Vollmacht; Wer muss im Ausfertigungsvermerk genannt sein?

  • Kai (11.12.2004)
    Ein kleiner Beitrag zur Haftungsbeschränkung des Grundbuchamts:

    Handelt jemand in notariell beurkundeter Vollmacht, so kann er sich nicht nur mit "seiner" Ausfertigung, sondern auch dann legitimieren, wenn die vorgelegte Ausfertigung jemand anderem erteilt ist.

    So sagt es jedenfalls das OLG Köln (Beschluss vom 09.07.2001 -2 Wx 42/01; RNotZ 2001, 407; Anmerkung Helms in RNotZ 2002, 235). § 47 BeurkG sei nicht dahingehend auszulegen, dass sich nur derjenige auf die Beweiskraft der Urkunde berufen könne, dem die Ausfertigung erteilt worden sei. Auch § 49 II BeurkG ändere daran nichts. Die Nennung eines anderen als dem Handelnden in der vorgelegten Ausfertigung begründe auch keine Zweifel am Bestehen oder Fortbestehen der Vollmacht.

    Von der Entscheidung sind nur Vollmachten betroffen, in der mehrere Personen bevollmächtigt werden oder sich die Erschienenen gegenseitig bevollmächtigen.

    Helms lehnt die Entscheidung in seiner ausführlichen Anmerkung ab. Insbesondere habe das OLG Köln die §§ 172, 173 BGB nicht beachtet. § 172 II BGB bestimme, dass die Rückgabe der Vollmacht die Vertretungsmacht erlöschen lasse. Es könne nicht sein, dass der Bevollmächtigte dann noch mit einer anderen Ausfertigung weiter handeln könne. Dann seien schon erhebliche Zweifel am Fortbestand der Vollmacht angebracht.

    Folge man dem OLG Köln, könne der Notar den Mißbrauch nur dadurch verhindern, dass er eine Klausel aufnehme, die die Vorlage einer dem Handelnden erteilten Ausfertigung zum Wirksamkeitserfordernis erkläre.

    Bei Interesse kann ich die Anmerkung gerne zumailen. [email='info@rechtspflegerforum.de?subject=OLG Koeln%20Klausel%20']Mail genügt</FONT>[/email].

    Wie seht Ihr die Sache?

    HansD (28.02.2005)
    Hallo!

    Ich finde die Entscheidung erschreckend und kann mir nicht vorstellen, daß sie rechtlich haltbar ist.

    Für die Notare würde sich hier tatsächlich ein neues "Haftungsfeld" ergeben, denn es wird doch häufig so verfahren, daß bei einer Vollmacht für mehrere Bevollmächtigte einem Jeden eine Ausfertigung erteilt wird.

    Wenn mir Person A die Ausfertigung einer Vollmacht vorlegt, die ihn zwar als Bevollmächtigten ausweist, der Ausfertigungsvermerk sich jedoch auf Person B bezieht, würde ich die Wirksamkeit der Vollmacht nicht anerkennen.

  • Hallo an alle.

    Ich möchte dieses Thema noch einmal hervorkramen, da ich folgendes Problem habe:

    A erteilt in einer Urkunde Generalvollmacht an X, Y und Z (jeder einzeln zum Handeln berechtigt) und B erteilt in einer Urkunde eine entsprechende Vollmacht an X, Y und Z.

    Nun veräußert der Bevollmächtigte X auf Grund dieser Vollmachten ein Grundstück von A und B. Bei der Beurkundung erklärt X, dass die Vollmachten nicht widerrufen wurden, und legt jeweils eine Ausfertigung der Generalvollmachten vor - allerdings:

    - bzgl. des Vollmachtgebers A wird die Ausfertigung vorgelegt, die dem weiteren Bevollmächtigten Y erteilt wurde

    - bzgl. des Vollmachtgebers B wird die Ausfertigung vorlegt, die dem weiteren Bevollmächtigten Z erteilt wurde.

    Wie ist Eure Meinung und wie handhabt Ihr das in der Praxis: Ausfertigung hat vorgelegen (egal, wem diese erteilt wurde), also das Eigentum umschreiben, oder die Ausfertigung vorlegen lassen, die dem X, der ja auch tatsächlich gehandelt hat, erteilt wurde? Ich tendiere zu Letzterem...:gruebel:

  • Ehrlich gesagt achte ich selten darauf, wem die Ausfertigung erteilt wurde. :oops:

    Aber wenn Dir das nun schon mal aufgefallen ist, halte ich es für legitim, die Vorlage der Ausfertigung des X zu verlangen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Hallo,

    ich würde darauf bestehen, dass mir d i e Ausfertigung für denjenigen vorgelegt wird, der gehandelt hat. Denkbar wäre doch, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht gegenüber X widerrufen hat und sich diese Ausfertigung hat zurück geben lassen.


    Gruß HansD

  • Ich auch. Hier wäre der Vertrag erst gar nicht beurkundet worden, es sei denn, der Bevollmächtigte hätte die ihm persönlich erteilten richtigen Ausfertigungen vorgelegt.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich muss gestehen, auch bisher nicht darauf geachtet zu haben, wem die Ausfertigung erteilt wurde. Nachdem die Frage aber nun aufgekommen ist, würde ich auch auf die richtige Ausfertigung bestehen.

  • Da werde ich künftig wohl auch genauer hinsehen müssen...

