Zustellungsfrage Titel Klausel Zustellung

  • Folgende Frage zur Zustellung

    Pflicht zur Zustellung an den ProzBev, weil im Titel genannt und/oder Gegenteiliges nicht bekannt geworden ist
    Oder Zustellung an den Schuldner

    Es wird vorgelegt:
    Unterhaltstitel (Urteil oder Vergleich), in welchem der Schuldner/Beklagte von einem Anwalt vertreten ist.

    Klausel des AG über übergegangenen Unterhalt (teilweise oft nach langen Jahren nach Titelerlass)

    Auftraggeber ist die LfF (Landesamt f. Finanzen, vorm. Bezirksfinanzdirekton) als Vertreter des Freistaates Bayern

    Es ist unbestritten, dass im Regelfall an denProzBev zuzustellen ist.
    Ist dem hier auch so, nachdem der Gl. Ja nicht mehr der Titelkläger ist, sondern auf Grund gesetzlichem Forderungsübergang der Freistaat Bayern.
    Ich tendiere dazu, dass in diesem Fall wirksam an den Schuldner selbst zuzustellen ist.
    DANKE

    Monschau Forum:
    http://www.justizforum.nrw.de/viewtopic.php?t=1215

    Theo Seip:
    Es handelt sich um einen Fall des § 750 Abs. 2 ZPO, so dass die Zustellung gem. § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners zu erfolgen hat (Zöller, 22. Aufl., Rdn. 20 zu § 750 ZPO).
    Sorry aber das befriedigt mich so nicht ganz, auf dem Stand war ich auch schon vor meiner Anfrage.

  • Ich gehe mal davon aus, dass das Hauptsacheverfahren, welches zu dem Titel geführt hat, endgültig abgeschlossen ist. Damit ist dann auch der Anwaltsvertrag regelmäßig erfüllt und die Vollmacht ist erloschen (§ 168 BGB). Das gilt vor allem dann, wenn der Titel schon älter ist.

    Im Weiteren wurde die Vollmacht auch nur für die Hauptsache erteilt, und nicht für die Zwangsvollstreckung. Es gab ja zu diesem Zeitpunkt noch keinen Titel (und keine ZV).

    Da mir zu diesem Fall direkt keine Rechtssprechung bekannt ist, versuche ich es mal mit der PKH - Rechtsprechung. Die besagt, dass der Adressat für die Aufhebung der PKH nach § 124 ZPO die Partei selbst ist, und nicht der PV. Etwas anderes gelte nur bei einem noch anhängigen Verfahren. Ich denke, hier kann es nicht anders sein.

    Denke bitte auch an die Zustellung der Klausel bei Rechtsnachfolge.

  • Ich muss regelmäßig Rechtsnachfolgeklauseln für Unterhaltstitel erlassen. Angehört wird dabei von mir jedenfalls immer der Schuldner direkt und nie sein (ehemaliger) PV.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich kan mir zwar vorstellen, dass ein Mandat für das Verfahren und die anschließende Beitreibung auf der Klägerseite besteht, ein Mandat für die unterliegende Partei einschließlich der Schuldnerseite halte ich für extrem unwahrscheinlich. Möge der Schuldner entgegnen und schon kriegt er nix mehr vom Gericht.

  • Auch ich unterstütze Ihre Rechtsaufassung (Bauchgefühl), dass hier an den Schuldner persönlich zuzustellen ist, da nach gesundem Menschenverstanhd vom Mandatsende auszugehen ist.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Da zwischen Titulierung (Urteil oder Vergleich) und Klausel wg. übergegangener Unterhaltsansprüche f.d. Fiskus teilw Jahre vergehen, ProzBev gar schon "verstorben" sind, ist diese Frage vom Zeitablauf klar.
    Das Bauchgefühl sagt mir auch: Zust an den Schu.

    aber formell (aus einem anderen Forum):
    Theo Seip:
    Es handelt sich um einen Fall des § 750 Abs. 2 ZPO, so dass die Zustellung gem. § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners zu erfolgen hat (Zöller, 22. Aufl., Rdn. 20 zu § 750 ZPO).



