unbekanntes Kind?

  • Hallo ich habe eine sehr umfangreiche Erbenermittlung mit 17 Miterben nun fast abgeschlossen und es soll endlich der Erbscheinsantrag aufgenommen werden.

    Nun wurde von einer Miterbin mitgeteilt, dass ihr vorverstorbener Vater wohl noch ein Kind hatte. Sie kann aber überhaupt keine weiteren Angaben machen. Den weiteren Geschwistern ist auch gar nicht bekannt gewesen, dass es noch ein Kind gegeben haben soll. Es muss wohl ein außerhalb einer Ehe geborenes Kind sein. Die Nachlassakte des Vaters habe ich angefordert. Dort wurde auch keine Erbenermittlung durchgeführt und es tauchen auch nur die anderen bekannten Kinder auf.
    Das Geburtsstandesamt des Vaters konnte mir auch nichts mitteilen, da wohl keine Kinder vermerkt sind. Aus den Familienstammbüchern ergibt sich auch nichts.

    Hat jemand noch eine Idee, wo ich nachfragen könnte? Sollte ich wirklich keinerlei weiteren Hinweise finden, kann ich den Erbscheinsantrag mit eV so aufnehmen, dass keine Kenntnis besteht, dass tatsächlich noch ein weiteres Kind vorhanden ist?

    Für Ratschläge wäre ich wirklich sehr dankbar!

  • Hat jemand noch eine Idee, wo ich nachfragen könnte? Sollte ich wirklich keinerlei weiteren Hinweise finden, kann ich den Erbscheinsantrag mit eV so aufnehmen, dass keine Kenntnis besteht, dass tatsächlich noch ein weiteres Kind vorhanden ist?

    Beim für den vorverstorbenen Vater zuständigen Nachlassgericht. Wenn dort keine Benachrichtigung über das Vorhandensein eines nichtehelichen Kindes eingegangen ist, liegt die Vermutung nahe, dass keine rechtliche Vaterschaft besteht.

  • Beim für den potentiellen Vater zuständigen Nachlassgericht wurde lt. Sachverhalt bereits nachgefragt.

    Die Auskunft des Geburtsstandesamts des potentiellen Vaters erscheint mir etwas dünn. Jedenfalls ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, ob beim Standesamt nur die aktuell verfügbaren Unterlagen oder auch die alten Geburtenbücher durchforstet wurden.

    Wann war der Erbfall und wann ist der potentielle Vater des angeblichen Kindes vorverstorben?

  • Beim für den potentiellen Vater zuständigen Nachlassgericht wurde lt. Sachverhalt bereits nachgefragt.

    Die Auskunft des Geburtsstandesamts des potentiellen Vaters erscheint mir etwas dünn. Jedenfalls ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, ob beim Standesamt nur die aktuell verfügbaren Unterlagen oder auch die alten Geburtenbücher durchforstet wurden.

    Wann war der Erbfall und wann ist der potentielle Vater des angeblichen Kindes vorverstorben?

    Ja genau, die Nachlassakte habe ich angefordert und in dieser waren keinerlei Mitteilungen enthalten...
    Mein Erblasser ist 2020 verstorben.
    Der vorverstorbene "Vater" ist 2012 verstorben.

    Beim Geburtsstandesamt werde ich dann nochmal versuchen anzurufen, um herauszufinden, ob diese noch weitere Unterlagen haben könnten.

  • Ansonsten bliebe -aus meiner Sicht- nur die öffentliche Aufforderung gemäß § 352 d FamFG.
    Also, nachdem alle anderen Ermittlungsversuche ergebnislos bleiben.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich würde auch die Miterbin befragen, woher sie weiß, dass es noch ein uneheliches Kind gab. Wenn sie von dem Kind weiß, muss sie auch wissen, wie alt es ungefähr ist, Mädchen oder Junge und wo es geboren wurde. Ich hatte selbst so einen Fall, wo erst kurz vor Erbscheinserteilung ein Miterbe angegeben hat, dass es da noch ein uneheliches Kind gibt. Er hatte dann doch Gewissensbisse. Alle wussten von dem Kind, denn es war der Scheidungsgrund ihrer Eltern. Aber sie stellten sich unwissend, da das uneheliche Kind ja ihre Erbquote geschmälert hätte. Der betreffende Miterbe wusste, wie die Mutter und das Kind hießen und wann es ungefähr geboren wurde. Und so kam das uneheliche Kind dann auch noch zu einem kleinen Erbe, nachdem es sein ganzes Leben lang nie etwas von seinem biologischen Vater hatte.

