Zustellungsfrage Titel Klausel Zustellung

  • @ oL

    Solange die Zustellung an den Anwalt keine zusätzlichen Kosten verursacht, sehe ich da auch keine Probleme (irgendwie muss die Sache ja trotz allem Theorienstreit vom Tisch). Problematisch wird es nur, wenn zusätzliche ZV-Kosten anfallen. Dann kommt wieder der Streit, ob diese Kosten notwendig waren. Aber das gehört glaube ich nicht hierher.

  • Hallo! Ich stelle grundsätzlich an den Schuldner zu, es sei denn, dass mir z. B. aufgrund meiner Anfrage bekannt ist, dass der Rechtsanwalt ihn auch in der Zwangsvollstreckung vertritt. Denn der Schuldner ist immer richtig. Stelle ich hingegen an den Rechtsanwalt zu und der hinterher sagt, dass er keine Vollmacht hatte, habe ich ein Haftungsproblem. MfG Eden.

  • Ob die Zustellung an den Schuldner immer richtig ist, glaube ich nicht (ich bin jetzt aber zu faul, nachzulesen).

    Haftungsrechtlich wird es beim Erlass des PfÜB keine Probleme geben. Hier kommt es auf die Zustellung beim Drittschuldner an. Die Zustellung der RNF-Klausel kann hier kaum gemeint sein (siehe Ausgangsfall). Das ist Sache des Gläubigers und kann ja wohl nicht durch das Vollstreckungsgericht im Rahmen eines PfÜb miterledigt werden (wie auch?).

  • Denke ich eigentlich auch:
    Selbst wenn der RA noch weiterhin zur Vertretung des Schuldners berechtigt ist, hindert das doch den Schuldner selbst nicht daran, Post in Empfang zu nehmen, oder!?!

    Ich denke, praktikabel sind eigentlich beide Lösungen aufgrund der jeweils vorgetragenen Argumente.
    Und sollte tatsächlich irgendwann mal jemand auf die Idee kommen, eine Zustellung als unwirksam anzusehen und damit durchkommen...
    :wayne:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Tut mir leid, ich sehe das anders. Haftungsrechtlich tauchen wohl eher Probleme auf, wenn an den Schuldner anstelle des Prozeßbevollmächtigten zugestellt wird. Es dürfte dann keine wirksame Zustellung vorliegen. Aber die Pflicht der Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten im Zwangsvollstreckungsverfahren scheint hier ja Mindermeinung zu sein.

  • Was kann den schon passieren, wenn an den Schuldner zugestellt wird, obwohl an den PB hätte zugestellt werden müssen. Im Zweifel ist die ZU unwirksam und wird an den PB im Erinnerungsverfahren nachgeholt. Viel wichtiger ist doch die ZU an den Drittschuldner.

    Welcher Schaden kann den eintreten, wenn die ZU an den Schuldner unwirksam ist? Ich denke hierbei jetzt nicht an so unwahrscheinliche Fälle wie die Vollstreckung aus einem mittlerweile aufgehobenen VU. Außerdem: Wenn das Verfahren noch läuft, und der Schuldner die ZU erhält, wird er sich doch an seinen RA wenden. Von daher dürften kaum zeitliche Verzögerungen zu erwarten sein, in denen haftungsrechtlich etwas - für den Rechtspfleger - Schreckliches passiert.

  • @ Manfred : :confused: wie - jetzt - Drittschuldner ? Ich dachte, wir diskutieren hier die Frage, an wen die Rechtsnachfolgeklausel nach Teilübergang von Unterhaltsansprüchen auf die Unterhaltsvorschusskasse zuzustellen ist, §§ 750 II, 727 ZPO ?! Das Vollstreckungsorgan hat dann die erfolgte Zustellung zu prüfen.

    Nach den vorstehenden Positionen habe ich meine obige Rechtsauffassung (die "aus dem Bauch heraus" kam, da eigentlich Zivilfrage und nicht Zwvo-Frage) nunmehr geändert und tendiere auch dazu, dass zunächst an den (ehem. ?) Prozessbevollmächtigten zuzustellen sein dürfte und nur in dem Fall, in welchem dieser anzeigt, dass das Mandat beendet ist, dann an den Schuldner direkt zuzustellen ist.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • :gruebel:

    Ich kann immer noch nirgendwo her ersehen, dass die frühere Prozessvollmacht des Schuldners an seinen RA auch für die Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel fortgelten soll.

    Auch aus § 172 ZPO kann ich zumindest nicht erkennen, dass die Zustellung in diesem Fall an den RA zu erfolgen hat.