    Und deshalb bin ich nicht sicher, was sicher ist.

  • @ Josef Stamm

    Natürlich müssen Zustellungen an den PB erfolgen, das ist unstreitig. Die Frage ist hier aber: Gibt es denn überhaupt noch einen PB, zumal der Prozess bereits abgeschlossen ist. Ansonsten gäbe es doch keinen Titel.
    Seip zitiert hier nur Zöller/Stöber ohne eine eigene Meinung zu vertreten. Er hat den Zöller jedoch nicht richtig gelesen. Da steht nämlich: Auch diese Zustellung hat an einen PB zu erfolgen (§ 172 ZPO). Das heißt natürlich nur, wenn ein PB bestellt. Gemeint ist damit nicht der PB, der in der Hauptsache tätig war.

  • Ohne die Kommentarstellen gelesen zu haben:

    Manfreds Äußerungen klingen plausibel! Dem kann ich nur zustimmen! :abklatsch

    Alles andere widerspräche wohl der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gesunden Menschenverstand!

    Außerdem kann sich der Schuldner ja nach erfolgter Zustellung an ihn jederzeit an seinen RA wenden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • es ist wirklich schlimm, dass in der rechtsanwendung viele nur isolierte sätze aus kommentaren herbeten. vielfach ohne das eigene gehirn zuerst oder überhaupt mal bemüht zu haben. dafür braucht man keine unabhängigen rechtsanwender.

    zur sachfrage: die normale prozessvollmacht umfasst nach § 81 ZPO auch die ZV, welche gem. § 172 I 2 zur 1. instanz gehört.

    ein prozeßbevollmächtigter ist aber natürlich dann nicht mehr vorhanden, wenn seine vollmacht erloschen ist. da aber auf die vollmachtserteilung normal nicht nach rechtskräftigem abschluß eines prozesses eine formale aufhebung des mandates erfolgt, besteht die einmal erteilte vollmacht an sich im regelfall zeitlich unbegrenzt und unverändert fort. dann wäre auch jahre später noch beim RA der 1. instanz zuzustellen.

    sinnvoll finde ich das allerdings nicht.

  • Stimme oL ausnahmsweise in der Zustellungsfrage mal zu, wenn auch wie ich finde er sich soetwas

    Zitat

    es ist wirklich schlimm, dass in der rechtsanwendung viele nur isolierte sätze aus kommentaren herbeten. vielfach ohne das eigene gehirn zuerst oder überhaupt mal bemüht zu haben.

    wirklich mal sparen könnte.

  • In der von oL genannten Weise sehe ich das auch. Für denjenigen, der für sich einen PB bestellt hat, ist und bleibt dieser der Ansprechpartner des Gerichts, wenn sich aus zwingenden Umständen nichts anderes ergibt. Das wird auch nach Jahren noch so gehandhabt. Dass eine Vollmacht nach Beendigung des Verfahrens widerrufen worden ist, habe ich noch nicht gesehen. Geschieht also in dieser Akte Jahre später etwas (z.B. Anhörung vor Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung o.ä.), dann wird die Anhörung an den genannten PB übersandt. Dieser teilt ggf. mit, dass eine Bevollmächtigung nicht mehr besteht.

  • Stefan
    verstehe leider deine kritik nicht. dieses bloße fremdmeinungs-hergebete ohne jegliche geistige eigenleistung ist mir nun mal suspekt.

    manfred hat es oben schon richtig auf den punkt gebracht: "Seip zitiert hier nur Zöller/Stöber ohne eine eigene Meinung zu vertreten."

    fremdmeinungen sollten aber nur die zunächst gebildete eigene meinung untermauern, nicht selbige ersetzen.