  • Vielleicht kann die Miterbin noch Angaben dazu machen, woher sie weiss, dass es ein weiteres Kind gibt.
    vielleicht ergeben sich dadurch neue Ermittlungsansätze.

    Ich habe jetzt die Rückantwort bekommen, dass sie die Information von ihrem Vater, der ja bereits verstorben ist, hatte... Und wie bereits geschrieben, ist in seiner Nachlassakte nichts zu diesem Sohn mitgeteilt worden :(

  • Ich würde auch die Miterbin befragen, woher sie weiß, dass es noch ein uneheliches Kind gab. Wenn sie von dem Kind weiß, muss sie auch wissen, wie alt es ungefähr ist, Mädchen oder Junge und wo es geboren wurde. Ich hatte selbst so einen Fall, wo erst kurz vor Erbscheinserteilung ein Miterbe angegeben hat, dass es da noch ein uneheliches Kind gibt. Er hatte dann doch Gewissensbisse. Alle wussten von dem Kind, denn es war der Scheidungsgrund ihrer Eltern. Aber sie stellten sich unwissend, da das uneheliche Kind ja ihre Erbquote geschmälert hätte. Der betreffende Miterbe wusste, wie die Mutter und das Kind hießen und wann es ungefähr geboren wurde. Und so kam das uneheliche Kind dann auch noch zu einem kleinen Erbe, nachdem es sein ganzes Leben lang nie etwas von seinem biologischen Vater hatte.

    Laut Rückantwort hatte sie die Information von ihrem Vater selbst. Als sie sich getroffen hatten, war er ca. 18 Jahre. Weitere Informationen habe sie nicht :(

  • Wenn bei dem Geburtseintrag des Vaters kein nichteheliches Kind vermerkt ist und auch sonst keine schriftlichen Unterlagen über dieses Kind vorhanden sind, ist es wahrscheinlich rechtlich nicht sein Kind. Man könnte eine öffentliche Aufforderung machen, um sicher zu gehen, und dann den Erbschein erteilen.

  • Wenn bei dem Geburtseintrag des Vaters kein nichteheliches Kind vermerkt ist und auch sonst keine schriftlichen Unterlagen über dieses Kind vorhanden sind, ist es wahrscheinlich rechtlich nicht sein Kind. Man könnte eine öffentliche Aufforderung machen, um sicher zu gehen, und dann den Erbschein erteilen.

    Ich hätte noch eine kleine Frage.

    Die öffentliche Aufforderung habe ich nun veranlasst. Es haben sich direkt Erbenermittler gemeldet, die Akteneinsicht beantragen. Ich denke aber, das macht keinen Sinn, da ich wirklich jede Behörde bereits erfolglos kontaktiert hatte, die Angaben zu diesem "Sohn" machen könnten. Und eigentlich wollte ich das Verfahren ja bald abschließen können. Dadurch würde es ja nur weiter verzögert. Akten würde ich auch ungern verschicken.

    Muss ich die Anfrage der Erbenermittler in diesem Fall berücksichtigen?

  • Ohne Auftrag eines Erbprätendenten haben Erbenermittler kein Einsichtsrecht (s. BeckOK FamFG/Burschel, 41. Ed. 1.1.2022, FamFG § 13 Rn. 28a).
    Sie können gern auf eigene Faust ermitteln, Akten versenden mache ich persönlich in solchen Fällen aber nicht.

    Die bloße Anfrage eines Erbenermittlers führt auch nicht dazu, dass man nach Ablauf der Anmeldungsfrist nicht seine entsprechende Entscheidung treffen kann. Dafür müsste schon innerhalb der Anmeldungsfrist ein Erbrecht angemeldet werden.

  • Das ist schon etwas inkonsequent:

    Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Erachtest Du die Nichtexistenz des Kindes jetzt(!) für "festgestellt"? Dann mach den Erbschein. Dann musst Du Dir aber auch die Frage gefallen lassen, warum Du das Aufgebot überhaupt gemacht hast, wenn Du einer professionellen Erbenermittlung keine Zeit geben willst, das Kind doch noch zu finden? Denn was ändert das Aufgebot selber an den "erforderlichen Tatsachen"? Doch eher nichts?