    In der Sache würde ich es auch auf eine Zwischenverfügung ankommen lassen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die bei mir bisher vorgelegten Vollmachten beinhalteten immer den Passus, dass die Vollmacht nur gilt, wenn die dem Bevollmächtigten erteilte Ausfertigung vorgelegt wird.
    Ansonsten wie die Vorposter: Beanstanden und Vorlage der entsprechenden Vollmachten fordern.

  • Nur mal zu meinem Verständnis:

    Hier geht's darum, dass Vollmachten an z.B. Personen A, B und C erteilt wird; von denen wird jedem eine "persönliche" Ausfertigung erteilt (z.B. "vorstehende Abschrift wird hiermit dem B als 8. Ausfertigung erteilt"). Und dann kommt A, vertritt den Vollmachtgeber, und als Nachweis bringt er die dem B "persönlich" erteilte 8. Ausfertigung mit. Das ist hier der Fall um den es sich in dem ganzen Thema dreht, oder?
    Ich frage, weil ich immer die Bankvollmachten habe, in denen die Bank auch locker mal 50 Leute bevollmächtigt. Da werden aber die Ausfertigungen der Bank, und nicht den Bevollmächtigten erteilt. In dem Fall gibts ja dann kein Problem, oder?

  • Nur mal zu meinem Verständnis:

    Hier geht's darum, dass Vollmachten an z.B. Personen A, B und C erteilt wird; von denen wird jedem eine "persönliche" Ausfertigung erteilt (z.B. "vorstehende Abschrift wird hiermit dem B als 8. Ausfertigung erteilt"). Und dann kommt A, vertritt den Vollmachtgeber, und als Nachweis bringt er die dem B "persönlich" erteilte 8. Ausfertigung mit. Das ist hier der Fall um den es sich in dem ganzen Thema dreht, oder?



    Genau! :daumenrau

    Ich frage, weil ich immer die Bankvollmachten habe, in denen die Bank auch locker mal 50 Leute bevollmächtigt. Da werden aber die Ausfertigungen der Bank, und nicht den Bevollmächtigten erteilt. In dem Fall gibts ja dann kein Problem, oder?



    So ist es in Ordnung.

  • Ich hänge mich hier mal an:

    A erteilt B Generalvollmacht. B handelt aufgrund dieser und legt eine dem A erteilte Ausfertigung vor. Genügt das? Lt. KEHE Randnummer 129 zu § 29 GBO ja, lt. Demharter Randnummer 80 zu § 19 GBO nicht (behandelt aber die gegenseitig erteilte Vollmacht), lt. Meikel/Hertel Randnummer 47 zu § 29 GBO (m.E. genau mein Fall) soll ich Zweifel ausräumen, wie sagt er jedoch nicht. Ich habe bereits zwischenverfügt, der Notar legt mir daraufhin eine weitere beglaubigte Abschrift der Vollmacht (ausgefertigt für A) vor...

    Nochmals beanstanden und die Vorlage einer dem B erteilten Ausfertigung (bzw. bgl. Kopie derselben) oder notarielle Bescheinigung, dass die dem B erteilte Ausfertigung vorgelegt wurde, anfordern? Oder habe ich gar kein Problem?

  • Ich bestehe auf Vorlage von der dem Handelnden ausgefertigten Vollmacht, bei Widerruf durch den Vollmachtgeber muß der Vollmachtnehmer ja "sein" Exemplar, also die ihm erteilte Ausfertigung, zurückgeben.

    Mir reicht allerdings auch eine beglaub. Koie von der entspr. Ausfertigung, was der Notar aber richtig bescheinigen muß

  • Laut Schöner/Stöber, Rn. 3584, genügt die Vorlage der auf den Vollmachtgeber ausgestellten Ausfertigung nicht. Das OLG Köln hat aber in der dort genannten Entscheidung wohl schon anders entschieden. Ganz alleine stehst Du also nicht da, wenn Du die dem Vollmachtgeber erteilte Ausfertigung ausreichen lässt.

    Life is short... eat dessert first!

  • Würde es ausreichen, wenn ich den die Vollmacht beurkundenden Notar anrufe und mich erkundige, ob der Vollmachtnehmerin überhaupt eine Ausfertigung erteilt wurde? Wenn er das verneint, müsste ich doch die Zweifel ausgeräumt haben.

  • Im Kaufvertrag wurde der Notarangestellten Belastungsvollmacht erteilt, die bis ein Jahr nach Eigentumsumschreibung wirksam bleiben soll. Die Eigentumsumschreibung ist vor einem Monat erfolgt, das Jahr ist also noch nicht rum.
    In der Grundschuldbestellung wird auf die in der UR... erteilte Vollmacht Bezug genommen. Diese befindet sich natürlich bereits bei der Grundakte. Die in der Grundakte befindlichen Ausfertigungen wurden jeweils dem Grundbuchamt erteilt. Genügt dies zum Nachweis des Fortbestandes der Vollmacht, oder muss der Notar zusätzlich bescheinigen, dass ihm die der Bevollmächtigten erteilte Ausfertigung vorgelegen hat?

  • Weiß zufällig jemand, ob die Kölner inzwischen von ihrer merkwürdigen Meinung wieder abgekommen sind? Mir ist, als hätte ich kürzlich so etwas gelesen, aber natürlich finde ich das jetzt nicht wieder...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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