  • @oL: Ich halte es für ausreichend, wenn Du Deine Meinung äußerst, ohne die Beiträge oder deren Schreiber herabzusetzen. Ich habe da hier lediglich mal aufgegriffen, da dies nun beileibe kein Einzelfall ist. Die Mehrzahl derer, die hier schreiben sind nun mal Rechtsanwender.
    Wenn ich jedesmal das schreiben würde, was ich über Deine Beiträge denke, müßte ich mich laufend selbst editieren. Freue mich deshalb auch, wenn wir in der Sachfrage, so wie hier, mal einer Meinung sind.

  • Stefan
    wenn ich pauschal über "die rechtsanwender" etwas im allgemeinen sage, braucht sich m. E. niemand spezielles hier im forum angegriffen zu fühlen. ich bin ja selbst auch rechtsanwender.

  • zurück zur Sache
    und Danke f.d. Beiträge und Meinungen,


    so ganz einfach läßt sich objektiv die Zust an den Schu aber wohl doch nicht begründen, denn bei Auftragseingang zur Zust. ist ja nur das aus dem Titel ersichtlich:

    Schu ist lt. Titel vertreten von......


    Von dieser Ausgangslage gesehen ist formal dann doch wohl an den ProzBev zuzustellen.

    mehr und zwar sehr umfangreich dazu
    Theo Seip
    http://www.justizforum.nrw.de/viewtopic.php?…4a72b7b18d902a7


    Die Tatsache, ob das Mandat beendet ist, erfährt der GV dann ja idR erst (wenn überhaupt), wenn der Anwalt, mit der Zust überrascht, reagiert.

  • @oL

    Zitat

    zur sachfrage: die normale prozessvollmacht umfasst nach § 82 ZPO auch die ZV, welche gem. § 172 I 2 zur 1. instanz gehört.


    Ich denke nicht, dass man die Erstreckung der Prozessvollmacht auf Nebenverfahren (§ 82 ZPO) über § 172 ZPO auch für die Zwangsvollstreckung herleiten kann. § 172 ZPO betrifft nur den Zustellungsadressaten. Die Norm, dass das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht zum ersten Rechtszug gehört, besagt doch nur, dass bei unterschiedlichen PB in den Instanzen, derjenige des 1. Rechtszuges Ansprechpartner für die Vollstreckung ist. Dieses ist zum Beispiel für die Zustellung des Urteils (=Titel) interessant. Es besteht doch durchaus die Möglichkeit, dass aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstreckt werden soll, die Sache aber in der zweiten Instanz noch nicht entschieden wurde. Ist das Hauptsacheverfahren aber (rechtskräftig) abgeschlossen, ist der Rechtszug, einschließlich aller Nebenverfahren beendet (siehe auch Zöller, ZPO, § 172, Rn. 13). Hieran ändern auch die weiteren Ausführungen im Zöller (§ 172 Rn. 19) nichts.

    Nochmals: § 172 ZPO besagt doch nur, dass an den PB zuzustellen ist, und das dieses auch in der ZV gilt. Er besagt aber nicht, dass sich die Vollmacht für die erste Instanz auf die ZV erstreckt. Die ZV ist kein bloßes Nebenverfahren der Hauptsache, sondern Sie ist ein eigenes Verfahren.

    Ob sich die normale (rechtsgeschäftliche) Prozessvollmacht auch auf die Zwangsvollstreckung bezieht, hängt von der individuellen Erteilung ab. Aber auch diese Vollmacht ist mit Beendigung des Verfahren regelmäßig erloschen.

  • Hallo,

    in der Praxis ist es natürlich von Vorteil, wenn der Wohnort
    des Schuldners -derzeit- nicht bekannt ist und man hier an
    den Bevollmächtigten des "Vorprozesses" zustellen kann.

    Allerdings kenne ich es auch nur so, daß alle weiteren Zu-
    stellungen an den Prozeßbevollmächtigten -auch weiterhin-
    erfolgen.

