Hallo, ich habe folgenden Fall und brauche dringend Hilfe:
Gegen den Beschluss über die Bestellung eines Berufsbetreuers hat die Betreute Beschwerde eingelegt.
Das Verfahren ist zum Landgericht abgegeben worden. Dieses hat der Betreuten für das Beschwerdeverfahren,
unter Beiordnung des RAs XY, PKH ohne Raten bewilligt. Nun hat der RA die Festsetzung seiner Vergütung
wie folgt beantragt (Gegenstandswert 5000,00 €):
1,6 VG nach Nr 3200
1,2 TG nach Nr 3202
Pauschale nach Nr 7002
Reisekosten zum Termin
41 Ablichtungen nach Nr. 7000 NR 1 in Höhe von 20,50 €
Nun meine Fragen:
1. Ich kann weder dem Beschluss übe die Bewilligung der PKH, noch dem Beschluss über die Beschwerde die Festlegung des Gegenstandswertes entnehmen. Wie kommt der RA auf 5000,00 €? Ist der Wert Grundsätzlich so in Betreuungsverfahren?
2. Kann der RA neben der Pauschale nach Nr 7002, die 41 Ablichtungen geltend machen?
3. Wie ist es vorliegend mit der Regelvergütung ach §§13, 50 RVG? Muss ich die beachten bzw. wann muss ich die Differenz zur Vergütung nach §§ 4, 49 RVG festsetzen?
Da ich seit Jahren nur Betreuungssachen bearbeite und noch nie eine PKH Bewilliung im Bereuungsverfahren hatte, brauche ich dringend Hilfe.
Vielen Dank