Vermögenssorge-Pflichten der Betreuerin

  • Hallo liebe Kollegen,
    sitze mal wieder ratlos vor einem Problem. Mein Betreuter ist Alkoholiker und wohnt derzeit in einem Wohnheim für Suchtkranke. Er erhält EU-Rente. Diese Rente setzt er vollständig zur Deckung der Heimkosten ein, der fehlende Betrag wird von der Sozialagentur übernommen. Des Weiteren erhält er monatliches Taschengeld vom Sozialamt. Weiteres Barvermögen hat er nicht. Bis vor kurzem hat er noch in seiner Eigentumswohnung gewohnt. Diese steht jetzt leer und "gammelt" vor sich hin. In der Wohnung befindet sich noch ein Teil seiner persönlichen Sachen (Müll), des Weiteren ist die Wohnung sehr renovierungsbedürftig. Seit Mai bezahlt er das Hausgeld nicht mehr. Zwischenzeitlich sind Rückstände in Höhe von 1800,00 € aufgelaufen. Die Betreuerin (Schwester) teilte mir mehrfach mit, dass sie aufgrund der Mittellosigkeit des Bruders an diesem Zustand auch nichts ändern wird und sie es auf eine Zwangsversteigerung ankommen lassen will. Ich bin jedoch der Meinung, dass es so nicht geht und teilte ihr mit, dass sie versuchen soll die Wohnung zu vermieten oder freihändig zu verkaufen. Darauf sagte mir die Betreuerin, dass niemand die Kosten für die Entrümpelung und Renovierung der Wohnung übernimmt. Auch das Sozialamt hat die Übernahme der Kosten abgelehnt, mit der Begründung, dass Kosten die im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung entstehen nicht übernommen werden. Wie wir alle aus unserer praktischen Erfahrung wissen, kann sich so ein Zwangsversteigerungsverfahren mehrere Jahre hinziehen, zumal durch die WEG zuerst noch ein Titel geschafft werden müßte. Ich habe jedenfalls kein gutes Gefühl, die ganze Angelegenheit bis zum ZVG-Termin hinhängen zu lassen und weitere Schulden sehenden Auges durch die Betreuerin anhäufen zu lassen. Was meint ihr?

  • Hallo Anja,

    ich habe zwar kein Patentrezept, aber das gleiche schlechte Gefühl, dass Du auch hast. Die Wahrnehmung der Interessen der Betreuten bedeutet doch hier, möglich viel bei einem Verkauf der Immobilie zu erzielen. Die ZV verursacht Kosten und bringt regelmäßig weniger ein, ein ganz schlechtes Geschäft.

    Hat die Betreuerin schon mal mit der finanzierenden Bank, oder überhaupt mit einer Bank verhandelt. Die könnten doch beim Verkauf helfen. Eventuell könnte ein gesichertes Darlehen aufgenommen werden, um die Kosten der Entrümpelung und des Sachverständigengutachtens zu begleichen. Immer noch billiger als die ZV. Auch die Eigentümergemeinschaft dürfte dann auf die ZV mit den dann anfallenden Kosten verzichten.

    Falls die Betreuerin sich beharrlich weigert, wäre über Auflagen oder Weisungen nach § 1837 BGB nachzudenken. Hier geht es vorrangig darum, eine Vermögensverschleuderung zu verhindern. Du kannst die Betreuerin auch mal darauf hinweisen, dass sie sich unter Umständen schadensersatzpflichtig macht, wenn wissentlich Vermögenswerte durch ihr Unterlassen vernichtet werden. Das deckt dann auch keine Versicherung, auch nicht die vom Bundesland abgeschlossene Haftpflicht für ehrenamtliche Betreuer.

  • @ Manfred
    Natürlich habe ich die Betreuerin schon auf ihr Schadenersatzpflicht aufmerksam gemacht, aber ich habe das Gefühl, die juckt das nicht. Sie steht auf dem Standpunkt, dass der Bruder mittellos ist und daran kann Sie schließlich nichts ändern. Die Wohnung wurde seinerzeit nicht finanziert. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte durch die Mutter des Betroffenen. An die Aufnahme eines Darlehens, zur Schadensbegrenzung hatte ich auch schon gedacht. Ich bezweifle jedoch, inwieweit eine Bank einem sozialhilfeberechtigten Alkoholkranken ein Darlehen gewähren würde. Auch wenn die Wohnung nach Renovierung vermietet werden würde, ist es zweifelhaft, ob die Miete zur Begleichung des Hausgeldes, der aufgelaufenen Rückstände und des Darlehns nebst Zinsen ausreichen würde. Der nächste Punkt ist, dass die Lage der Wohnung nicht gerade die Beste ist, ebenso die Ausstattung der Wohnung, wobei dann mit Sicherheit nur ein geringer Mietzins erwartet werden kann. Die Betreuerin teilte mit, dass im selben Haus 3 weitere Wohnungen schon seit Monaten leerstehen. Ich habe nun die Stille Befürchtung, dass ich tatenlos zusehen muß, wie mein Betroffener insolvent wird.

