• Ich habe folgende Frage zum Wechsel eines Vormunds:

    Ich habe am 04.04.2022 einen Beschluss mit diesem Inhalterlassen:

    "Jugendamt A wurde aus dem Amt als Vormund entlassen.
    Jugendamt B wird neuer Vormund..."

    Das Empfangsbekenntnis des Jugendamt A zu diesem Beschluss datiert vom 08.04.2022.
    Das Empfangsbekenntnis des Jugendamt B zu diesem Beschluss datiert vom 14.04.2022.
    Der Beschluss ist ja nach § 40 FamFG wirksam mit seinerBekanntgabe.

    Jetzt meine Fragen:

    Das Amt als Vormund beginnt für das Jugendamt B am 14.04.2022,oder?

    Endet das Amt als Vormund für Jugendamt A am 08.04.2022 odererst am 14.04.2022?

    Zu welchem Datum muss das Jugendamt die Schlussrechnungvorlegen?

    Könnte im Beschluss ein Datum festlegt, an dem derVormundwechsel eintritt?


    Wer kann mir hier weiterhelfen?

  • Das Amt als Vormund beginnt für das Jugendamt B am 14.04.2022,oder?

    Ja.

    Endet das Amt als Vormund für Jugendamt A am 08.04.2022 oder erst am 14.04.2022?

    Bereits am 08.04.2022.

    Zu welchem Datum muss das Jugendamt die Schlussrechnung vorlegen?

    Ebenfalls zum 08.04.2022. Danach gab es bis zum 14.04.2022 keinen handlungsfähigen gesetzlichen Vertreter, weil kein Fall des § 1893 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1698b BGB vorliegt.

    Könnte im Beschluss ein Datum festlegt, an dem der Vormundwechsel eintritt?

    Da hast Du eine wichtige, sehr interessante Frage aufgeworfen. Sie erlangt erst recht Bedeutung, wenn das Jugendamt als Vormund entlassen und stattdessen ein ehrenamtlicher Vormund ausgewählt wird, weil dieser erst nach seiner Verpflichtung handeln kann. Solche Fälle kommen bei mir häufiger vor, aktuell gerade wieder.

    Ich denke, dass es zulässig und sinnvoll ist, den Zeitpunkt der Entlassung an die Wirksamkeit der Bestellung des anderen Jugendamts oder die Verpflichtung des ehrenamtlichen Vormunds zu koppeln. Im Interesse der Rechtssicherheit müsste dann der bisherige Vormund durch das Gericht von dem entsprechenden Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt werden.

    Gibt es noch weitere Meinungen oder Anregungen zu diesem Thema?:)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Endet das Amt als Vormund für Jugendamt A am 08.04.2022 oder erst am 14.04.2022?

    Bereits am 08.04.2022.

    Öhm... § 40 FamFG, der Beschluss wird einheitlich für alle wirksam, sobald er den erforderlichen Beteiligten zugegangen ist. Damit endet das Amt auch erst am 14.04.2022.

    Die Frage, ob man im Beschluss ein Datum für den Wechsel festlegen kann, ist ganz interessant. Grundsätzlich wüsste ich jetzt nicht, was da dagegen sprechen sollte, solange die Wirksamkeit damit weiter in die Zukunft verlegt wird und eindeutig bestimmt ist. Ähnliches gibt es ja zB. in der Betreuung, wo ein Beschluss erst mal Erreichen der Volljährigkeit wirksam wird (wobei die zukünftige Anordnung für diesen Fall aber auch ausdrücklich erlaubt ist).

  • Endet das Amt als Vormund für Jugendamt A am 08.04.2022 oder erst am 14.04.2022?

    Bereits am 08.04.2022.

    Öhm... § 40 FamFG, der Beschluss wird einheitlich für alle wirksam, sobald er den erforderlichen Beteiligten zugegangen ist. Damit endet das Amt auch erst am 14.04.2022.

    Das dürfte nicht zutreffend sein, vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 40 Rn. 22, erster Unterpunkt.

