Nennung Schuldner und Gläubiger im Internet

  • Eine sehr kompakte Form der Internetveröffentlichung praktiziert das AG Wiesbaden (PDF-Datei).

    Andere Gerichte veröffentlichen zwar auch die Gläubiger mit Ansprechpartner. Ob allerdings die Nennung des Schuldnernamens unter Datenschutzgesichtspunkten ok ist, zumal das ZVG auch dahingehend geändert wurde, dass der Schuldnername in der Terminsbestimmung nichts mehr zu suchen hat?



    Wie handhabt Ihr die Nennung des Gläubigers und des Schuldners im Internet (oder in den sonstigen Veröffentlichungen)?

  • Ab sofort veröffentlichen wir im Internet den Gläubiger als Ansprechpartner mit Geschäftszeichen, Tel.Nr. und Ansprechpartner. In den Printmedien wird dieser Hinweis nicht auftauchen. Der Schuldner wird nicht genannt.

  • Schuldner bleibt bei uns allerorts draußen, keine Nennung. Wie von Kai richtig genannt: ZVG Vorschriften haben sich geändert und da der Schuldnername nicht mehr veröffentlicht werden muss oder soll, dann darf er im Umkehrschluss nicht mehr veröffentlicht werden.
    Den bestbetreibenden Gläubiger machen wir in einer gesonderten amtsgerichtlichen Liste mit den Terminen bekannt. Nach der Einführung dieser Liste haben sich die Nachfragen nach dem Bestbetreibenden durch irgendwelche Immobilienheinis schnell erledigt, Gott sei Dank. Einige waren da sehr schnöselig am Telefon: "Holen Sie die Akte und sagen Sie mir wer betreibt." Jetzt schauen alle auf der Liste nach.
    Ganz wichtig aber auch der Hinweis auf das maßgebliche Veröffentlichungsmedium und die Unverbindlichkeit der Angaben in dieser Terminsliste.
    Kurz und bündig: wir haben gute Erfahrungen gemacht.

  • Wir veröffentlichen weder Schuldner noch Gläubiger in Zeitung oder Internet. Nur Objektdaten u. Verkehrswert u. ggf. Besonderheiten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wir veröffentlichen den Gläubiger mit Telefonnummer im Internet, der Schuldner taucht bei keiner Veröffentlichung auf - darf er meiner Ansicht nach auch nicht (mehr).
    Unsere Gutachten schicken uns immer ein Exemplar des Gutachtens komplett ohne Namen (auch keine Mieter o.ä.), das wird dann im Internet veröffentlicht. Wenn jemand bei Gericht Einsicht nimmt, erfährt er natürlich alle Namen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich hole das Thema mal hoch, weil ich zuletzt nach Terminbestinmmung mehrfach telefonische Nachfragen von Interessenten bekomme, wer denn betreibender Gläubiger ist (bzw. wurde einmal gesagt, es bestehe Interesse an einem freihändigen Erwerb).

    Bestehen in der heutigen Zeit Bedenken dagegen, die Daten des betr. Gläubigers mitzuteilen?

    Ich habe es jetzt erstmal so gemacht, dass ich die Leute gebeten habe, ihr Interesse schriftlich zum Aktenzeichen zu bekunden und erklärt, dass ich das an den betr. Gläubiger weiterleiten werde.

    Bzgl. freihändigem Erwerb müsste man sich ja mit dem Eigentümer einig werden. Würde es Sinn machen, das Kaufinteresse auch dem Eigentümer mitzuteilen oder erscheint das gefährlich? Andersherum darf ich ja aus Datenschutzgründen dem Interessenten zumindest den Eigentümer nicht außerhalb des Termins nennen.

  • Hilft das weiter: LG Bonn, Beschluss v. 24.04.2023 – 6 T 47/23

    Oder die Interessenten sollen sich mind. per Textform melden. Die Daten werden dann dem Gläubiger und dem Schuldner weitergegeben. Wer Interesse hat, soll sich dann beim Interessent selbst melden.

  • Gl.-Daten lasse ich in dem Umfang durch meine Geschäftsstelle oder im Internet bekannt geben, als der Gl. dem ausdrücklich zugestimmt hat.

    Hierzu erhält der Gl. im Rahmen der Übersendung des Anordnungsbeschlusses einen entsprechenden Hinweis und kann sich hierzu erklären.

    Schuldnerdaten lasse ich nicht weitergeben (außer der Schuldner stimmt dem zu).

    Es bleibt Interessenten aber unbenommen, im Rahmen der Einsichtsmöglichkeiten des § 42 ZVG, selbst Feststellungen über Namen und Anschriften der Beteiligten zu treffen.

  • Wir veröffentlichen die Gläubiger (ich meine alle) mit Namen, Tel-Nr, Az, teilweise Mitarbeiter, wenn dieser ausdrücklich hierzu benannt wurde (macht die UniCredit zB gerne). Im ZVG-Portal ist das doch sogar ausdrücklich so vorgesehen. Schuldner seit Ewigkeiten (Gesetzesänderung mit entsprechender Begründung zum Datenschutz) nicht mehr.

