Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen.
Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar.
BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04
(auch NJW 05, 2779)
Das RG hielt im Jahr 1903 die Ansicht, ein Schuldner habe bis zur Vorlage eines Erbscheins ein Leistungsverweigerungsrecht, für rechtsirrig. Ein solches Recht des Schuldners sei aus der Bestimmung des § 2367 BGB "unmöglich zu folgern" und "nicht gewollt". Es würde "in vielen Fällen zu einer geradezu unerträglichen Belästigung der Erben, zu unnützen Kosten und Verzögerung der Nachlassregulierung führen".
Der BGH hat die Auffassung des RG übernommen. Beim Nachweis der Rechtsnachfolge sei auch den berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen. In der Regel müsse ein eröffnetes öffentliches Testament als ausreichenden Nachweis anerkannt, nur bei unklarer Rechtslage dürfe ein Erbschein verlangt werden werden.
Lesenswert dazu der Aufsatz von Starke in NJW 05, 3184.