Hallo,
mir wurde vom Gerichtsvollzieher gem. § 10 Abs.2 GVGA eine PfÜB vorgelegt, der a einen DS in Monaco zugestellt werden soll. Beigefügt ist en Auszug aus dem Haager ZU-Abkommen, nach dem Post-ZUs in Monaco nicht zulässig sind.
Ich habe überhaupt keine Erfahrungen mit Auslandsahen. M.E. muss der GVZ den ZU-Auftrag an den Gläubiger zurückgeben und dieser die Vermittlung der ZU durch das AG beantragen, oder?
Vielen Dank schon mal.