Betreuerverpflichtung

  • also ich brauche je nach ak zwischen 30 und 60 minuten, wobei ich auch der meinung bin, lieber ausführlich, als hinterher alles gerade ziehen zu müssen. da sind die meisten hier auch dankbar für. nur vereins und berufsbertreuer werden nciht persönlich verpflichtet.

  • Bei mir dauern die Verpflichtungen meist 15-20 Minuten, je nach Mitteilungs- und Abklärungsbedarf aber auch bis zu einer Stunde.

    Berufsbetreuer werden verpflichtet, das Gespräch mit ihnen wird zur Fallbesprechung genutzt, nicht zur Aufklärung über Pflichten, es sei denn, es ist ein Neuer.

  • Anja: würd mich auch interessieren, wo man die kostenlos herkriegt. Ich hab öfter das Problem, dass die Herrschaften meinen Namen und die Tel.-Nr. nochmal für sich aufgeschrieben haben wollen. Aber ich benutze (bisher) immer nur einen blankozettel. Da sind Visitenkarten natürlich sehr professionell.

  • Ich würde nicht förmlich zur Verpflichtung laden, aber darauf hinweisen, dass bei Informationsbedarf ein Termin vereinbart werden kann.

  • Wir hatten neulich auch einen Betreuer, der von einem Richter berufsmäßig bestellt wurde. Da ihn keiner kannte, habe ich ihn persönlich geladen.

    Dabei stellte sich heraus:


    • es war seiner erste Betreuung,
    • er wusste nichts über Rechnungslegungen,
    • er wusste nichts über Pflichten und Rechte des Betreuers,
    • das einzige, das ihn qualifizierte (aus Sicht des Richters) war die Tatsache, dass er der arabischen Sprache mächtig ist.

    Schon aus diesem Grund würde ich einen mir unbekannten Berufsbetreuer immer laden.


  • Wir haben mit neuen Berufsbetreuern immer einen Termin zum Kennenlernen (und Rahmen abstecken) gemacht. Hat bisher beiden Seiten immer gut getan.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich würde auch einfach die Betreuerin anrufen und einen Verpflichtungstermin absprechen- wenn Sie bereits einen hatte und auch bezüglich der jetzt angedachten Aufgabenkreise wird sie mir das schon mitteilen.

    Ich hatte auch schon Berufsbetreuer, die vorher noch niemals Vermögenssorge hatten und für die war dann vieles neu.

  • Ich mache das so: Ich schicke dieses ForumStar Schreiben 2313 raus. Das enthält die Übersendung des Betreuerausweises, die Anforderung des Vermögensverzeichnisses und einige Informationen zur Vergütung (insbesondere die Angabe, ab wann abgerechnet werden kann) sowie den Hinweis, dass bei Berufsbetreuern eine förmliche Verpflichtung nicht erforderlich ist. Dazu füge ich noch eine Einladung für ein persönliches Kennenlernen ein. Die allermeisten Betreuer kommen dann vorbei und stellen sich bei mir und den Kollegen vor. Man bespricht so grundsätzliches, tauscht Kontaktdaten und lernt sich etwas kennen. Außerdem biete ich immer an, dass sie einfach anrufen können, wenn sie fragen haben. Ein "normales" Verpflichtungsgespräch halte ich in der Regel nicht für erforderlich, die neuen Betreuer kannten bisher alle die Basics (was ist eine Rechnungslegung usw.). Wenn bei neuen Berufsbetreuern Fragen auftauchen sind die meist spezieller und somit ohnehin nicht Inhalt "meines" normalen Verpflichtungstermins (z.B. was mache ich wenn das Konto meines Betroffenen gepändet wird? Was soll ich machen wenn keine Bank ein Girokonto für den Betroffenen einrichten will?). Wenn ich anhand des Sozialberichts oder des Vermögensverzeichnisses Probleme bereits erahne (oder den Betroffenen bereits von anderen Abteilungen kenne), gebe ich dem Betreuer gleich einen Hinweis, was da sein könnte und wie man das eventuell lösen könnte (z.B. mache ich darauf aufmerksam, dass bei einem hoch verschuldeten Betreuten ein P-Konto sinnvoll sein dürfte).

  • Wir hatten neulich auch einen Betreuer, der von einem Richter berufsmäßig bestellt wurde. Da ihn keiner kannte, habe ich ihn persönlich geladen.