    Zwar gilt die Verpflichtung zur Anwaltszustellung nach § 172 Abs. 1 S. 3 ZPO auch für die Zwangsvollstreckung, um eine solche handelt es sich bei dem Klauselerteilungsverfahren doch aber nicht.

    Und wenn ich dann Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, beck-online ansehe, wo unter Rn. 5 zu § 172 ZPO folgendes steht:

    Zitat


    § 172 ist ab Anhängigkeit und grundsätzlich bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Zustellung einer instanzabschließenden Entscheidung zu beachten.


    dann folgere ich daraus, dass in unserem Fall zumindest nicht mehr zwingend an den ehemaligen PV zuzustellen ist, da die Rechtsnachfolgeklauseln regelmäßig erst einige Zeit nach Rechtskraft der Entscheidung (oft erst Jahre später) erteilt werden.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ the bishop

    Dann habe ich die Problematik zu Beginn wohl missverstanden, was aber nichts an meinen bisherigen Ausführungen ändert.

    Die ZU der RNF-Klausel erfolgt doch im Parteibetrieb, also durch den GV. Das Vollstreckungsgericht hat hier lediglich die Wirksamkeit der ZU zu prüfen. Da ich die RNF-Klausel erst nach Abschluss des Verfahrens brauche, ist das Verfahren insgesamt abgeschlossen ist, sonst würde die RNF ja noch im Verfahren auftreten, was sich aus dem Rubrum ergibt. Wenn das Verfahren aber abgeschlossen ist, ist doch auch die Vollmacht des PB regelmäßig erloschen.

    Hier hätte ich bei der Vollstreckung eher Bedenken, wenn mir jemand die ZU der Klausel an den PB "verkaufen" will. Aus meiner Erfahrung werden die EB`s, etc. von den Anwaltsgehilfen fertig gemacht, und die meisten Anwälte unterschreiben die dann blind. Damit erklären sie zwar, dass sie zur Vertretung berechtigt sind, dass mus aber nicht unbedingt stimmen.

  • Ich bin jetzt auch endgültig verwirrt - beide Positionen lassen sich begründen und haben hierbei gute Argumente auf ihrer Seite. :gruebel:

    Armer Gläubiger, der die Zustellung der RNF an die Schuldnerpartei zu veranlassen hat (als Vollstreckungsgericht habe ich allerdings stets (unbewusst) die Zustellung an den Schuldner selbst als ausreichend erachtet)...:)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Wenn man zu § 172 ZPO auch die Regelungen in §§ 87,81 ZPO dazu liest, kommt man zu einem klaren Ergebnis. Die Vollmacht wird also dem Prozeßgegner gegenüber meist weiter fortwirken, auch wenn diese im Innenverhältnis erloschen ist. Bei Landgerichtsprozessen wirkt die Vollmacht ohnehin fort, bis ein neuer Prozeßbevollmächtigter bestellt ist.
    In üblichen ZPO-kommentaren wird dies auch so gesehen und entsprechend kommentiert.

  • Zitat von Wood

    kommt man zu einem klaren Ergebnis. Die Vollmacht wird also dem Prozeßgegner gegenüber meist weiter fortwirken, auch wenn diese im Innenverhältnis erloschen ist.



    nein. die ZPO - normen legen nur den umfang der vollmacht gesetzlich fest. einer erloschenen vollmacht zu neuem leben verhelfen können sie hingegen nicht. hat z. b. der RA das mandat niedergelegt, kann dort nicht mehr wirksam zugestellt werden. dasselbe gilt bei kündigung des mandats durch den mandanten.

  • @ oL: jetzt, finde ich, widersprichst Du Dir irgendwie selbst. Wenn die Vollmacht widerrufen wurde, wird dennoch an den Anwalt zugestellt. Und diese Zustellung ist wirksam. Erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht erlangt der Widerruf der Vollmacht rechtliche Wirksamkeit. So in etwa hattest Du zuvor doch auch argumentiert.

  • Zitat von Stefan

    @ oL: jetzt, finde ich, widersprichst Du Dir irgendwie selbst. Wenn die Vollmacht widerrufen wurde, wird dennoch an den Anwalt zugestellt. Und diese Zustellung ist wirksam. Erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht erlangt der Widerruf der Vollmacht rechtliche Wirksamkeit. So in etwa hattest Du zuvor doch auch argumentiert.



    nein. siehe posting #20.

    die ZPO sagt nur, der RA der 1. instanz hat von gesetzes wegen vom umfang her prozeßvollmacht einschließlich ZV. das gilt von der erteilung der vollmacht an bis zu deren erlöschen. über das erlöschen jedoch, was sich allein nach materiellem recht richtet, sagt die ZPO nichts.

    die praxis sieht nun so aus, dass im normalfall bei beendigung der 1. instanz nicht etwa der mandant oder der RA formal das mandat (einschl. vollmacht) zum ende hin nochmal ausdrücklich kündigt oder für erledigt erklärt, sondern es passiert (rechtlich) gar nichts weiter. dadurch besteht die einmal erteilte vollmacht in der regel mangels beendigungshandlung unbegrenzt fort. selbst wenn im einzelfall beendigungshandlungen da waren, wird das vollstreckungsgericht bzw. -organ dies nicht wissen und kann daher nur vom fortbestand der vollmacht ausgehen, bis was anderes positiv bekannt wird.

