Es sollen bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Keller insgesamt baulich verändert und sodann den Eigentümern der Einheiten zugewiesen werden. Bisheriger Zustand: Jede Einheit hat einen Keller. Zukünftiger Zustand: alle Keller sind anders; manche Keller gewinnen vom Gemeinschaftseigentum Raum hinzu, andere Keller vom Sondereigentum wiederum anderer Keller. Miteigentumsanteile werden nicht geändert. Erforderlich ist, nach Vorlage eines neuen Plans mit Abgeschlossenheitsbescheinigung: wechselseitige Auflassungserklärungen. Nach wohl hM ist eine Nachverpfändung nicht erforderlich, soweit Keller größer werden (§ 6 Abs. 2 WEG bzw. Bestandteilszuschreibung analog § 1131 BGB). Die eingetragenen Gläubiger müssen bei den Kellern zustimmen (§§ 877, 876 BGB), soweit Keller an Fläche verlieren. Müssen sie aber darüber hinaus ausdrücklich eine Pfandfreigabe erklären? Eigentlich wäre das nicht richtig - wenn man § 6 Abs. 2 WEG beim Zugewinn anwendet, müsste man ihn auch beim Verlust anwenden. Der Schutz wird dann über §§ 877, 876 bewirkt. Danke für alle Einschätzungen Gruß Andydomingo
"Neugestaltung" von Kellern in WE - welche Gläubigererklärung ist exakt nötig?
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...manche Keller gewinnen vom Gemeinschaftseigentum Raum hinzu, ...
=> Zustimmung aller Gläubiger erforderlich.
Einer gesonderten Pfandfreigabe bedarf es mE nicht. -
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Ja, natürlich, das hatte ich auch vorgesehen, dass angesichts der Umwandlung von GE in SE alle zustimmen müssen. Entschuldigung für die schlechte Formulierung und danke für die Einschätzung.
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