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  • Ich schließe mich Husky98 an.

    Seit jeher finde ich es "unschön", dass die Zeitpunkte der Entlassung eines vorherigen Vormundes oder Pflegers und der Beginn des Amtes des neuen Vormundes bzw. Pflegers derart auseinanderfallen (können).

    So ganz kann ich es auch nicht nachvollziehen, dass der Gesetzgeber der nötigen Verpflichtung von Einzelpersonen als Vormund oder Pfleger (weiterhin) eine konstitutive Wirkung zugedacht hat, selbst von insoweit beruflich tätigen Personen. Hingegen ist die Verpflichtung von Betreuern ohne Relevanz auf die Wirksamkeit der Betreuerbestellung, trotz m. E. vergleichbarer Verantwortung des Amtes.

    Beim Wechsel des Amtes als Vormund bzw. Pfleger von einem Jugendamt zu einem anderen lässt sich ein zeitlicher Gleichklang zumindest dadurch herstellen, in dem für die Bekanntgabe des Wechselbeschlusses die Aufgabe zur Post genutzt wird, § 15 Abs. 2 FamFG.

  • Vor allem wenn bei unbegleiteten Flüchtenden irgendwelche Verwandte zu Vormunden bestellt wurden, kam es regelmäßig zu Verzögerungen oder gar Ausfall der Bestellungen. Fristen wurden versäumt, Abrechnungen führten zu Streit. Der Bezi schlug vor: Die Berufsvormünder der Vereine und wir Amtsvormunde senden das EB mit dem Zusatz zurück: Es wird davon ausgegangen, dass das Familiengericht den bisherigen Vormund unterrichtet, wenn die Bestellung wirksam erfolgt ist. Bis dahin wird das Kind weiterhin von hier gesetzlich vertreten.

  • Ich schließe mich Husky98 an.

    Seit jeher finde ich es "unschön", dass die Zeitpunkte der Entlassung eines vorherigen Vormundes oder Pflegers und der Beginn des Amtes des neuen Vormundes bzw. Pflegers derart auseinanderfallen (können).

    So ganz kann ich es auch nicht nachvollziehen, dass der Gesetzgeber der nötigen Verpflichtung von Einzelpersonen als Vormund oder Pfleger (weiterhin) eine konstitutive Wirkung zugedacht hat, selbst von insoweit beruflich tätigen Personen. Hingegen ist die Verpflichtung von Betreuern ohne Relevanz auf die Wirksamkeit der Betreuerbestellung, trotz m. E. vergleichbarer Verantwortung des Amtes.

    Beim Wechsel des Amtes als Vormund bzw. Pfleger von einem Jugendamt zu einem anderen lässt sich ein zeitlicher Gleichklang zumindest dadurch herstellen, in dem für die Bekanntgabe des Wechselbeschlusses die Aufgabe zur Post genutzt wird, § 15 Abs. 2 FamFG.

    Wenigstens hat das der Gesetzgeber nun auch erkannt und mit § 168a FamFG n.F. wird ab 01.01.2023 die Bestellung eines Vormunds auch mit Zustellung an diesen wirksam. Eine Verpflichtung ist dann auch nur für ehrenamtliche Vormünder erforderlich, welche aber nicht mehr konstitutiv ist. Es wird dafür zukünftig auf die Betreuungvorschrift (dann § 1861 Abs. 2 BGB n.F.) verwiesen.

    Das von euch angesprochene Problem mit "Entlassung wird vor Neubestellung wirksam" wird damit aber wohl weiterhin bestehen.

  • Vielen Dank für die Diskussion und eure Beiträge.
    Den Beschluss mit AzP bekannt zu geben ist eine gute Idee, damit der Beschluss zum gleichen Zeitpunkt beim alten und neuen Vormund als zugestellt gilt.

    Viele Familiengerichte nutzen AzP anscheinend nicht/kaum, während es in Betreuungsverfahren Standard ist. Weshalb es diesen Unterschied gibt, konnte ich noch nicht ergründen.