    Dabei stellte sich heraus:


    • es war seiner erste Betreuung,
    • er wusste nichts über Rechnungslegungen,
    • er wusste nichts über Pflichten und Rechte des Betreuers,
    • das einzige, das ihn qualifizierte (aus Sicht des Richters) war die Tatsache, dass er der arabischen Sprache mächtig ist.

    Schon aus diesem Grund würde ich einen mir unbekannten Berufsbetreuer immer laden.

    Da würde ich mal die Berufsmäßigkeit anzweifeln. Wurde der Herr denn von der Betreuungsstelle vorgeschlagen?

  • Ich stelle mir gerade die Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Verpflichtung von ehrenamtlichen Betreuern, die (lediglich) den AK der Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung - also die reine Personensorge - innehaben. Ist eine persönliche Verpflichtung und Übergabe des Ausweises in diesen Fällen tatsächlich erforderlich? Pragmatisch gedacht, halte ich das für relativ sinnlos, da im Verpflichtungstermin eigentlich nicht wirklich etwas sinnvolles mitgeteilt werden kann.

    Wie wird das anderswo gehandhabt?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich stelle mir gerade die Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Verpflichtung von ehrenamtlichen Betreuern, die (lediglich) den AK der Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung - also die reine Personensorge - innehaben. Ist eine persönliche Verpflichtung und Übergabe des Ausweises in diesen Fällen tatsächlich erforderlich? Pragmatisch gedacht, halte ich das für relativ sinnlos, da im Verpflichtungstermin eigentlich nicht wirklich etwas sinnvolles mitgeteilt werden kann.

    Wie wird das anderswo gehandhabt?

    Allein schon aufgrund der Genehmigungspflichten (ja, gibt es auch bei der Gesundheitssorge!) und des Überblicks (welches Familienbetreuer weiß ad hoc, ob die Aufgabenkreise ausreichen, was Genehmigungen sind, wofür es die braucht, welche Berichtspflichten es gibt …) lade ich grundsätzlich zum Verpflichtungstermin.
    Ich hatte erst neulich ein Geschwisterpaar, das ganz frei (weil unbedarft) die Wohnung gekündigt und geräumt hatte, weil Papi ja im Heim ist - Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Heimangelegenheiten … Fehlanzeige.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich stelle mir gerade die Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Verpflichtung von ehrenamtlichen Betreuern, die (lediglich) den AK der Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung - also die reine Personensorge - innehaben. Ist eine persönliche Verpflichtung und Übergabe des Ausweises in diesen Fällen tatsächlich erforderlich? Pragmatisch gedacht, halte ich das für relativ sinnlos, da im Verpflichtungstermin eigentlich nicht wirklich etwas sinnvolles mitgeteilt werden kann.

    Wie wird das anderswo gehandhabt?

    Sinnlos oder nicht. § 289 Absatz 1 FamFG ist eindeutig. Verpflichtung ist zwingend und wird hier auch immer gemacht.
    Es gibt ja zB auch Kollegen, die bei einer vorläufigen Betreuung nicht verpflichten, sondern erst wenn eine endgültige Betreuung eingerichtet wird. Dafür ist kein Raum!

  • Volle Zustimmung zu Sonea und DippelRipfl.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Sinnlos oder nicht. § 289 Absatz 1 FamFG ist eindeutig.

    Nun gut, ich mag da etwas querulatorisch veranlagt sein - in jedem Fall mache ich ungern Dinge nur, weil irgendwo steht, dass ich sie machen muss.

    Ich habe es mir in letzter Zeit zur Angewohnheit gemacht, die Betreuer in solchen Falllagen kurz anzurufen und das gröbste zu besprechen bzw. Fragen abzuklären (=mündlich). Im Anschluss übersende ich den Ausweis, Merkblätter und die ausführliche Broschüre per Post mit dem Hinweis, dass jederzeit angerufen werden kann. Ausnahmslos alle Betreuer waren darüber bislang sehr froh, weil sie sich zum einen Fahrtkosten sparen und zum anderen (vor allem bei vorläufigen Betreuungen) meistens ohnehin wichtigere Dinge für den Betroffenen zu erledigen haben.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich stelle mir gerade die Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Verpflichtung von ehrenamtlichen Betreuern, die (lediglich) den AK der Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung - also die reine Personensorge - innehaben. Ist eine persönliche Verpflichtung und Übergabe des Ausweises in diesen Fällen tatsächlich erforderlich? Pragmatisch gedacht, halte ich das für relativ sinnlos, da im Verpflichtungstermin eigentlich nicht wirklich etwas sinnvolles mitgeteilt werden kann.

    Wie wird das anderswo gehandhabt?

    persönliche Verpflichtung erfolgt

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