Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen

  • Die Beurkundung nach § 62 BeurkG als solche ist nach meiner Ansicht keine Familiensache, sondern Urkundssache. Zuständig ist die Abteilung für freiwillige Gerichtsbarkeit, und welche das im konkreten Fall genau ist, kann eigentlich nur der Geschäftsverteilungsplan sagen.

  • Die Beurkundung nach § 62 BeurkG als solche ist nach meiner Ansicht keine Familiensache, sondern Urkundssache. Zuständig ist die Abteilung für freiwillige Gerichtsbarkeit, und welche das im konkreten Fall genau ist, kann eigentlich nur der Geschäftsverteilungsplan sagen.




    Da es bei uns keine gesonderte Regel im GVP gibt, hat mit die GLin im Einzelwege die Verfahren nach dem FGG zugewiesen ... schön nicht - kommt aber eher selten vor ... 1-2 im Jahr

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • ich möchte dieses Thema hier aufgreifen. Es gibt, insbesondere bezüglich der Anordnung einer Vormundschaft für ausländische Kinder einen Richtervorbehalt. Sind die Rechtspfleger für die Beurkundung einer Vaterschaft für ausländische Staatsangehörige zuständig ? ich finde da nichts

  • Na ja , nicht jeder Sucher muss automatisch was finden.:)
    Ich finde ebenfalls nichts , was gegen Rechtspflegerzuständigkeit spricht.
    Ich finde allerdings ( ;)) , dass solche Sachen das Jugendamt regelmäßig besser drauf hat.

  • Hallo,

    ich aktualisiere das Thema hier nochmal ..

    Ich habe soeben auch eine Terminsanfrage bekommen für die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung. Bei meinem kleinen Gericht hat das leider noch niemand gemacht und daher kann mir auch niemand helfen.
    Ich finde keinerlei Vordrucke oder ähnliches dazu.. Auch weiß weder ich - noch die Geschäftsstelle - unter welchem Aktenzeichen das eingetragen wird.

    Falls mir jemand helfen kann, würde ich mich sehr freuen! Versuche es auch mal beim Jugendamt, dass die mir dort etwaige Vorlagen schicken können.

  • Hallo,

    ich aktualisiere das Thema hier nochmal ..

    Ich habe soeben auch eine Terminsanfrage bekommen für die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung. Bei meinem kleinen Gericht hat das leider noch niemand gemacht und daher kann mir auch niemand helfen.
    Ich finde keinerlei Vordrucke oder ähnliches dazu.. Auch weiß weder ich - noch die Geschäftsstelle - unter welchem Aktenzeichen das eingetragen wird.

    Falls mir jemand helfen kann, würde ich mich sehr freuen! Versuche es auch mal beim Jugendamt, dass die mir dort etwaige Vorlagen schicken können.

    Also einzutragen wäre das wohl als AR-Verfahren. Zumindest handelt es sich um kein richtiges gerichtliches Verfahren...

    In ForumStar gibt es unter F_1736 (in Bayern) hierfür tatsächlich ein Formular.

  • Allerdings frage ich mich, welchen Sinn/Vorteil die Beurkundung bei Gericht haben soll. Weshalb wendet sich der Betreffende nicht gleich an das Jugendamt? :gruebel:


    Das hiesige Jugendamt hat wohl in den nächsten vier Monaten keinen Termin mehr frei..

  • Ja, war schon immer UR I.

    Früher, als es noch die Amtspflegschaft gab (lang ist's her), war die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung und Unterhaltsverpflichtung bei den Gerichten die Regel. Im Lauf der Zeit hat sich dies aber immer mehr in Richtung der Jugendämter verschoben, sodass es jetzt bei dem Gerichten nur noch selten vorkommt.

  • Ich habe vor Wochen mal eine Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung vorgenommen, dafür hätte ich ein Muster ;)

    Da ich mich im Zuge meines Termins etwas genauer mit der Materie beschäftigt habe, kann ich dir zumindest einen Hinweis geben:

    Da die Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen vom Jugendamt, dem Notar und dem Amtsgericht gemacht werden können, hast du einige Möglichkeiten:

    Bei Jugendämtern werden häufig Kombiurkunden gemacht, die sowohl Vaterschaftsanerkennung als auch Unterhalt enthalten. Entsprechend könnte auf eurer Vollstreckungsabteilung eine Musterurkunde schlummern.
    Ansonsten kann ich dir zumindest einen Literaturtipp geben: BeckNotar-HdB, § 15. Beurkundungen im Kindschaftsrecht Rn. 7, beck-online. Da sind auch Textbausteine drin :D

  • Mit einem Vordruck kann ich leider auch nicht dienen.

    Allerdings frage ich mich, welchen Sinn/Vorteil die Beurkundung bei Gericht haben soll. Weshalb wendet sich der Betreffende nicht gleich an das Jugendamt? :gruebel:

    Originäre wäre ja das Standesamt die beurkundende Stelle. Fälle von §1597a BGB landen zwar meist bei Notaren, Arme wenden sich aber auch ans Amtsgericht.

  • Mit einem Vordruck kann ich leider auch nicht dienen.

    Allerdings frage ich mich, welchen Sinn/Vorteil die Beurkundung bei Gericht haben soll. Weshalb wendet sich der Betreffende nicht gleich an das Jugendamt? :gruebel:

    Originäre wäre ja das Standesamt die beurkundende Stelle. Fälle von §1597a BGB landen zwar meist bei Notaren, Arme wenden sich aber auch ans Amtsgericht.

    Von einer Problematik mit dem § 1597a BGB habe ich im Sachverhalt nichts lesen können. Wenn das Jugendamt wirklich erst in vier Monaten einen Termin anbietet, kann die Kollegin ggf. auf die Beurkundungsmöglichkeit beim Standesamt hinweisen.

  • Von einer Problematik mit dem § 1597a BGB habe ich im Sachverhalt nichts lesen können. Wenn das Jugendamt wirklich erst in vier Monaten einen Termin anbietet, kann die Kollegin ggf. auf die Beurkundungsmöglichkeit beim Standesamt hinweisen.

    Das ist richtig, Anhaltspunkte für §1597a BGB habe ich keine.
    Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass die Beurkundung auch beim Standesamt möglich ist, aber da ist wohl das gleiche Problem.. Die Anerkennung wollen beide Elternteile möglichst noch vor Geburt des Kindes vornehmen, und das ist nicht mehr allzu lange :)


    Corypheus: tausend Dank für den Hinweis mit der Vollstreckungsabteilung als auch den Literaturhinweis :)

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