Ablehnung des Testamentsvollstreckers

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem :

    In einem Testament ist ein Testamentsvollstrecker vom Erblasser eingesetzt worden.

    Die Erben haben mit Schreiben mitgeteilt, dass sie auf die Testamentsvollstreckung verzichten.

    Ein Erbschein ist nun für die Erben beantragt, ohne Testamentsvollstreckung.

    Was tun ? :confused:

  • Selten so gelacht :wechlach: - Liegt bereits eine Erklärung des TV über die (Nicht-) Annahme des Amtes als TV vor ?

    Liegt keine Ablehnungserklärung seitens des TV vor, so ist zunächst zu klären, ob der TV das Amt annimmt.

    Falls der TV das Amt annimmt, ist er hierdurch infolge Anordnung des Erblassers zum TV mit alleiniger Verwaltungsmacht über den Nachlass geworden - da können die Erben sagen, was sie wollen.

    Der Erbscheinsantrag kann im Fall der Annahme des Amtes duech den TV nur abgelehnt werden, wenn die Erben ihn nicht freiwillig nach Belehrung hierüber abändern.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Müssen denn die Erben im Erbscheinsantrag unbedingt die Testamentsvollstreckung angeben??? Im Übrigen siehe "the bishop": "Wünsch dir was", gibt es nicht.

  • @§ 21 BGB : M.E. ist im ES-Antrag die Verfügungsbeschränkung der TV anzugeben, da diese auch im ES auftauchen muss. Man kann somit nicht unterstellen, dass den beantragenden Erben dies so bewusst sein müsste (insbesondere wie hier, wo die Erben laut Aktenlage auf eine TV "verzichten möchten" (höhö).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Die Notwendigkeit der Angabe des TV im Erbschein ergibt sich aus § 2364 Abs. 1 BGB. Hierauf kann nur verzichtet werden, wenn schon bei Erteilung des Erbscheines feststeht, daß die Testamentsvollstreckung weggefallen ist (z.B. durch Niederlegung des Amtes, Tod des TV, Nichtannahme, soweit kein Ersatz-TV vorgesehen oder ernannt ist oder auch durch Ende des Amtes wegen Erledigung der Aufgaben, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Fristablauf des §2210 BGB).

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Zitat von Mel

    Die Notwendigkeit der Angabe des TV im Erbschein ergibt sich aus § 2364 Abs. 1 BGB. Hierauf kann nur verzichtet werden, wenn schon bei Erteilung des Erbscheines feststeht, daß die Testamentsvollstreckung weggefallen ist (z.B. durch Niederlegung des Amtes, Tod des TV, Nichtannahme, soweit kein Ersatz-TV vorgesehen oder ernannt ist oder auch durch Ende des Amtes wegen Erledigung der Aufgaben, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Fristablauf des §2210 BGB).

    Das war aber nicht ganz das Thema. Dass die Aufnahme im Erbschein erfolgen muss, ist klar. Überlegungspunkt war, ob die Erben verpflichtet sind, diese Angabe im Erbscheinsantrag ausdrücklich zu erwähnen oder das Nachlassgericht diese Beschränkung von Amts wegen aufnimmt.

  • @ §21 :oops: Ja Ja lesen können hat schon Vorteile. Sorry

    Also nochmal:

    Nach HRP Fiersching/Graf Nachlassrecht 8.Auflage RNr.4.163 muß der Erbscheinsantrag u.A folgende Angaben enthalten:
    "......die das Erbrechtberührenden Verfügungsbeschränkungen durch Anordnung von Nacherbfolge......oder Testamentsvollstreckung..."

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  • So weit unser allseits geliebtes HRP. Allerdings gibt es ja fiese Menschen, die hier einfach einmal behaupten: Die Aussage im HRP steht dort wie ein einsamer Pilz im Wald - keine Begründung und keine untermauernden Fundstellen. In den §§ 2354-2357 BGB (dort ausdrücklich als Grundlage für den Inhalt genannt) findet sich nichts zu einer solchen Angabe im Antrag. Also weiterhin: Müssen die Erben und wenn ja, warum?

  • @ 21 BGB : Weil man m.E. einem Erbscheinsantrag nur entweder in der gestellten Form vollständig stattgeben oder ihn zurückweisen, ihn aber nicht gerichtlicherseits ändern oder ergänzen kann.

    Die Verfügungsbeschränkung muss somit m.E. im ES-Antrag angegeben werden, da ansonsten nicht klar ist, ob sich die Erben über das Bestehen und die Auswirkungen der Verfügungsbeschränkung überhaupt im Klaren sind und ob sie dies (ES mit TV-Vermerk) so überhaupt wollen.

