PKH für Betreute im Beschwerdeverfahren

  • Hallo, ich habe folgenden Fall und brauche dringend Hilfe:

    Gegen den Beschluss über die Bestellung eines Berufsbetreuers hat die Betreute Beschwerde eingelegt.
    Das Verfahren ist zum Landgericht abgegeben worden. Dieses hat der Betreuten für das Beschwerdeverfahren,
    unter Beiordnung des RAs XY, PKH ohne Raten bewilligt. Nun hat der RA die Festsetzung seiner Vergütung
    wie folgt beantragt (Gegenstandswert 5000,00 €):

    1,6 VG nach Nr 3200
    1,2 TG nach Nr 3202
    Pauschale nach Nr 7002
    Reisekosten zum Termin
    41 Ablichtungen nach Nr. 7000 NR 1 in Höhe von 20,50 €

    Nun meine Fragen:

    1. Ich kann weder dem Beschluss übe die Bewilligung der PKH, noch dem Beschluss über die Beschwerde die Festlegung des Gegenstandswertes entnehmen. Wie kommt der RA auf 5000,00 €? Ist der Wert Grundsätzlich so in Betreuungsverfahren?

    2. Kann der RA neben der Pauschale nach Nr 7002, die 41 Ablichtungen geltend machen?

    3. Wie ist es vorliegend mit der Regelvergütung ach §§13, 50 RVG? Muss ich die beachten bzw. wann muss ich die Differenz zur Vergütung nach §§ 4, 49 RVG festsetzen?

    Da ich seit Jahren nur Betreuungssachen bearbeite und noch nie eine PKH Bewilliung im Bereuungsverfahren hatte, brauche ich dringend Hilfe.

    Vielen Dank

  • 1. Ich tippe mal auf § 23 RVG i.V.m. 36 Abs. 3 GNotKG ... Wenn du es genauer wissen willst, kannst du mMn aber auch auf eine Festsetzung des Gegenstandswerts durch das LG bestehen.
    2. Ja, nur Nr. 7001 VV-RVG und Nr. 7002 VV-RVG schließen sich gegenseitig aus. Ablichtungen sind aber Nr. 7000 VV-RVG.
    3. Wenn der Gegenstandswert passt zahlst du die Vergütung nach der PKH Tabelle aus. Die Differenzvergütung dürftest du erst auszahlen wenn du die PKH Vergütung und die Vergütung nach § 50 RVG vom Betroffenen zurückgefordert hast (PKH Raten oder Einmalzahlung). Passiert in Betreuungssachen quasi nie.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!