Eintragung Grundschuld trotz vorgehender Rechte Abt. II

  • Eine Grundschuld wird zur Eintragung bewilligt und beantragt.

    Der Belastungsgegenstand wird durch verschiedene Teilungen sowie Ab- und Zuschreibenden vorher gebildet.

    Sowohl auf dem jetzigen Stammgrundstück, als auch auf den zuzuschreibenden Flurstücken lasten Rechte in Abteilung II. Abteilung III ist komplett lastenfrei.

    In der Grundschuldbestellungsurkunde wird hinsichtlich der der Grundschuld in Abteilung II vorgehenden Rechte nicht die bekannte Formulierung "...Eintragung an nächstoffener Rangstelle möglich..." verwendet sondern (vermutlich, weil die vorgehenden Rechte noch gar nicht bekannt sind) festgestellt, dass der einzutragenden Grundschuld in Abteilung II "diverse Rechte" vorgehen.

    Je nach Ergebnis der Prüfungen im Sinne von § 1026 BGB gehen der einzutragenden Grundschuld ca. 20 Rechte in Abteilung II vor.

    Kann die vorliegende Grundschuld mit der Formulierung "diverse Rechte in Abteilung II dürfen vorgehen" eingetragen werden, da mann unter "diverse" x-beliebig viele Rechte verstehen kann oder muss die Erklärung (evtl. nachdem die Rechte in Abteilung II durch die erfolgten Teilungen, Ab- und Zuschreibungen feststehen) konkretisiert werden?

  • Die Formulierung hindert die Eintragung m.E. nicht. Es scheint mir hier sowieso fraglich, ob es sich überhaupt um eine dingliche Rangbestimmung handelt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In einem anderen Fall sollen der Grundschuld laut Grundschuldbestellungsurkunde "diverse Dienstbarkeiten in Abteilung II" vorgehen. Die übliche Formulierung "... zunächst an rangbereiter Stelle..." ist ausdrücklich gestrichen.

    In Abteilung II ist aber auch ein Überfahrtsrecht, ein Umlegungsvermerk und eine Erwerbsvormerkung eingetragen.

    Das Überfahrtsrecht ist wie eine Dienstbarkeit zu sehen. Die Rangbestimmung ist hierauf bezogen ausreichend und die Grundschuld kann im Rang nach dem Überfahrtsrecht eingetragen werden. Der Umlegungsvermerk ist nicht rangfähig. Somit ist diesbezüglich keine Rangbestimmung erforderlich.

    Liege ich hier richtig?

    M.E. reicht die vorgenannte Formulierung für die Eintragung der Grundschuld im Rang auch nach der Erwerbsvormerkung aber nicht aus. Es bedarf einer weiteren Rangbestimmung, die sich ausdrücklich auf die Vormerkung bezieht.

    Wie seht Ihr das?

    Einmal editiert, zuletzt von greg (9. Mai 2018 um 14:09) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • ... und natürlich um die Frage, ob ein "Überfahrtsrecht" automatisch als Dienstbarkeit angesehen werden kann oder ob man hier den Inhalt der Dienstbarkeit kennen müsste und die Frage, ob der Umlegungsvermerk eine Art Rangfähigkeit hat und damit hier berücksichtigt werden müsste.

  • ... und natürlich um die Frage, ob ein "Überfahrtsrecht" automatisch als Dienstbarkeit angesehen werden kann oder ob man hier den Inhalt der Dienstbarkeit kennen müsste und die Frage, ob der Umlegungsvermerk eine Art Rangfähigkeit hat und damit hier berücksichtigt werden müsste.

    Als was würdest Du denn ein Überfahrtsrecht sonst ansehen wollen, wenn nicht als Dienstbarkeit ? Und was soll die Aussage mit dem Umlegungsvermerk und der „Rangfähigkeit“ bedeuten ?

    Bei der Genehmigungsbedürftigkeit der Belastung (§ 51 I 1 BauGB) handelt sich um eine Verfügungsbeschränkung. Verfügungsbeschränkungen sind als Einschränkungen der Verfügungsmacht des Rechtsinhabers nicht rangfähig (s. Kohler im Münchener Kommentar zum BGB 7. Auflage 2017, § 879 RN 11 mwN in Fußnote 37). Die getroffene Verfügung ist bis zur Erteilung oder Versagung der Genehmigung schwebend unwirksam; wird die Genehmigung erteilt, ist die Verfügung von Anfang an wirksam; wird die Genehmigung versagt, ist die Verfügung als von Anfang an unwirksam anzusehen (s. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 51 RN 4 mwN).

    Also benötigst Du zur Eintragung der Grundschuld die Genehmigung der Umlegungsstelle.

    Und wenn die Grundschuldbestellungsurkunde nicht nur schuldrechtliche Rangverschaffungspflichten, sondern auch eine dinglich wirkende Rangbestimmung enthält, benötigst Du auch die Rangrücktrittserklärung des Vormerkungsberechtigten (Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.02.2018, § 45 RN 31).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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