Gebührenfreiheit

  • Hallo,

    ich arbeite in der Finanzbuchhaltung einer Kommune und muss nunmehr auch die ZV übernehmen.

    Bei der Beantragung des Mahnbescheides sind wir als Kommune, von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Nachdem ich bei einem Schuldner den Vollstreckungsbescheid hatte, bin ich in die ZV übergegangen. Die ZV ist leider ins "Leere" gelaufen, weil der Schuldner "amtsbekannt pfandlos" ist. Der Gerichtsvollzieher hat mir das Vermögensverzeichnis übersandt und eine Kostenrechnung gem. GvKostG beigefügt. Nun meine Frage:

    Wie verhält es sich hierbei mit den Gerichtsvollzieherkosten? Müssen diese von einer Kommune getragen werden? In §2 GvKostG wird die Kostenbefreiung erwähnt. Nun habe ich aber gelesen, dass lediglich Gebührenbefreiung besteht. Aber worin besteht hier der Unterschied bei Gebühren und Kosten und was muss an der Gerichtsvollzieher gezahlt werden? Ich habe bisher gedacht, dass Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten (z.B. beim PfüB oder ZV-Antrag) nur dann geleistet werden müssen, wenn diese durch die Pfändung einziehbar sind.

    Über Antworten würde ich mich sehr freuen und bedanke mich bereits heute.

    LG :)

    3 Mal editiert, zuletzt von Lea-Alina (18. März 2018 um 11:33)

  • Herzlichen Dank für die rasche Antwort :)

    Verstehe dann aber die Gerichtsvollzieherin nicht, die auf die Begleichung ihrer Rechnung besteht. Wie bereits dargelegt, hat sie folgendermaßen abgerechnet:

    KV 604 15,00 Euro
    KV 261 33,00 Euro
    KV 208 8,00 Euro
    KV 701 4,11 Euro
    KV 716 10,00 Euro

    Hierzu schreibt sie: Es besteht Gebührenfreiheit, ich bitte um Überweisung der Auslagen.

    Kann ich die Rechnung insofern als Kostenmitteilung betrachten? Oder wäre es sinnvoller, Erinnerung einzulegen?
    Ich hatte die Gerichtscollzieherin bereits angeschrieben. Sie besteht jeden auf den Ausgleich. Die Sache bereitet mir echt Kopfzerbrechen :-(.

    Herzliche Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von Lea-Alina (18. März 2018 um 17:41)

  • sorry, für die zahlreichen Fragen... da ich mich leider im GvKostG gar nicht auskenne noch eine ergänzende Frage. Wie erkenne ich den Unterschied zwischen Gebühren und Kosten? Welche der Positionen der Kostenrechnung gehört zu Kosten und welche zu den Auslagen? Gibt es hier in der Nummerierung möglichweise eine Faustformel?

  • Verflixt, ich musste die Neufassung der Gebührenbefreiung auch erst mal suchen. Hier rein vorsorglich die Quelle:

    Nds. GVBl. Nr. 26/2014, ausgegeben am 23.12.2014, S. 454


    Etwas holperig formuliert:
    Gebühren werden aufgrund einer gebührenrechtlichen Vorschrift erhoben (z.B. KostO, RVG).
    Das Wort "Auslagen" bezeichnet Posten, die i.d.R. aufgrund der Tätigkeit eines Dritten angefallen sind (Postzustellungen, Sachverständigenkosten etc.) oder auch Kopie- und Reisekosten.

    Guckst Du auch Nr. 7000 ff. VV RVG.
    Vllt. hat jemand noch eine bessere Beschreibung...

  • Kosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen.

    Das Verfahren verursacht Gebühr X und Auslagen Y.
    X + Y = Kosten

    Da ihr gebührenbefreit seid, fällt X weg, Y bleibt.
    Auslagen fallen neben Beträgen für Zustellungen und Kopien zB auch für Dolmetscher- und Übersetzer an, im Straf- und Zivilprozess für Zeugen (Erstattung für Fahrtkosten), Sachverständige, bei Zustellungen im Ausland für ausländische Stellen...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Laut Kostenverzeichnis handelt es sich bei KV 100-604 um Gebühren und ab KV 700 um Auslagen.

    Das heißt, wir müssten hier nur die angegebenen Auslagen überweisen? Oder habe ich hier einen Denkfehler?

    Herzliche Grüße

  • Nimm mir das bitte nicht persönlich, aber in der Verwaltungsvollstreckung (wird hier überwiegend von uns erledigt), finde ich erschreckend viele SB, die leider
    nicht einmal die Grundlagen der Materie verstanden haben. Ich bin diesbezüglich sicherlich kein Spezialist, aber wenn einfachste gesetzliche Grundlagen (z.B. Mahnung, Mahndatum, Angabe des Bescheids usw) fehlen, dann muss ich halt irgendwann zurückweisen. Dann ist aber häufig das Gemaule groß. Offenbar werden viele Leute einfach auf diese Posten (z.B. Stadtkasse usw) gesetzt nach dem Motto "Mach mal".

    Zu Deiner Frage: Das kommt wie bereits geschrieben, auf das BL an.
    In BW besteht keine Gebührenfreiheit, wenn der Schuldner nicht leistungsfähig ist (LJKG)

    Die Kosten schlüsseln sich in Gebühren und Auslagen auf. Auslagen wären z.B. Schreibauslagen (Dokument), Auslagenpauschale, Auslagen für Hilfskräfte, Dolmetscher, Wegegeld usw.

    Diese Auslagen sind der Kollegin zu überweisen. Hier: 14,11

  • Hallo!

    Genießen die Kirchen in Niedersachsen Kostenbefreiung in Grundbuchsachen nach § 108 NJG?

    Das ist für mich nicht so eindeutig...

    Danke!

    § 108 Gebührenfreiheit

    (1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und die Justizbehörden in Justizverwaltungsangelegenheiten erheben, sind befreit

    • 1.Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Verbände, Anstalten und Stiftungen, jeweils soweit sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind,
    • 2.Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
    • 3.Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, und
    • 4.der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds, die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, der Domstrukturfonds Verden und der Hospitalfonds St. Benedikti in Lüneburg.

    (2) 1Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Steuerrechts verfolgen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. 2Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen.



  • Ja, Grundbuchsachen zählen zu den Zivilsachen. § 108 Abs. 2 NJG schafft nur eine weitere Befreiung für weitere Begünstigte in einem enger gefaßten Bereich (nur GNotKG-Gebühren).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja, Grundbuchsachen zählen zu den Zivilsachen. § 108 Abs. 2 NJG schafft nur eine weitere Befreiung für weitere Begünstigte in einem enger gefaßten Bereich (nur GNotKG-Gebühren).

    So ist es. Das OLG Celle hat das auch schon so entschieden, ich habe aber die Entscheidung aber gerade nicht parat.

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