Anmeldevermerk nach § 30b VermG trotz GVO

  • Hallo,

    nachfolgendes betrifft nur die neuen Bundesländer

    seid einiger Zeit flattern uns die Anmeldungen nach § 30b VermG ein. Für die Eintragung ist der mittlere Dienst zuständig, welcher die Eintragung auch brav erledigt.

    Nun kam es bereits ein mal vor, dass die Eigentümer aufgeregt anriefen und mitteilten, dass zum Eigentumswechels die GVO vorlag und was es mit dem Vermerk auf sich habe. Wir haben die Leute an den Landkreis verwiesen, bisher dazu noch nichts neues gehört.

    Kam das bei euch auch schon vor, dass trotz erteilter GVO-Genehmigung ein Ersuchen nach § 30b VermG einging? Wir sind dazu übergangen, dass die Geschäftsstelle uns Rpfl die Ersuchen vorlegt.

    LG

  • Ja, das passiert - und hat hier gerade aktuell viel Staub aufgewirbelt (es betrifft sogar ein größeres Baugebiet -...)

    Spannend wird die Geschichte doch aber erst bei einem neuerlichen Eigentumswechsel :) , derzeit sehe ich als GBA dazu keinen Handlungsbedarf. Wir verweisen bei Nachfrage auch an den Landkreis.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • also eine Ausnahme sind wir dann wohl nicht...

    für das GBA wird es sicherlich erst beim nächsten Eigentumswechsel interessant. Aber für den Eigentümer, der sein Grundstück belasten möchte, ist der Vermerk hinderlich. Banken finanzieren nicht, wenn der Vermerk eingetragen ist. Hat uns zwar auch nicht zu kümmern, aber wenn GVO vorliegt, haben wir vereinbart, den Vermerk erst mal nicht einzutragen und beim Landkreis nachzufragen, ob die das noch mal prüfen.

    Mal schauen, was die sagen, wenn uns das erneut unter kommt.

  • Was soll eine Nachfrage bringen?
    Das Ersuchen kommt ja hoffentlich wohl nur, wenn ein unbearbeiteter Anspruch vorliegt, und wir müssen - nach förmlicher Prüfung - eintragen... und tun dies auch.
    Die GVO-Stelle kann (auch) nichts daran ändern. Die GVO-Stelle und die ARoV-Stelle sind (hier jedenfalls) zwei verschiedene Zuständigkeiten.

    Für die Betroffenen ist es aber mehr als ärgerlich, da stimme ich dir zu.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Der Anmeldevermerk bewirkt lediglich, dass bei einer Verfügung über das Grundstück i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 GVO dann doch noch eine Genehmigung nach der GVO erforderlich ist, weil kein Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 1 S. 2 GVO vorliegt. Auch für Grundstückseigentümer ist der Anmeldevermerk erstmal unproblematisch, da er nichts über das Bestehen eines Rückübertragungsanspruchs aussagt.

    Ein anderes Problem sehe ich aber bei der Auslegung von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 GVO: Nach der Vorschrift liegt der Ausnahmetatbestand nur vor, wenn "im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk ... eingetragen ist." Was aber, wenn die Vormerkung bereits vor dem 01.07.2018 eingetragen wurde? Liegt der Ausnahmetatbestand dann auch am 01.07.2018 vor, wenn dann kein Anmeldevermerk eingetragen ist? Der Wortlaut spricht dagegen. Wenn ich als Notar dann einfach die Umschreibung beantrage, ist das wieder kein Problem, da das Grundbuch ohne GVO-Genehmigung umgeschrieben werden kann, wenn "im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs" kein Anmeldevermerk vorliegt. Aber kann ich die Kaufpreisfälligkeit anzeigen, wenn Voraussetzung hierfür ist, dass die GVO-Genehmigung vorliegt oder feststeht, dass es dieser nicht bedarf?:gruebel:

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