Aufwendungsersatz und Vergütung ehrenamtlicher Betreuer ( Fahrtkosten)

  • Hallo !

    Prüfe gerade eine RL eines ehrenamtlichen Betreuers. Es handelt sich um die Cousine der Betreuten, die 650 km entfernt von der Betreuten wohnt.

    Zusammen mit der RL hat sie einen Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung vorgelegt. Dabei setzt sie 90 Stunden zu je 15 EUR an.

    Den vorgelegten Kontoauszügen ist außerdem zu entnehmen, dass sie insgesamt 5 mal die Betreute im Jahr besucht hat. Dabei ist sie jeweils mit dem Zug angereist. Die Fahrkarten liegen mit vor. Die Kosten für die Karten wurden schon vom Girokonto an die Betreuerin überwiesen. Neben den Fahrtkosten sind auch Übernachtungskosten angefallen in einer Pension in der Nähe vom Heim der Betreuten. Diese Kosten wurden ebenfalls vom Konto der Betreuten bezahlt. Aus den Rechnungen der Pension geht hervor, dass bei 2 Besuchen noch eine weitere Person neben der Betreuerin dabei war.

    Nun meine Fragen :
    Hätte die Betreuerin vor Bezahlung der Fahrtkosten und der Übernachtungskosten vom Girokonto der Betreuerin nicht einen Antrag auf Aufwendungsersatz stellen müssen und ich hätte dann die Kosten gegen das Vermögen der Betreuten festgesetzt ?

    Muss ich nun die Übernachtungskosten mit Frühstück, welche für die 2.Person angefallen sind, von der Betreuerin zurückfordern ?

    Kann zusätzlich überhaupt die Vergütung geltend gemacht werden ?

    Vermögen der Betreuten : ca. 80.000 EUR.Die Betreute ist 82 Jahre alt.

    Danke für eure Hilfe.

  • Es handelt sich um eine ehrenamtliche Betreuung, entsprechend ist hier die Vergütung bezüglich der 90 Stunden zu streichen.

    Was die Fahrtkosten angeht- ich zitiere mal aus dem in Eureka hinterlegten Merkblatt:

    Verfügt die Betroffene über ausreichende Einkünfteoder ist Vermögen vorhanden, können Sie Ihre Aufwendungen mitEinzelnachweis (oben 2.) ohne Antragstellung sofort nach dem Ent­stehenaus dem Vermögen der Betroffenen entnehmen.Haben Sie die pauschale Aufwandsentschä­digung gewählt (oben 1.), könnenSie diese nach Ablauf des Be­treuungs­jahres dem Vermögen der Betroffenen entnehmen. Die Überprüfung erfolgtdann im Rahmen der Rechnungslegung oder Berichterstattung

    -also vorher kein Antrag nötig-

    Bei der Überprüfung ist von dir zu prüfen inwieweit die Kosten notwendig waren- auf nicht notwendige Kosten ist die Betreuerin hinzuweisen- diese hat sie der Betroffenen zu erstatten, hier also mindestens die Kosten der 2. Person..

    Ob die übrigen Kosten für 5 Fahrten im Rahmen der rechtlichen Betreuung notwendig waren, kann ich hier ohne weiteres nicht sagen.

  • Muss das Thema nochmal aufgreifen, da mir die Akte wieder vorliegt.

    Es werden auch für das letzte Jahr wieder Reisekosten und Übernachtungskosten geltend gemacht.

    Finde zu den Übernachtungskosten jedoch keine Entscheidungen.

    Würdet ihr diese bewilligen?

    5 Mal im letzten Jahr in einem Hotel jeweils für 2 Nächte.

  • § 1836 Abs. 2 BGB ist offenbar eine unbekannte Norm.

    welch Unterstellung - laut Sachverhaltsdarstellung handelte es sich um Besuche und keine eine Vergütung rechtfertigenden vormundschaftlichen Geschäfte; dies wäre zu klären.
    Vielleicht kann d. Betroffene sogar diesbezüglich angehört werden?

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