    Interessenten verweisen wir auf das Portal oder den/die Gläubiger. Bote spielen wir hier nicht. Name etc des Schuldners erfährt man dann ja vom Gläubiger. Banken wissen teilweise ja auch, ob der Schuldner überhaupt verkaufen will. Hin und wieder haben die sogar eine Vollmacht dafür. Läuft hier seit Jahren völlig problemlos.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Oder die Interessenten sollen sich mind. per Textform melden. Die Daten werden dann dem Gläubiger und dem Schuldner weitergegeben. Wer Interesse hat, soll sich dann beim Interessent selbst melden.

    So hatte ich es jetzt auch besprochen. Bedeutet für mich aber natürlich entsprechenden Mehraufwand.

    Angaben zum Gläubiger sind in unseren Veröffentlichungen tatsächlich gar nicht vorhanden, weswegen sich überhaupt erst die Frage ergeben hat.

    Es bleibt Interessenten aber unbenommen, im Rahmen der Einsichtsmöglichkeiten des § 42 ZVG, selbst Feststellungen über Namen und Anschriften der Beteiligten zu treffen.

    Ja gut aber dann kann ich doch auch gleich die wenigen gewünschten Daten telefonisch mitteilen statt den Interessenten zur Einsicht in bestimmte Aktenbestandteile antanzen zu lassen.

  • Es gibt aber einen Unterschied zwischen der Offenlegung personenbezogener Daten z.B. durch telefonische Weitergabe und der gesetzlichen Möglichkeit der Akteneinsicht im Rahmen von § 42 ZVG.

    Bei der Offenlegung ist die DSGVO zu beachten. Einsicht bedeutet im Übrigen auch sehen und nicht erzählt bekommen.

    Ob im Wege der Einsicht ein gleichwertiger Informationsgewinn erzielt werden kann, hängt auch primär vom Inhalt der einzusehenden Aktenbestandteile (z.B. der Aktualität der Informationen nach § 19 Abs. 2 Satz 1, 2. HS ZVG) und der Kompetenz des Einsehenden ab.

  • Zitat caba: "Ja gut aber dann kann ich doch auch gleich die wenigen gewünschten Daten telefonisch mitteilen statt den Interessenten zur Einsicht in bestimmte Aktenbestandteile antanzen zu lassen."

    Kann machen, muss man nicht. Als Zwangsverwalter habe ich stets denn Kontakt zu den Bietlustigen gemieden. Zum einen ist nicht Aufgabe des selben, zum anderen sind die Telefonate manchmal anstrengend. Eine beanwortete Frage zog dann gerne mehrere nach. Aus der Sicht des Bieters verständlich.

  • Stimme WinterM zu. Wenn Beteiligte (theoretisch auch Schuldner denkbar) Interessenten ausdrücklich Kontaktmöglichkeiten anbieten wollen, ist dies im Rahmen der Bekanntmachung z.B. im ZVG Portal leicht umsetzbar. Wenn im Übrigen Auskünfte begehrt werden - telefonisch wie auch auf der Geschäftsstelle - sollte auf das Einsichtsrecht nach §§ 42, 19 II, III ZVG verwiesen und die Einsicht gewährt werden, und zwar unabhängig vom Willen der Beteiligten. Es gibt kein Auskunfts-, sondern nur ein Einsichtsrecht welches wiederum das Recht beinhaltet, Ablichtungen z.B. mit eigenem Handy anzufertigen.

  • Die meisten Fragen kann man am Telefon klären, schnell und für alle Beteiligten ohne Aufwand. Die meisten Fragen richten sich sowieso auf Punkte, die im Portal beantwortet werden, so dass ein Verweis häufig genügt.

    Interessenten am Telefon generell darauf zu verweisen, zu Gericht zu kommen und Akteneinsicht zu nehmen, halte ich für übertrieben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die meisten Fragen kann man am Telefon klären, schnell und für alle Beteiligten ohne Aufwand. Die meisten Fragen richten sich sowieso auf Punkte, die im Portal beantwortet werden, so dass ein Verweis häufig genügt.

    Interessenten am Telefon generell darauf zu verweisen, zu Gericht zu kommen und Akteneinsicht zu nehmen, halte ich für übertrieben.

    Für Bietinteressenten ohne Zweifel ein Traum, wenn sie Auskünfte über die von § 42 ZVG umfassten Informationen telefonisch erhalten. Rechtlich aber gewagt ;)

  • Die meisten Fragen kann man am Telefon klären, schnell und für alle Beteiligten ohne Aufwand. Die meisten Fragen richten sich sowieso auf Punkte, die im Portal beantwortet werden, so dass ein Verweis häufig genügt.

    Interessenten am Telefon generell darauf zu verweisen, zu Gericht zu kommen und Akteneinsicht zu nehmen, halte ich für übertrieben.

    Für Bietinteressenten ohne Zweifel ein Traum, wenn sie Auskünfte über die von § 42 ZVG umfassten Informationen telefonisch erhalten. Rechtlich aber gewagt ;)

    Wer sagt denn was von über § 42 ZVG hinaus?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Also den Gläubigernamen und dessen Kontaktdaten gibt es am Telefon. Für Informationen zum Grundstück müssen die Interessenten schon herkommen oder die Veröffentlichung anschauen. Wir handhaben das hier auch eher wie Araya.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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