Hi Leute... bin gerade etwas verwirrt, vll kann mir jemand auch meinen Knoten im Kopf etwas lösen:
Verfahren läuft seit mehreren Jahren. In 10/2020 dann der KFB, Beklagter legt hiergegen Beschwerde (da Wert über 200,- Euro) ein, LG weist die Beschwerde in 12/2020 zurück und es wird sofort KFA (für das Beschwerdeverfahren) eingereicht. KFB des Amtsgerichts ergeht antragsgemäß (48,00 EUR) dann in 5/21. Hiergegen legt der Beklagte sofort wieder "sofortige Beschwerde" ein, was natürlich eine Erinnerung an den Rechtspfleger darstellt. Richten sich die Nr. 3500 VV RVG für den Klägervertreter für das Erinnerungsverfahren (aus 2021) dann jetzt nach altem oder neuen Recht?