    Natürlich könnte dieser nun einwenden, er hätte für das Zwangs-
    vollstr.Verf. keine Bevollmächtigung...? In der Prozeßvollmacht
    steht generell vermerkt, daß er zur Entgegennahme von Zustel-
    lungen berechtigt ist. Gilt das aber auch für die Voraussetzungen
    der Einleitung der Zwangsvollstreckung -ggf. als "neuer" Verfahrens-
    abschnitt- ?

    Nun bin total verwirrt...

    Gruß Uffi
    :confused: :confused: :confused:

  • Zitat von Manfred

    Ich denke nicht, dass man die Erstreckung der Prozessvollmacht auf Nebenverfahren (§ 82 ZPO) über § 172 ZPO auch für die Zwangsvollstreckung herleiten kann.



    sorry, aber dafür braucht man § 172 auch gar nicht, denn die ZV ist in § 81 ausdrücklich genannt.

    "ZPO § 81 Umfang der Prozessvollmacht

    Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden

    Prozeßhandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlaßt werden;..."


    da die ZV also zum gesetzlichen umfang der vollmacht gehört, ist der wortlaut der vollmacht selbst relativ uninteressant.

    damit ist auch das problem vom uffi:

    Zitat von Uffi

    Natürlich könnte dieser nun einwenden, er hätte für das Zwangsvollstr.Verf. keine Bevollmächtigung...? In der Prozeßvollmacht steht generell vermerkt, daß er zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigt ist. Gilt das aber auch für die Voraussetzungen der Einleitung der Zwangsvollstreckung -ggf. als "neuer" Verfahrensabschnitt- ?



    vom tisch.

    Zitat von Manfred

    Ist das Hauptsacheverfahren aber (rechtskräftig) abgeschlossen, ist der Rechtszug, einschließlich aller Nebenverfahren beendet (siehe auch Zöller, ZPO, § 172, Rn. 13).



    das kann man für die ZV m. E. so nicht vertreten. § 172 regelt eindeutig, dass die ZV im sinne der zustellungsregeln (noch) der 1. instanz angehört. die ZV ist aber bekanntlich nicht mit rechtskraft des hauptsachetitels beendet. solange die ZV noch läuft, ist "das verfahren" i. S. v. § 172 noch nicht beendet.

  • @oL

    Das mag zwar verfahrensrechtlich alles richtig sein, das Problem liegt hier aber doch eher im materiellen Recht. Die Frage ist doch einfach:

    Wann endet die Vollmacht des PB?

    Unproblematisch sind die Fälle, in denen direkt nach einem Urteil die ZV betrieben wird. Hier wird der PB aller Wahrscheinlichkeit nach noch zuständig sein. Das Auftragsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant endet aber doch regelmäßig mit dem Abschluss der Hauptsache, der Rechnung des Anwaltes und dem Bezahlen dieser Rechnung. Mit dieser gegenseitigen Erfüllung des Anwaltsvertrages ist die Vollmacht regelmäßig erloschen (Palandt, BGB. § 168 BGB, Rn. 2).

    Falls der Erlass des Titels und die ZV zeitlich weit auseinanderliegen, würde ich nur an den Schuldner zustellen. Im Zweifelsfall würde ich an Schuldner und PB gleichzeitig zustellen.

  • @Manfred
    stimmt schon, das erlöschen richtet sich nach materiellem recht. nur:
    über das erlöschen der vollmacht wird man i. d. R. nichts konkretes wissen, also kann man sich zunächst mal an die zitierten verfahrensrechtlichen normen halten und an den RA zustellen. wenn er sich dann meldet und sagt, er vertritt den mandanten nicht mehr und will oder kann auch nicht an ihn weiterleiten, dann muss halt ausnahmsweise an den mandanten direkt zugestellt werden. alles nicht wirklich problematisch. man kann immer schön an den RA zustellen und braucht über alternativen erst nachzudenken, wenn der sich meldet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!