Guten Morgen,
ich bin mir unsicher, wie ich entscheiden soll.
Beantragt ist die Zwangsversteigerung wegen Forderungen der Rangklasse 2.
Über das Vermögen der Schuldnerin ist Ende 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Titel sind gegen die Schuldnerin erwirkt aber zwischenzeitlich auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben (dort sehe ich kein Problem).
Tituliert sind Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung (Titel von Anfang/Mitte 2014).
Mein Gedankengang: Bei einer Beschlagnahme 2018 sind die Ansprüche für die Rangklasse 2 deutlich zu alt.
Nun trägt der Rechtsanwalt aber vor:
Nach dem Urteil des BGH vom 21.07.2011 (GZ: IX ZR 120/10 - zitiert nach juris, dort Rn. 34 und 35) ist im Falle der Insolvenz des Schuldners der Zeitpunkt der Beschlagnahme i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ("aus dem Jahr der Beschlagnahme") entgegen dem eindeutigen Wortlaut mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleichzusetzen.
Ich weiß nicht, ob ich anordnen kann.
Über zahlreiche Meinungen wäre ich dankbar.