Genehmigung erforderlich bei Anrechnung auf Pflichtteil?

  • Es gibt ja laut einschlägiger Kommentierung und Rechtsprechung etliche Tatbestände, in denen keine Genehmigung nach § 1821 Abs.1 Nr. 5 BGB erforderlich ist. Aber wie ist es Hier?

    Die Mutter hat ihren drei Kindern ein Grundstück geschenkt, das lediglich mit einem Leitungsrecht belastet ist. Aber im Notarvertrag soll vereinbart werden, dass sich die Kinder diese Schenkung auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen sollen.

    Liegt hier eine "Gegenleistung" vor ? Auf deren Art kommt es ja nicht an. Aber andererseits wird hier dahingehend doch auch Eigentum in der Form erzielt, dass die Leistung ( in Form der Anrechnung ) nur aus dem Zuwendungsgegenstand erbracht wird... Hilfe...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • :guckstduh
    MüKo BGB, 4. Aufl. 2004, beck-online. sagt dazu unter Rn. 9 zu § 2315 BGB:
    "Beschränkt Geschäftsfähigen bringt eine unentgeltliche Zuwendung mit Anrechnungsbestimmung keinen lediglich rechtlichen Vorteil iSv. § 107. Die Anrechnungspflicht hat vielmehr die Wirkungen eines beschränkten Pflichtteilsverzichts. Die Zuwendung bedarf daher für den Vormund oder elterlichen Gewalthaber sogar der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts (§ 2347 Abs. 2)."

    In der zugehörigen Fußnote sind darüber hinaus angeführt:
    Bamberger/Roth/J. Mayer RdNr. 8; Kasper S. 26 f.; Lange/Kuchinke § 37 VII 9a α; Lange NJW 1955, 1339, 1343; Staudinger/Haas RdNr. 31 f. AA BGHZ 15, 168 = NJW 1955, 1353 (für die Ausgleichungsanordnung nach § 2050) und Pentz MDR 1998, 1266.

    Damit brauchst Du hier einen Ergänzungspfleger und die Genehmigung des VormG (wenn Du der o.g. Meinung folgst)!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Servus !

    kann mich meinem vorredner nur anschließen.

    der mj hat einen bedingten pflichtteilsanspruch nach seiner mutter (bedingt dadurch, dass er sie überlebt und nicht erbe wird). dieser anspruch ist auf zahlung von geld gerichtet.

    durch die anrechnung der schenkung auf den pflichtteil wird über diesen anspruch verfügt, der mj verliert also (einen teil) seines anspruches, weshalb m.E. eine entgeltliche verfügung vorliegt und kein led. rechtl. vorteil.

    red halt mal mit dem notar, ob sie den passus net streichen können (oder will die mutter ihr kind unbedingt später enterben ?)

  • Zu dieser Thematik gibt es im Rpfleger 2005, 180 einen Aufsatz dahingehend, dass keine Genehmigungspflicht bestehe und kein Ergänzungspfleger notwendig sei. Die Begründung klingt für mich durchaus nachvollziehbar und ich würde daher auch Genehmigungspflicht/Ergänzungspflegschaft verneinen.

    Vielleicht hat ja einer den Aufsatz gelesen und will hier nochmal seinen Senf dazugeben?

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