    Insbesondere in diesem Fall, da die Erben auf die Testamentsvollstreckung "verzichten möchten", würde ich eine entsprechende Auflage machen, wenn ich als Rpfl. hierüber entscheiden müsste (da TV-Sachen in HH (noch) Richter-Sachen sind).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hallo!
    Habe ein ähnliches Problem wie Bossi.
    Bei mir hat die Erbin einen Erbscheinsantrag gestellt. Lt. Testament ist eine RA als TV eingesetzt. Sonst kein Wort über Ersatz etc. Nun steht im Erbscheinsantrag, TV ist angeordnet. Der TV hat aber das Amt abgelehnt. Muss ich jetzt einen neuen Erbscheinsantrag aufnehmen, da ja jetzt keine TV mehr angeordnet ist? Oder kann ich den TV-Zusatz im Erbschein einfach weglassen?

  • Es kommt darauf an:

    Palandt meint zu §2200 BGB, daß bei "Wegfall" des TV ohne Ersatzbenennung das NLG zu prüfen hat, ob die gesamte Letztwillige Verfügung des Erblassers erkennen läßt, daß er auf jeden Fall einen TV möchte.

    "Hierfür ist von Bedeutung, welche Gründe den Erbl. dazu geführt haben die TV anzuordnen und ob diese Gründe nach Wegfall des TV noch fortbestehen, insbeso. noch Aufgaben des TV zu erfüllen sind. Beispiel: Gesch. Ehefrau soll für Abkömmlinge den NL nicht als gesetzl. Vertreterin verwalten."

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Bei uns wird es so gehandhabt:

    Der NL-Richter legt das Testament aus und versucht zu ermitteln, ob der Erblasser in diesem Fall die Ernennung eines TV durch das Nachlassgericht gewollt hätte. Falls nicht (wie in den meisten Fällen), muss meiner Meinung nach der Erbscheinsantrag abgeändert werden. Ich schicke dann einen berichtigten Antrag an den Erben, dieser unterschreibt den Antrag und schickt ihn zurück an das Nachlassgericht. Dann wird der Erbschein ohne TV-Vermerk erlassen.

    Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, wird bei uns zuerst der TV befragt, ob er das TV-Amt annimmt und dann werden erst die Erben angeschrieben und gleichzeitig über die Annahme bzw. Ablehnung des TV-Amtes informiert.

  • Stimme zu.

    Der TV-Vermerk im Erbschein darf nur weggelassen werden, wenn die Auslegung ergibt, dass die TV im Fall der Ablehnung des Amtes durch den ernannten TV nicht angeordnet sein und das NachlG daher auch nicht nach § 2200 BGB tätig werden soll.

    Ist dies der Fall, genügt privatschriftliche Änderung des Erbscheinsantrags (ggf. auch fernmündlich mit Aktenvermerk).

  • Das kein TV mehr in Frage kommt, habe ich bereits geklärt. Der ablehnende TV erklärte sogar, dass die Gründe, weswegen ein TV ernannt wurde schon zu Lebzeiten der Person weggefallen sind. Sie dies aber nie im Testament geändert habe. Ich muss das mal so glauben, denn andere Möglichkeiten, die Intention des Erblassers herauszufinden, gibt es ja nicht. Die Erbin will auch keinen TV... aber wer will den schon vor der Nase haben. Aber so wie ich die Sache einschätze, ist es klar, dass erstens kein anderer als TV gewollt wurde, und auch kein TV mehr nötig ist, da alles bereits bei Tod des Ehemanns geregelt wurde (war gemeinschaftl. Testament). Die Frage ist halt echt nur, ob ich den Erbscheinsantrag ändern muss und wenn ja, in welcher Form. Aber wenn dafür eine formlose Änderung genügen würde, würde ich ihr die Änderung zur Unterschrift schicken, weil Erbin wohnt leider 50 km weit weg. Ansonsten müsste sie an ihrem Wohnort zum Notar oder AG zum ändern des Erbscheinsantrages.

  • Ruf sie einfach an, frage sie, ob ihr die Änderung recht ist und mache einen entsprechenden Aktenvermerk.

    Warum einfache Dinge kompliziert machen?

  • Bei uns wird es so gehandhabt:
    Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, wird bei uns zuerst der TV befragt, ob er das TV-Amt annimmt und dann werden erst die Erben angeschrieben und gleichzeitig über die Annahme bzw. Ablehnung des TV-Amtes informiert.



    Mache ich normalerweise auch, Erbin tauchte nur völlig unerwartet auf und kam von weit her und wollte Erbscheinsantrag stellen. Bei der Problematik sagte sie dann, TV würde annehmen. Dumm gelaufen halt, aber ist manchmal so. :(

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