VB lautet auf Mutter mit dem Hinweis: als Mutter von .... das Kind ist nun volljährig

  • Vollstreckungsbescheid ist am 21.02.2018 ergangen. Auf dem VB steht oben links: Mama Muster (dann darunter) als Mutter von:
    Antragsgegner
    : Kind Muster.
    Mahnbescheid wurde am 24.01.2018 erlassen und anschl. der Antragsgegnerin zugestellt (lt. MB).

    Die Antragsgegnerin ist allerdings seit 01.06.2017 erwachsen, also 18 Jahre alt.

    Sie wurde im Pfändungs-und Überweisungsbeschluss als Schuldnerin angegeben.

    Gepfändet wird das Konto des "Kindes".

    Ein etwas komische Titel ... ob der so Gültigkeit hat?

  • Vollstreckungsbescheid ist am 21.02.2018 ergangen. Auf dem VB steht oben links: Mama Muster (dann darunter) als Mutter von:
    Antragsgegner
    : Kind Muster.
    Mahnbescheid wurde am 24.01.2018 erlassen und anschl. der Antragsgegnerin zugestellt (lt. MB).

    Die Antragsgegnerin ist allerdings seit 01.06.2017 erwachsen, also 18 Jahre alt.

    Sie wurde im Pfändungs-und Überweisungsbeschluss als Schuldnerin angegeben.

    Gepfändet wird das Konto des "Kindes".

    Ein etwas komische Titel ... ob der so Gültigkeit hat?

    Warum nicht? In meinen Augen ist dies nichts anderes als: Kind Muster, vertreten durch Kindesmutter Mama Muster


  • In meinen Augen ist dies nichts anderes als: Kind Muster, vertreten durch Kindesmutter Mama Muster

    Da bin ich mir nicht ganz schlüssig... :gruebel:
    Zum einen ist ein eindeutiges juristisches "vertreten durch" oder "als gesetzliche Vertreterin von" mM schon was anderes als ein laienhaftes (?) "Mutter von"

    .. wenn das Kind wenigstens minderjährig wäre würde ich mir da vielleicht weniger gedanken machen, aber bei einem volljährigen Kind? Da macht ein umgedeutestes "gesetzlich Vertreten durch" ja auch nicht so viel Sinn.

  • Wenn der Zustellungsadressat nicht (mehr) der gesetzliche Vertreter ist, ist die Zustellung ebenso wirksam, als wenn sie an den Nachbarn, den besten Freund oder wen auch immer erfolgt.
    Möglich wäre aber auch, dass die Mutter Betreuerin und bei entsprechendem Aufgabenkreis dann doch Vertreterin ist. Daher bin ich der Auffassung, der Zustellmangel müsste von der Schuldnerin geltend gemacht werden.

  • Wenn der Zustellungsadressat nicht (mehr) der gesetzliche Vertreter ist, ist die Zustellung ebenso wirksam, als wenn sie an den Nachbarn, den besten Freund oder wen auch immer erfolgt.
    Möglich wäre aber auch, dass die Mutter Betreuerin und bei entsprechendem Aufgabenkreis dann doch Vertreterin ist. Daher bin ich der Auffassung, der Zustellmangel müsste von der Schuldnerin geltend gemacht werden.

    Titel, Klausel, Zustellung ist vom Vollstreckungsgericht zu prüfen. Daher Zustellmangel definitiv zu beachten.

  • Sorry, ich habe es auch nicht richtig gelesen.

    Zustellung muss natürlich an das als Antragsgegner angegebene (volljährige) Kind erfolgen. Allerdings dürfte laut Sachverhalt diese tatsächlich erfolgt sein.

    Wenn ich das jetzt richtig gelesen habe, stört man sich ausschließlich an der Formulierung des Titels, korrekt?

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