Fiskalerbrecht - Erbscheinsantrag - § 352 FamFG

  • Gilt für den Fiskus als "Erben" für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins die Bestimmung des § 352 FamFG?

    Oder reicht "..., beantragen wir hiermit die Ausstellung und Übersendung eines auf den Fiskus des Landes ... lautenden Alleinerbscheins"?

    :gruebel:

    Meines Erachtens sind die Ausführungen im Erbscheinsantrag -zumindest rein formal- etwas dürftig.

  • In meinen Fällen enthielten die Anträge immer die notwendigen Angaben des § 352 FamFG. Nur die eV wurde meistens erlassen. Zur Vorbereitung wurde idR die Nachlassakte zur Einsicht an den Vertreter des Fiskus versandt.
    Dass es für einen Erbschein für den Fiskus Vereinfachungen geben könnte, wäre mir auch nicht bekannt.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Es ist doch aber in diesen Fällen schon durch Beschluss festgestellt worden, dass es keine anderen Erben als den Fiskus gibt - also alle anderen Erben weggefallen sind. Ich habe daher bisher immer einen vereinfachten (gesiegelten) Antrag für ausreichend gehalten (ohne Darstellung der erbrechtlichen Verhältnisse, ohne also Aufzählung der gesetzlichen Erben und des Grunds ihres Wegfalls, ohne eV).

  • Da dieser Beschluss keinen guten Glauben genießt, ist er im Zweifel nicht das Papier wert, auf dem er geschrieben steht und im Grundbuchbereich ist er ohnehin nicht verwendbar. Es sollte also klar sein, dass die auf Antrag erfolgende Erbscheinserteilung durchaus andere (und ggf. strengere) Voraussetzungen hat als die von Amts wegen erfolgende Feststellung des Fiskuserbrechts.

  • Keine Frage, die Vermutung, die dem Beschluss zur Feststellung des Fiskalerbrechts zugrundeliegt, ist widerlegbar und der Beschluss genießt keinen guten Glauben - sowas habe ich auch nicht behauptet. Die Verwandtschaftsverhältnisse sollten aber in diesen Fällen schon ausermittelt sein, ebenso die Gründe für den Wegfall der Erben.
    Ich habe auch Zweifel, dass Fiskalvertreter noch eigene Erbenermittlungen anstellen. Sie würden allenfalls abschreiben, was das NLG ermittelt hat und das NLG also schon wusste. (Ich hatte es erst einmal, dass der Fiskus den Versuch unternahm, die Vermutung seines Erbrechts zu widerlegen; dabei ging es um die Wirksamkeit einer Ausschlagung.)
    Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren und wäre den Kollegen dankbar, wenn sie ihre Verfahrensweise darstellen und begründen würden.

  • Da dieser Beschluss keinen guten Glauben genießt, ist er im Zweifel nicht das Papier wert, auf dem er geschrieben steht und im Grundbuchbereich ist er ohnehin nicht verwendbar. Es sollte also klar sein, dass die auf Antrag erfolgende Erbscheinserteilung durchaus andere (und ggf. strengere) Voraussetzungen hat als die von Amts wegen erfolgende Feststellung des Fiskuserbrechts.

    Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass ich mit diesem Beschluss schon mehrfach das Grundbuch habe berichtigen und im Anschluss den Vollstreckungstitel umschreiben habe lassen, was Grundbuchamt und Notare anstandslos gemacht haben.

    Dass es zusätzlich eines Erbscheins bedarf lese ich zum ersten Mal.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • ........................... Es sollte also klar sein, dass die auf Antrag erfolgende Erbscheinserteilung durchaus andere (und ggf. strengere) Voraussetzungen hat als die von Amts wegen erfolgende Feststellung des Fiskuserbrechts.

    kannst du das bitte konkreter ausführen?
    Das wäre sehr hilfreich

  • Die Feststellung des Fiskuserbrechts ist im Gegensatz zur Erteilung eines Erbscheins nicht von der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abhängig.

    die Bezirksregierung soll also deines Erachtens eine eidesstattliche Versicherung abgeben?
    Welchen Inhalts?

    Bin etwas ratlos und für konkrete Hilfe dankbar

  • Auf die Versicherung hätte ich nach § 352 Abs. 3, S. 4 FamFG verzichtet. Da der Mitarbeiter der zuständigen Behörde vermutlich weniger Kenntnisse als du selbst von den Familienverhältnissen etc. hat, dürften sich hierdurch keine neuen Erkenntnisse ergeben.

    ja, so denke ich auch.
    Drum ist es umso interessanter was Cromwell meint.
    Übersehen wir etwas?

  • Auf die Versicherung hätte ich nach § 352 Abs. 3, S. 4 FamFG verzichtet. Da der Mitarbeiter der zuständigen Behörde vermutlich weniger Kenntnisse als du selbst von den Familienverhältnissen etc. hat, dürften sich hierdurch keine neuen Erkenntnisse ergeben.

    Das ist beim Titelgläubiger auch so und gleichwohl muss er nach zutreffender Ansicht eine eidesstattliche Versicherung abgeben, weil diese ja gerade die Versicherung eines Nichtwissens betrifft.

  • Natürlich hat Cromwell Recht, wenn er auf die eV hinweist. Aber ich denke nicht, dass er es zu seiner Zeit - falls damals tatsächlich mal der Fiskus einen Erbschein beantragte, auf eV bestanden hat. Ich habe nie eine verlangt und zudem dem Sachbearbeiter den Entwurf zugesendet, damit ich dann alles so hatte, dass ich den Erbschein erteilen konnte. Also machts wie immer und es ist gut!

  • Natürlich hat Cromwell Recht, wenn er auf die eV hinweist. Aber ich denke nicht, dass er es zu seiner Zeit - falls damals tatsächlich mal der Fiskus einen Erbschein beantragte, auf eV bestanden hat. Ich habe nie eine verlangt und zudem dem Sachbearbeiter den Entwurf zugesendet, damit ich dann alles so hatte, dass ich den Erbschein erteilen konnte. Also machts wie immer und es ist gut!

    Hast du auch von keinem Vorstand einer AG, die z.B. als TV ernannt wurde und ein TV-Zeugnis beantragt hat (ich denke da an die beiden großen Banken in Deutschland) oder von einem Vorstand eines Vereins, der als Erbe einen Erbschein beantragt hat eine eV verlangt? Oder was wir jetzt feststellen: auch von keinem vom NG ernannten TV, der ein TV-Zeugnis beantragt? Oder von einem ehemaligen Kollegen, dessen TV-Ernennung in einem privatschriftlichen Testament als Ergänzung zu einem notariellen Testament erfolgte?

  • Zumindest von einem durch das Gericht nach § 2200 BGB völlig frei ausgewählten TV kann man wohl auf eine beurkundete EV verzichten. Wo, wenn nicht dort, kann man dann überhaupt noch verzichten?

    Ich bin ein Freund davon, die Kirche im Dorf zu lassen!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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