zusätzliche Terminsgebühr VV 4116/4122

  • OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.08.2005, 4 Ws 118/05: Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung ist in der Regel der in der Ladung bestimmte Zeitpunkt und nicht der tatsächliche Beginn der Sitzung maßgebend.

    OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.6.2005, 5 Ws 78/05: Die Zeitberechnung für die Zusatzgebühr VV 4122 beginnt mit dem Aufruf der Sache, nicht bereits zu dem in der Terminsmitteilung festgesetzten Beginn der Hauptverhandlung.

    Alles klar? :confused:

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