  • Hier sollte nicht über eine Vermietung, sondern über einen Verkauf nachgedacht werden. Die schlechte Lage der Wohnung, etc. würde zwar den KP reduzieren, wenn der aber nur gering genug ist, wird sich schon ein Käufer finden. Wenn die Wohnung nicht belastet ist, wäre ich, was die Banken betrifft, verhalten optimistisch. Die großen Banken jedenfalls haben mit Immobilien Erfahrung und können schon bei einer ersten Besichtigung den ungefähren Wert abschätzen. Außerdem würde die Bank bei einem Verkauf die Courtage und die Zinsen für das Darlehen einstreichen. Daran verdient es sich ganz gut.

    Sollte die Betreuerin trotz Auflagen / Weisungen nichts unternehmen kommt immer noch ein Zwangsgeldverfahren zur Erfüllung der Auflagen und als letztes die Aktenvorlage an den Richter in Frage. Der sollte dann prüfen, ob die Grundstücksangelegenheiten nicht einem anderen (Berufs-)Betreuer zu übertragen sind. Wenn der Richter dieses in Kenntnis der Situation ablehnt, kannst Du nichts mehr machen. So ist aber eine spätere Amtshaftung oder ein Regress ausgeschlossen.

  • Möchte mal noch was zum vorstehenden Fall beitragen. Zwischenzeitlich ist ein Betreuerwechsel durch mich angeregt worden und in der nächsten Woche gibt es mit der Richterin auch einen Anhörungstermin zur Problematik. Ich hoffe sehr es kommt zum Betreuungswechsel. Zwischenzeitlich ist auch wieder viel Post in dieser Akte eingegangen unter anderem auch ein Antrag der Betreuerin auf Erstattung der Aufwandspauschale. Würdet Ihr die aus der Staatskasse auszahlen, oder gegenüber dem Betroffenen festsetzen, da dieser ja, wenn auch keine Barmittel, jedoch das Vermögen der Eigentumswohnung hat?
    Wie verhält es sich denn generell mit den in diesem Verfahren entstandenen Kosten/Gerichtskosten?

  • da er nicht mehr in der etw wohnt wird er wohl über den freibetrag von 2.600€ drüber kommen da die etw ja nicht mehr eigengenutzt ist. also festsetzung gegen das vermögen!

  • Zitat von Andi82

    da er nicht mehr in der etw wohnt wird er wohl über den freibetrag von 2.600€ drüber kommen da die etw ja nicht mehr eigengenutzt ist. also festsetzung gegen das vermögen!



    :zustimm: Dadurch dass die Wohnung nicht mehr von dem Betroffenen genutzt wird, gehört sie nicht mehr ins Schonvermögen. Also ist die Pauschale aus dem Vermögen zu gewähren.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

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  • Mel und Andie82
    Dankeschön für eure Antworten.
    Das der Betroffene die Pauschale aufgrund seiner derzeitigen Barmittel nicht bezahlen kann ist dann nicht mehr meine Sache, oder? Der Betreuer könnte ja quasi aus seinem Beschluss vollstrecken, richtig? Die Betreuerin wird ausflippen, wenn ich den Beschluss "Festsetzung aus dem Vermögen" übersende. Das Problem ist jedoch, wohin will die Betreuerin vollstrecken? Wegen dieser geringen Forderung würde ja nicht mal die Zwangsversteigerung angeordnet werden. Vielleicht doch ein Fall, Zahlung aus der Staatskasse trotz Vermögen?

  • Wie und wohin sie dann vollstreckt is ihre sache. sie hat ja immernoch die möglichkeit die wohnung für den betreuten zu versilbern und dann ihr geld aus dem erlös zu holen. is vielleicht ne motivation um dein ursprüngliches problem zu lösen. ansonsten bleiben ihr nur die möglichkeiten der allgemeinen zwangsvollstreckung.

