahrens hinsichtlich der Hauptforderung für Erledigt erklärt und gleichzeitig beantragt, dem Gegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Danach ergeht Urteil gem. §331 III ZPO. Nach welchem Wert berechnet sich nun die Terminsgebühr? Nach dem ursprünglichen Klagewert oder dem reduzierten (Kosten) nach der Klagerücknahme.

    Ich bin mir unschlüssig. Einerseits entsteht die TG mit Entscheidung, was für eine Berechnung aus dem reinen Kostenwert spricht. Andererseits vertreten Kollegen die Ansicht, dass der RA für die TG auch irgendwie handeln muss und halten dann das schriftl. Vorverfahren fiktiv für den Termin, mit der Konsequenz, dass sich die Gebühr aus dem ursprünglichen Klagewert berechnen würde.

    Einmal editiert, zuletzt von jahn21 (16. März 2018 um 17:03)

  • Meine Gedanken dazu:

    1. Durfte überhaupt nach Klagerücknahme noch VU ergehen?

    2. Wenn Nein: Welche Wirkung hat ein solches VU?

    3. Was hat im Fall der Ziff. 2 das für Konsequenzen für den Gebührenanfall des RA?

    ;) :D

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Sorry, mein Fehler. Die Klage wurde natürlich nicht zurück genommen, sondern hinsichtlich der Hauptforderung für erledigt erklärt.

  • Also kurz zur Klarstellung der Situation:

    Ich nehme an, die Erledigterklärung ist nur durch den Kläger erfolgt, der Beklagte hat ihr widersprochen. Dann musste der Kläger seinen Antrag umstellen auf Feststellung, dass der Rechtsstreit erledigt ist (eigentlich müsste er noch sagen, wodurch, aber das nur am Rande). Da der Beklagte zwar wirksam der Etledigungserklärung widersprochen hat, sich dann aber anschließend nicht weiter verteidigt hat, erging dann VU mit dem beantragten Feststellungstenor.

    Wenn diese Annahmen zum Sachverhalt zutreffend sind, dann ist der Streitwert ab der Antragsumstellung für alle danach (erstmals) anfallenden Gebühren nur noch in Höhe der Kosten gegeben.
    Aber Du kannst Dich locker aus der Affaire ziehen, indem Du die Sache dem Richter mit der Bitte um Streitwertfestsetzung vorlegst.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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