  • Deine Aussage in Posting #35 teile ich ja vollkommen. Dann habe ich Deinen Einwand in #33 halt nicht verstanden, da Du der m.E. ebenfalls zutreffenden Aussage von Wood widersprichst.
    M.E. bezog Wood sich auf § 87 ZPO, der besagt, daß im Fall der Vollmachtkündigung, die Vollmacht trotzdem wirksam bleibt, solange das Erlöschen nicht angezeigt ist.
    Somit ist eine einmal erteilte Vollmacht, dem Gegner immer gegenüber wirksam, egal ob widerrufen oder nicht. Sollte im Innenverhältnis widerrufen worden sein, muß, damit der Widerruf Wirksamkeit entfaltet, der Widerruf mitgeteilt werden.

  • Zitat

    dadurch besteht die einmal erteilte vollmacht in der regel mangels beendigungshandlung unbegrenzt fort


    Eben nicht. Regelmäßig erlöschen die Vollmachten nach § 168 BGB, ohne das dieses ausdrücklich erklärt werden muss (siehe frühere Postings). Wenn Anwalt und Mandant gleichermaßen von einer Beendigung des Auftrags ausgehen, ist auch die Vollmacht futsch. Fraglich wäre nur, ob die Vollmacht aufgrund Rechtsschein (i.d.R. §§ 171, 172 BGB) als fortbestehend gilt. Und hier sind wir wieder bei der zeitlichen Komponente. Ob zwei Jahre nach der letzten Prozesshandlung (Entgegennahme des Urteils) der Rechtsschein der besonderen Mitteilung oder der vorgelegten Urkunde noch greift, ist fraglich (§ 173 BGB).

    Wie auch immer, wir drehen uns hier im Kreis.

  • Stefan und wood

    asche auf mein haupt. was ich schrieb, trifft nach materiellem BGB - recht zu, aber ich habe einfach in der ZPO nicht genug weiter gelesen und kannte daher die verfahrensrechtliche sondervorschrift des § 87 mit seiner fortbestehensfiktion im aussenverhältnis überhaupt nicht.

    danach bleibt es natürlich bei dem bisher von mir gesagten, dass die vollmacht im normalfall mangels widerufs- oder mandatsniederlegungshandlung bestehen bleibt. nimmt man nun § 87 noch dazu ergibt sich überdies, dass die vollmacht sogar bei erfolgtem widerruf im aussenverhältnis noch bis zur anzeige des erlöschens fortbesteht.
    dies ist also ein weiteres argument dafür, dass im regelfall in der ZV auch weiterhin an den RA zuzustellen ist.

    zu beachten ist aber der absatz II des § 87, wobei der RA bei mandatsniederlegung durch ihn selbst berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, von der vollmacht weiter gebrauch zu machen. gibt er die zustellung also mit dem hinweis auf das seinerseits beendete mandant zurück, ist an die partei selbst zuzustellen.

    ergo: immer alles an den RA und wenn dieser sagt, er vertritt nicht mehr, dann ausnahmsweise an die partei.

  • So - auch ich teile die Auffassung des vorstehenden Ergebnisses von oL (siehe auch oben #27).

    Was mache ich jetzt aber als Vollstreckungsgericht, wenn mir die RNF-Klausel nebst Zustellung an den Schuldner persönlich nachgewiesen wird, obwohl dieser im ursprünglichen Prozessverfahren anwaltlich vertreten war (schließlich kann ich nicht nachvollziehen, ob das Mandat noch besteht oder ob sich evt. im Zustellungsverfahren diese Frage geklärt hat)...:confused:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • @bishop
    ich denke, du kennst die antwort auf deine frage selbst schon ;) , da eine ordnungsgemäße zustellung an den schuldner selbst von gesetzes wegen regelmäßig eigentlich nicht möglich ist.

    ich hatte mal den fall einer zustellung an einen stadtstreicher ohne festen wohnsitz, die durch aushändigung durch die polizei bewirkt wurde. ich habs da aus zweckmäßigkeitserwägungen auf sich beruhen lassen :cool: .

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