Erbschein/Erbauseinandersetzung bei unauffindbaren Miterben

  • Mein Nachlasspfleger hat mich angerufen und mitgeteilt, dass er 2 Schwestern und rund 15-17 Nichten und Neffen gefunden hat
    (Kinder der 3 weiteren vorverstorbenen Geschwister und damit alle nebeneinander berufen).

    Die Nichten und Neffen sind jedoch zT alkoholabhängig, obdachlos, postalisch nicht zu erreichen.

    Wie wäre hier nun der beste und praktischste Weg den Nachlass abzuwickeln?

    Bei der Beantragung eines Erbscheins müssten die Miterben ja angehört werden, aber dies wird praktisch nicht möglich sein.
    Sollte man einen Abwesenheitspfleger für alle nicht auffindbaren Miterben bestellen?

    Wie sinnvoll ist dieser Weg wenn die Nachlassmasse lediglich aus knapp 7.500 € besteht?

    Ich freue mich auf eure Ratschläge.

  • Solange Erben nicht erreicht werden können, dürften sie auch noch keine Kenntnis von der Berufung haben, so dass deren Erbenstellung noch nicht feststeht. Man kann das Verfahren, mit den bekannten Erben mit bekannten Anschriften zum Abschluss bringen und den Restnachlass hinterlegen.

  • Solange Erben nicht erreicht werden können, dürften sie auch noch keine Kenntnis von der Berufung haben, so dass deren Erbenstellung noch nicht feststeht. Man kann das Verfahren, mit den bekannten Erben mit bekannten Anschriften zum Abschluss bringen und den Restnachlass hinterlegen.

    Ja, das kann man, aber damit ist meiner Meinung nach praktisch niemanden geholfen außer der Staatskasse.
    Dann würde keiner der Miterben sich weiter darum kümmern, da aufgrund bürokratischer Hindernisse es schier unmöglich scheint den Vorgang zum Abschluss zu bringen und der Vorgang würde im Sande verlaufen und das Geld ewig hinterlegt sein, bis es sich die Staatskasse vereinnahmen darf.

    Es muss doch noch eine praktische Lösung geben, oder?

  • Solange Erben nicht erreicht werden können, dürften sie auch noch keine Kenntnis von der Berufung haben, so dass deren Erbenstellung noch nicht feststeht. Man kann das Verfahren, mit den bekannten Erben mit bekannten Anschriften zum Abschluss bringen und den Restnachlass hinterlegen.

    Korrigiert mich, wenn ich mich irre, aber um zu einem hinterlegungsfähigen Restnachlass zu kommen, müsste doch zunächst eine Auseinandersetzung stattfinden. Und dabei müsste doch jemand die unbekannten Erben vertreten... ?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Solange Erben nicht erreicht werden können, dürften sie auch noch keine Kenntnis von der Berufung haben, so dass deren Erbenstellung noch nicht feststeht. Man kann das Verfahren, mit den bekannten Erben mit bekannten Anschriften zum Abschluss bringen und den Restnachlass hinterlegen.

    Korrigiert mich, wenn ich mich irre, aber um zu einem hinterlegungsfähigen Restnachlass zu kommen, müsste doch zunächst eine Auseinandersetzung stattfinden. Und dabei müsste doch jemand die unbekannten Erben vertreten... ?

    Die bekannten Erben beantragen einen Teilerbschein, die unbekannten Erben vertritt nach wie vor der Nachlasspfleger, setzt sich mit den bekannten Erben auseinander und hinterlegt den Teil für die unbekannten Erben. So bekommen wenigstens die vernünftigen Erben etwas Geld. Besser, als den gesamten Nachlass zu hinterlegen.

  • Solange Erben nicht erreicht werden können, dürften sie auch noch keine Kenntnis von der Berufung haben, so dass deren Erbenstellung noch nicht feststeht. Man kann das Verfahren, mit den bekannten Erben mit bekannten Anschriften zum Abschluss bringen und den Restnachlass hinterlegen.

    Korrigiert mich, wenn ich mich irre, aber um zu einem hinterlegungsfähigen Restnachlass zu kommen, müsste doch zunächst eine Auseinandersetzung stattfinden. Und dabei müsste doch jemand die unbekannten Erben vertreten... ?

    Die bekannten Erben beantragen einen Teilerbschein, die unbekannten Erben vertritt nach wie vor der Nachlasspfleger, setzt sich mit den bekannten Erben auseinander und hinterlegt den Teil für die unbekannten Erben. So bekommen wenigstens die vernünftigen Erben etwas Geld. Besser, als den gesamten Nachlass zu hinterlegen.

    So würde das hier auch laufen. Damit bekommt man schlussendlich das Verfahren auch zum Ende.

  • Solange Erben nicht erreicht werden können, dürften sie auch noch keine Kenntnis von der Berufung haben, so dass deren Erbenstellung noch nicht feststeht. Man kann das Verfahren, mit den bekannten Erben mit bekannten Anschriften zum Abschluss bringen und den Restnachlass hinterlegen.

    Korrigiert mich, wenn ich mich irre, aber um zu einem hinterlegungsfähigen Restnachlass zu kommen, müsste doch zunächst eine Auseinandersetzung stattfinden. Und dabei müsste doch jemand die unbekannten Erben vertreten... ?

    Die bekannten Erben beantragen einen Teilerbschein, die unbekannten Erben vertritt nach wie vor der Nachlasspfleger, setzt sich mit den bekannten Erben auseinander und hinterlegt den Teil für die unbekannten Erben. So bekommen wenigstens die vernünftigen Erben etwas Geld. Besser, als den gesamten Nachlass zu hinterlegen.


    Klingt nach einer guten Lösung, danke!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!