Amtswiderspruch und gesetzlicher Vertreter nach EGBGB

  • frankenstein: Aber dann müsste doch auch eine Rechtsnachfolge und nicht etwa eine Satzungsänderung im Grundbuch eingetragen worden sein? Letztere impliziert doch eher, dass sich das Eigentum in keiner Weise geändert hat.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe die Fundstelle wiedergefunden:

    Palandt zu Art. 231 § 2 EGBGB

    http://rsw.beck.de/rsw/upload/Pal…l_II.pdf#page=5

    "Rechtsfähige Vereinigungen. – a) Ihre RGrdlage war ursprüngl die VereiniggsVO v. 6. 11. 75 (GBl 723). Sie erlangten RFähigk dch staatl Anerkenng, auf die kein RAnspr bestand. Das am 21. 2. 90 in Kraft getretene VereinG hat den Grds der Vereiniggsfreih verwirklicht. Die RFähigk wurde nunmehr dch gerichtl Registrierg erworben, u bei Erfüllg der gesetzl Voraussetzgen bestand ein Anspr auf Eintragg. Die Altvereine mussten sich gem VereinG 22, 25 bis zum 21. 8. 90 im VereiniggsReg eintragen lassen. Zur Erhaltg der RFähiggk genügt der EintraggsAntr; dass die Eintragg bis zum 21. 8. 90 vollzogen worden ist, ist nicht erfdl (Christoph DtZ 91, 237). Vereiniggen, die keinen EintraggsAntr gestellt haben, haben ihre RFähigk verloren, bestehen aber als nichtrfäh Vereine fort."

  • Guten Morgen,

    im Grundbuch ist ein Kleingartenverein A 1946 eigentragen - Bodenreform.
    Nun liegen mir folgende Verträge vor:
    1. Vertrag der Kleingartenverein A eV verkauft an B ein Grundstück.
    Dieser Verein ist laut HR erst 1992 gegründet worden. ich habe nun die Rechtsnachfolgenachweis verlangt. Dieser kann nicht erbracht werden. Hier gibt es nur mündliche Überlieferungen.
    2. Vertrag Kleingartenverein A vertreten durch die Gemeinde gem. Art 233 § 10 EGBGB verkauft an C weiteres Grundstück.

    Findet Art 233 §10 EGBGb hier Anwendung?

  • 1. Vertrag der Kleingartenverein A eV verkauft an B ein Grundstück.

    Der Verein ist nicht Eigentümer.


    2. Vertrag Kleingartenverein A vertreten durch die Gemeinde gem. Art 233 § 10 EGBGB verkauft an C weiteres Grundstück. Findet Art 233 §10 EGBGb hier Anwendung?

    Art 233 § 10 EGBGB findet keine Anwendung, da Eigentümer kein Personenzusammenschluß ist. Was habt ihr für Notare???


    Eigentümer sind diejenigen natürlichen Personen, die bei Auflösung des alten Vereins 1990 Mitglieder waren.

    Lösungsvorschlag: Klassischer Fall des § 927 BGB (30-Jahres-Frist endet bei Registereintragung 1992 erst am 31.12.2022).

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