  • Die Höhe einer Forderung ist kein Kriterium für die Entscheidung über einen K-Antrag. Die Zwangsversteigerung ist also anzuordnen. Der Schuldner - vertreten durch einen neuen Betreuer oder einen Verhinderungsbetreuer - hat über § 30a ZVG bzw. als ultima ratio § 765 a ZPO, die Möglichkeit, die Zwangsversteigerung wegen dieser Miniforderung zu vermeiden.
    LG Koblenz hat entschieden, dass es einem Berufsbetreuer zugemutet werden kann, auf sein Geld etwa ein Jahr zu warten. Warum soll das nicht bei einem Ehrenamtler so sein? Ist aber die WEG-Einheit trotz genügender Bemühungen in diesem Zeitraum nicht in Bargeld umsetzbar, so ist sie nicht verwertbar im Sinne des § 90 SBG XII. Folge: Mittellosigkeit und Zahlung aus der Staatskasse (gegen Abtretung der Titelrechte, damit kein Schindluder betrieben werden kann).

    Ich verstehe aber die Betreuerin nicht. Der aus § 1806 BGB ersichtliche Grundsatz, dass das Vermögen des Betreuten möglichst zu vermehren ist, erstreckt sich doch auch auf Immobilien. Sie hätte längst Anstrengungen unternehmen müssen, Mietzins zu erzielen. In Fällen angeblicher Unvermietbarkeit lasse ich mir immer die Bemühungen glaubhaft machen(Inserate/Maklerauftrag/Namen und Anschriften abgesprungener Interessenten).

  • Die Höhe der Forderung spielt ne Rolle für die Eintragbarkeit der Zwangssicherungshyp! Den ich hab noch keinen Gläubiger gesehen der aus ner 10 I 5 Anspruch was bekommen hat! Die Erfolgsaussichten eines 30a oder 765 wage ich doch mal stark zu bezweifeln!
    Das sich die Betreuerin ned um die Wohnung kümmert is ja das Problem von Anja!

  • Habe ich die Beschlagnahme aus Rangklasse 5 bewirkt, wirkt dies als rangwahrend gegenüber allen späteren Eintragungen und Beschlagnahmen, solange die zu meinen Gunsten eingetretene Beschlagnahme wirksam ist.
    Ich brauche keine Sicherungshypothek, zu der ich gemäß § 866 III 1 ZPO bei 323,00 Euro nicht kommen kann.
    Ob ich also in Rangklasse 5 der erste nach den zum Zeitpunkt der Beschlagnahme eingetragenen Rechten bin oder ob meine Sicherungshypothek eine Position in der Rangklasse 4 absichert, die diesen Rechten unmittelbar folgt, macht zumindest für die Dauer meiner Beschlagnahme keinen Unterschied.
    Früher nannte ich diese Positionen salopp "Rangklasse 96", sie bringen nichts außer Kosten, da stimme ich meinem Vorredner zu.
    Ich habe ja auch nicht davon gesprochen, dass ein K-Antrag zum gewünschten Erfolg führt. Ich habe nur ganz abstrakt zum Ausdruck bringen wollen, dass der K-Antrag nicht abschlägig beschieden werden kann, nur weil die Forderung als (zu) klein oder als unverhältnismäßig etc. erscheint.

  • @wer will ihn wissen
    Wie schon Dein nick sagt, wer will ihn wissen. War selber jahrelang im ZVG tätig und kenne mich daher auch selber aus. Andi82 hat das Kernproblem erkannt und eben genau für dieses Problem erhoffe ich Hilfe.
    Zwischenzeitlich ist das Verfahren so vorangeschritten, als dass die Richterin einen Betreuerwechsel befürwortet. Die Auszahlung der 323 € habe ich aus der Staatskasse bewilligt, auch um mir weiteren Stress zu ersparen und weil dies im vorangegangenen Jahr auch so gehandhabt wurde. Erwähnenswert wäre dazu noch, dass im Grundbuch bereits eine Sicherungshypothek etwa in Höhe dem Verkehrswert auf freiwilliger Basis des Betroffenen und zugunsten des Landkreises (Sozialamt) eingetragen wurde, damit deren Ansprüche gesichert sind.

  • Wenn das so ist, dann verstehe ich in #5 den Satz

    Wegen dieser geringen Forderung würde ja nicht mal die Zwangsversteigerung angeordnet werden.

    nicht.

