Entlassung auf Bewährung

  • Hallo,

    Habe die Akte vorgelegt bekommen mit einer Entlassungsmitteilung der JVA. Grund ist Bewährung nach § 88,89 JGG,
    Was muss ich denn jetzt verfügen?
    Die Akte ist für mich ja mit Entlassung erledigt. Muss ich die Akte dem Richter wegen er Bewährung noch vorlegen oder geich zur StA?

    Ich bin leider die einzige hier beim Gericht die Strafsachen macht und kann hier leider deswegen keinen Fragen. Deswegen bräuchte ich einmal eure Hilfe.
    LG

  • Sofern es sich um eine Jugendstrafe handelt:

    Interessant wäre hierfür noch, ob Du am AG der jeweiligen JVA tätig bist, d.h. die Vollstreckung bzw. Bewährungsüberwachung evtl. eurem Gericht obliegt oder ob die Vollstreckung bzw. die weiteren Entscheidungen nach Aussetzung der Reststrafe deinem AG übertragen wurden... Wenn beides nicht zutrifft, kannst Du die Akte getrost auf Wiedervorlage Bewährungsende legen... so wird das hier zumindest praktiziert.

  • Hallo,
    ich bin nicht an dem Gericht wo die JVA ist. Sondern beim originären Amtsgericht des Wohnortes.
    Habe bisher nur die Entlassungsmitteilung bekommen von der JVA dass auf Grund Bewährng § 88/89 JGG der VU entlassen worden ist. Was muss ich denn jetzt veranlassen???

  • Ich gehe davon aus Du sitzt am erkennenden Gericht (gleichzeitig Wohnsitz des VU). Die Vollstreckung ist sodann mit der Aufnahme des VU in die JVA X auf das dortige AG X übergegangen, § 85 Abs. 2 JGG. Sofern das dortige AG im Bewährungsbeschluss keine Übertragung der weiteren Entscheidungen auf Euch vorgenommen hat, musst Du m.E. nichts mehr veranlassen. Die entsprechenden Mitteilungen sind vom dortigen AG zu fertigen. Ich würde mir die Akte auf Wiedervorlage legen, spätestens zum Ende der Bewährungszeit zzgl. 1 Monat. Dann Sachstandsanfrage, ob die Strafe erlassen werden konnte und der Strafmakel beseitigt wurde. Könnte mir jedoch auch vorstellen, dass selbst das von einigen Gerichten nicht so gehandhabt wird... Vollstreckung ist ja übergegangen und eine Rückübertragung fand ja wohl nicht statt...

    Wie wird das bei anderen Gerichten gehandhabt?

    Sofern die nachträglichen Entscheidungen auf Euch übertragen wurden, muss natürlich die Bewährung überwacht werden. Hier macht das der Rpfl...

  • Ich gehe davon aus Du sitzt am erkennenden Gericht (gleichzeitig Wohnsitz des VU). Die Vollstreckung ist sodann mit der Aufnahme des VU in die JVA X auf das dortige AG X übergegangen, § 85 Abs. 2 JGG. Sofern das dortige AG im Bewährungsbeschluss keine Übertragung der weiteren Entscheidungen auf Euch vorgenommen hat, musst Du m.E. nichts mehr veranlassen. Die entsprechenden Mitteilungen sind vom dortigen AG zu fertigen. Ich würde mir die Akte auf Wiedervorlage legen, spätestens zum Ende der Bewährungszeit zzgl. 1 Monat. Dann Sachstandsanfrage, ob die Strafe erlassen werden konnte und der Strafmakel beseitigt wurde. Könnte mir jedoch auch vorstellen, dass selbst das von einigen Gerichten nicht so gehandhabt wird... Vollstreckung ist ja übergegangen und eine Rückübertragung fand ja wohl nicht statt...

    Wie wird das bei anderen Gerichten gehandhabt?


    Vollkommen richtig, wie du es geschrieben hast.

    Bewährungen überwacht bei uns der Richter selbst.

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