Rückständiger Unterhalt - Pfändung nach Beendigung Insolvenzverfahren

  • Hallo,
    trotz intensiver Suche habe ich noch keine Antwort gefunden.

    Ich habe einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Gepfändetwerden sollen Unterhaltsansprüche in der Zeit vom 01.12.2008 bis 31.03.2018.Ein Insolvenzverfahren wurde am 11.06.2015 eröffnet und am 14.07.2016 beendet.

    Mir geht es um die Verbindlichkeiten vor Insolvenzeröffnung. Nach § 302 InsO fallen Verbindlichkeiten aus rückständigemgesetzlichen Unterhalt nicht unter die Restschuldbefreiung, wenn der Schuldnervorsätzlich pflichtwidrig den Unterhalt nicht gewährt hat. WeitereVoraussetzung nach Uhlenbruck, Insolvenzordnung zu § 302 InsO ist, dass derGläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes zur Tabelleangemeldet hat.

    Ich habe keine Erklärung vom Gläubiger, ob der Schuldnersich vorsätzlich der Unterhaltspflicht entzogen hat (bzw. das Kästchen Seite 8ist nicht angekreuzt). Auch weiß ich nicht, ob der Gläubiger im damaligenInsolvenzverfahren teilgenommen hat. Wie geht Ihr in so einem Fall vor? Muss das vom Gläubiger erklärt werden und weitere Unterlagen vorgelegt werden oder bin ich komplett auf dem Holzweg?

    Lieben Gruß

  • Ich würde den Gläubiger zunächst um Einreichung der fehlenden Erklärungen bitte, auch hinsichtlich dessen, ob der Schuldner sich absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen hat. Anderenfalls wären die Unterhaltsrückstände, die älter als ein Jahr sind, nicht nach § 850d ZPO pfändbar, sondern lediglich nach § 850c ZPO.
    Wegen der Inso-Problematik würde ich ebenso um Stellungnahme des Gläubigers zu den von dir offenen Fragen bitten. Hinsichtlich der Unterhaltsforderungen vor Insolvenzeröffnung ist der Gläubiger Insolvenzgläubiger. Diese Forderungen sind dort geltend zu machen. Hinsichtlich der nach Insolvenzeröffung fällig gewordenen Unterhaltsforderungen ist der Gläubiger Neugläubiger und kann vollstrecken.

  • Ich würde den Gläubiger zunächst um Einreichung der fehlenden Erklärungen bitte, auch hinsichtlich dessen, ob der Schuldner sich absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen hat. Anderenfalls wären die Unterhaltsrückstände, die älter als ein Jahr sind, nicht nach § 850d ZPO pfändbar, sondern lediglich nach § 850c ZPO.

    Das ist unzutreffend, siehe § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO. Der Regelfall ist die Geltung des § 850d ZPO auch für ältere Rückstände.

    Deshalb auch die Möglichkeit des Ankreuzens auf S. 8, dass sich der Schuldner "nicht absichtlich" entzogen hat. Das wäre allerdings durch das Vollstreckungsgericht vorzunehmen.

    Wegen der Inso-Problematik würde ich ebenso um Stellungnahme des Gläubigers zu den von dir offenen Fragen bitten. Hinsichtlich der Unterhaltsforderungen vor Insolvenzeröffnung ist der Gläubiger Insolvenzgläubiger. Diese Forderungen sind dort geltend zu machen. Hinsichtlich der nach Insolvenzeröffung fällig gewordenen Unterhaltsforderungen ist der Gläubiger Neugläubiger und kann vollstrecken.


    Letzteres halte ich auch nicht für richtig. Eine Prüfung des Bestandes der titulierten Forderung durch das Vollstreckungsgericht findet im Rahmen eines Pfüb-Antrages nicht statt.

    Es gibt auch keinen Zwang, Forderungen in einem Insolvenzverfahren anzumelden. (Der Gl. geht eben nur das Risiko des Erlöschens bei Erteilung der Restschuldbefreiuung ein.)

    Vorliegend wäre das eventuell Erlöschen ggf. durch den Schuldner (also Argument "nicht absichtlich entzogen" im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen.