    Also:
    Entweder reichen Dir(!) Deinen eigenen Ermittlungen dann ohne Aufgebot und Erbschein sofort oder sie reichen Dir(!) nicht, dann Aufgebot und etwaige Ermittlungen aber auch abwarten.

    Nebenbei:
    Die meisten Akteneinsichtsgesuche erledigen sich im Vorfeld, wenn man den zu erwartenden Wert des Anteils im Aufgebot beziffert. Es lohnt sich nämlich nicht, für einen niedrigen vierstelligen Betrag Zeit und damit Geld für die Erbenermittler zu investieren.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Das ist schon etwas inkonsequent:

    Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Erachtest Du die Nichtexistenz des Kindes jetzt(!) für "festgestellt"? Dann mach den Erbschein. Dann musst Du Dir aber auch die Frage gefallen lassen, warum Du das Aufgebot überhaupt gemacht hast, wenn Du einer professionellen Erbenermittlung keine Zeit geben willst, das Kind doch noch zu finden? Denn was ändert das Aufgebot selber an den "erforderlichen Tatsachen"? Doch eher nichts?

    Also:
    Entweder reichen Dir(!) Deinen eigenen Ermittlungen dann ohne Aufgebot und Erbschein sofort oder sie reichen Dir(!) nicht, dann Aufgebot und etwaige Ermittlungen aber auch abwarten.

    Ich finde nicht, dass das inkonsequent ist. Juli7 hat selbst ermittelt, will aber sicherheitshalber potentiellen Erben (oder auch Personen, die potentielle Erben kennen) die Gelegenheit geben, sich noch zu melden. Dass sich Erbenermittler etwas davon versprechen, aufgrund eines solchen Aufgebots (ebenfalls) tätig zu werden ist eine Nebenwirkung, aber doch nicht der Hauptzweck des Aufgebots.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • @ Juli7:

    "Ich denke aber, das macht keinen Sinn, ..."
    "Und eigentlich wollte ich das Verfahren ja bald abschließen können. Dadurch würde es ja nur weiter verzögert."
    "Akten würde ich auch ungern verschicken."
    "Muss ich die Anfrage der Erbenermittler in diesem Fall berücksichtigen?"

    Das sind Aussagen, die ich nicht verstehen kann und auch nicht verstehen will.

    Wie kommst Du darauf, dass Akteneinsicht (durch zur Einsicht berechtigte Dritte) keinen Sinn macht? Akteneinsicht ist, sofern ein Recht auf Akteneinsicht besteht, zu gewähren. Da kommt es m.E. nicht auf die "Sinnhaftigkeit" (aus der Sicht des zur Entscheidung befugten) an.

    Und dass Du das Verfahren (entsprechend Deinen Ermittlungen) abschließen möchtest. Gut. Aber was, wenn der Erbenermittler das Kind doch findet und Deine Ermittlungen vielleicht in die falsche Richtung gingen? Ich hatte zu meiner Zeit beim NG auch mal einen Fall, wo ein professioneller Erbenermittler die Erben, weil er einen "Bleistiftvermerk" in einem Familienbuch übersehen hat, einen Erbenstamm in Nordamerika gesucht und natürlich nicht gefunden hat, aber ein anderer Erbenermittler -nach Aktensicht und Einsicht in weitere Personenstandsurkunden- den Bleistiftvermerk richtig gewertet hat und innerhalb kürzester Zeit den Erbenstamm in Südamerika gefunden hat.

    Und die Versendung der Akten an die Kanzlei des Erbenermittlers oder an das für seinen Kanzleisitz zuständige Gericht gehört zum Gerichtsverfahren dazu. Das "Missfallen" des Gerichts, seine Akten "aus der Hand zu geben" (weshalb überhaupt?) kann doch hier keine Rolle spielen.

    Und einen Antrag (wenn auch keines Verfahrensbeteiligten) einfach "nicht zu berücksichtigen, d.h. "unter den Teppich zu kehren". Sorry, das geht (zumindest mir) aber etwas zu weit.

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