  • Zitat von Wer will ihn wissen

    Die Zwangsversteigerung ist also anzuordnen. Der Schuldner - vertreten durch einen neuen Betreuer oder einen Verhinderungsbetreuer - hat über § 30a ZVG bzw. als ultima ratio § 765 a ZPO, die Möglichkeit, die Zwangsversteigerung wegen dieser Miniforderung zu vermeiden.
    LG Koblenz hat entschieden,.........

    Satz 1: ganz klar.
    Satz 2: reich mir mal da eine Begründung rüber, mit der ich einstellen kann.
    Nehme alles taugliche, habe selbst noch nichts gefunden.
    Denn seit der Staat das Faustrecht verboten hat ist auch die
    Versteigerung wegen geringer Beträge jederzeit zulässig.
    Das Kostenrisiko des Antragstellers war noch nie
    ein Einstellungsgrund.
    Man kann versuchen es klarzumachen, aber letztlich ist
    des Menschen Wille immer sein Himmelreich!
    Satz 3: Frankenthal, Koblenz......

  • Da meine ZVG Praxis schon einige Zeit zurückliegt, muß ich jetzt mal mit der genauen Textquelle passen und bin auch mit aktueller Rechtsprechung in ZVG Sachen nicht auf dem Laufenden. Aber ich meine da mal was gelesen zu haben im ZVG Kommentar, dass die Anordnung der Zwangsversteigerung wegen geringer Beträge unzulässig ist, weil der VKW nicht im Verhältnis zur Forderung steht. Kann man dass nicht analog zur Überpfändung des GV sehen? Der darf doch wegen einer Forderung von 50 € auch nicht das Auto pfänden oder doch?

  • Hallo Anja ,
    es gab mal eine Tendenz, analog § 803 ZPO ein Rechtsschutzbedürfnis zu konstruieren, um Versteigerungen wegen geringer Beträge zu blocken.

    Aber m.W. ist dies seit den 80ern ausgetragen und leider musst Du inzwischen auch wegen 92 EUR einen AOB erlassen.
    Man muss sich das Stellen der Sinnfrage abgewöhnen.
    Ciao

  • bü40
    Frau kann ihren job "so" und auch "so" machen. Dienst nach Vorschrift kann sicher in keinem Fall schaden! Dennoch habe ich es mir abgewöhnt, sinnlos Arbeit an Land zu ziehen. z.B. habe ich im Vorfeld, bei aussichtslosen Versteigerungen den AOB erlassen und dann mit dem Antragsteller selber geredet und Antragsrücknahme anheim gestellt. Was bringt mir ein Versteigerungstermin, wo ich einen Tag brauch um das geringste Gebot auszurechnen, und von vornherein weiß, dass es keinen Käufer geben wird und mit einer Zuteilung aufgrund vorgehender Rechte sowieso nicht zu rechnen ist. Aber jeder mag da seine eigene Vorgehensweise haben und wer keine Arbeit hat, der macht sich eben welche, also btw...

  • bü40 zu #16:
    Warum soll ein Betroffener und Schuldner des K-Verfahrens nicht glaubhaft machen können, binnen sechs Monaten die hier im Gespräche befindliche Forderung von 323,00 Euro begleichen zu können :) 6 = monatliche Rate von rd. 54,00 Euro). Der Betreuerin ist dieses Zuwarten im Sinne des 30 a II ZBG sicherlich zuzumuten, erst recht, wenn eine Anordnung nach Abs. III getroffen wird.
    Im konkreten Fall müsste der Betroffene die monatliche Rate vom Taschengeld abdrücken, das ist natürlich wenig überzeugend, weil kaum umsetzbar (Praxisgebühr, Friseur/Masseur/Fußpflege, rezeptfreie Medikamente etc. und persönlicher Bedarf müssen aus diesem Minibetrag beglichen werden). Diese Askese trau ich keinem zu.

    Bei § 765 a ZPO kann man in der Regel die sittenwidrige Härte leider frühestens erst dann konstruieren, wenn das Ergebnis des Versteigerungstermines bekannt ist.
    Ich habe in solchen Fällen großzügig Zuschlagstermin über die Wochenfrist des § 87 ZVG hinaus bestimmt und ausführlich belehrt im Sinne der Entscheidung des BVG aus 1977, die letztendlich zur Einführung des § 85 a ZVG geführt hat.
    Der Faktor des Zeitgewinnes ist nicht zu unterschätzen. Leute, die nicht in die Puschen kommen, werden manchmal plötzlich hellwach, wenn es real an das Eingemachte geht.

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