    Dem Erlass des Pfüb steht die Insolvenzproblematik nicht entgegen.

  • In § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO steht doch aber: "wenn nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat". Das kann ich m.E. nicht ohne die entsprechende Erklärung des Gläubigers nicht prüfen. Daher fordere ich diese immer an.Im Übrigen würde ich die evtl. Hindernisse durch das Insoverfahren auch nicht v.A.w. prüfen. Wenn mir jedoch bereits mit dem Antrag entsprechendes vorgetragen wird, kann ich nicht darüber hinwegsehen. Ich bin davon ausgegangen, dass dies in diesem Fall so war.Inwieweit du, lieber Frog, diese Sachen vor Erlass des Pfüb prüfst, ist natürlich dir überlassen. :)

  • In § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO steht doch aber: "wenn nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat". Das kann ich m.E. nicht ohne die entsprechende Erklärung des Gläubigers nicht prüfen. Daher fordere ich diese immer an.Im Übrigen würde ich die evtl. Hindernisse durch das Insoverfahren auch nicht v.A.w. prüfen. Wenn mir jedoch bereits mit dem Antrag entsprechendes vorgetragen wird, kann ich nicht darüber hinwegsehen. Ich bin davon ausgegangen, dass dies in diesem Fall so war.Inwieweit du, lieber Frog, diese Sachen vor Erlass des Pfüb prüfst, ist natürlich dir überlassen. :)


    Ich gehe nach dem Sachverhalt davon aus, dass vor Erlass des Pfüb auf ein aktuell eröffnetes Insolvenzverfahren geprüft wurde und bei dieser Gelegenheit längst abgeschlossene Inso-Verfahren festgestellt wurde. Die dadurch erlangten Beschlüsse rechtfertigen es jedoch nicht, den Gläubiger darlegen zu lassen, dass die titulierten Forderungen nicht durch das Inso-Verfahren erlöschen sind. Es gibt kein Vollstreckungshindernis, das dem Erlass des Pfüb entgegenstehen würde.

    Hinsichtlich der privilegierten Vollstreckung wegen Unterhaltsrückständen und der damit zusammenhängenden Beweislast sei dir eine Lektüre der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – IXa ZB 273/03 empfohlen.

    "Die Meinung, der Gläubiger habe darzulegen und zu beweisen, daß der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen habe (OLG Köln NJW-RR 1993, 1156, 1157), ist ebenso wie die überwiegend vertretene Auffassung, der Gläubiger habe bei Antragstellung die Privilegierung der überjährigen Rückstände darzulegen, der Schuldner trage jedoch im Erinnerungsverfahren die Beweislast dafür, daß er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich ent-zogen habe (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 220, 221; Musielak/Becker, ZPO 4. Aufl. § 850d Rn. 12; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1090), mit Wortlaut und Systematik der Vorschrift nicht vereinbar."

  • Vielen Dank für den Hinweis. Man lernt ja nie aus. Dann ändere ich jetzt gern meine Meinung und würde die entsprechende Erklärung auch nicht mehr anfordern. Hinsichtlich des vorherigen Insolvenzverfahrens ist es aber meiner Meinung nach immer noch abhängig davon, wie man zu diesen Informationen gekommen ist. Ich hatte hier auch einmal einen Fall, wo der Gläubigervertreter mit dem Antrag auf das Insolvenzverfahren hingewiesen hat. :nixweiss:

  • Hallo Frog und Schnecki,

    vielen Dank, dass Ihr Euch meinen Fall angesehen habt.
    Es war tatsächlich so, dass meine SE vorab geschaut hat, ob mal ein Inso-Verfahren anhängig war.

    Also kann ich den PÜ so erlassen, ohne weitere Prüfungen mehr vornehmen zu müssen, richtig?

    Lieben Gruß

  • Hallo Frog und Schnecki,

    vielen Dank, dass Ihr Euch meinen Fall angesehen habt.
    Es war tatsächlich so, dass meine SE vorab geschaut hat, ob mal ein Inso-Verfahren anhängig war.

    Also kann ich den PÜ so erlassen, ohne weitere Prüfungen mehr vornehmen zu müssen, richtig?

    Lieben Gruß


    aus meiner Sicht ja

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