  • Vielen Dank für die Diskussion und eure Beiträge.
    Den Beschluss mit AzP bekannt zu geben ist eine gute Idee, damit der Beschluss zum gleichen Zeitpunkt beim alten und neuen Vormund als zugestellt gilt.

    Viele Familiengerichte nutzen AzP anscheinend nicht/kaum, während es in Betreuungsverfahren Standard ist. Weshalb es diesen Unterschied gibt, konnte ich noch nicht ergründen.

    Eine hundertprozentige Gewähr für den Gleichlauf von Entlassung und Bestellung bietet auch diese Verfahrensweise nicht. Wenn dem entlassenen Vormund der Beschluss bereits vor Ablauf der Drei-Tage-Frist zugeht, ist dieses Datum maßgeblich.

    Vor diesem Hintergrund werde ich dazu übergehen, wie in #2 beschrieben zu verfahren und den Wirksamkeitszeitpunkt in den Beschluss aufzunehmen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Vielen Dank für die Diskussion und eure Beiträge.
    Den Beschluss mit AzP bekannt zu geben ist eine gute Idee, damit der Beschluss zum gleichen Zeitpunkt beim alten und neuen Vormund als zugestellt gilt.

    Viele Familiengerichte nutzen AzP anscheinend nicht/kaum, während es in Betreuungsverfahren Standard ist. Weshalb es diesen Unterschied gibt, konnte ich noch nicht ergründen.

    Eine hundertprozentige Gewähr für den Gleichlauf von Entlassung und Bestellung bietet auch diese Verfahrensweise nicht. Wenn dem entlassenen Vormund der Beschluss bereits vor Ablauf der Drei-Tage-Frist zugeht, ist dieses Datum maßgeblich.

    ...

    Tatsächlich? Wer muss denn das geltend machen? :gruebel:

    Grundsätzlich sieht § 15 Abs. 2 S. 2 FamFG nur vor, dass ein späterer Zugang des Schriftstücks durch den Beteiligten glaubhaft gemacht werden kann.

  • Das stimmt, aber was ist, wenn der entlassene Vormund den Beschluss schon einen Tag später erhält und unter Berufung darauf "die Arbeit niederlegt"? Gewiss, das ist ein sehr theoretischer Fall. Ich wollte damit nur auf eine mögliche Schwachstelle hinweisen, die mit "meiner" Lösung vermieden werden kann:).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Vielen Dank für die Diskussion und eure Beiträge.
    Den Beschluss mit AzP bekannt zu geben ist eine gute Idee, damit der Beschluss zum gleichen Zeitpunkt beim alten und neuen Vormund als zugestellt gilt.

    Viele Familiengerichte nutzen AzP anscheinend nicht/kaum, während es in Betreuungsverfahren Standard ist. Weshalb es diesen Unterschied gibt, konnte ich noch nicht ergründen.

    Eine hundertprozentige Gewähr für den Gleichlauf von Entlassung und Bestellung bietet auch diese Verfahrensweise nicht. Wenn dem entlassenen Vormund der Beschluss bereits vor Ablauf der Drei-Tage-Frist zugeht, ist dieses Datum maßgeblich.

    Vor diesem Hintergrund werde ich dazu übergehen, wie in #2 beschrieben zu verfahren und den Wirksamkeitszeitpunkt in den Beschluss aufzunehmen.

    Ich finde diese Idee ja eigentlich ganz toll, aber leider ist sie wohl nicht mit dem Gesetz vereinbar, vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2.5. 2013 – 10 UF 100/13

  • Vielen Dank für die Diskussion und eure Beiträge.
    Den Beschluss mit AzP bekannt zu geben ist eine gute Idee, damit der Beschluss zum gleichen Zeitpunkt beim alten und neuen Vormund als zugestellt gilt.

    Viele Familiengerichte nutzen AzP anscheinend nicht/kaum, während es in Betreuungsverfahren Standard ist. Weshalb es diesen Unterschied gibt, konnte ich noch nicht ergründen.

    Eine hundertprozentige Gewähr für den Gleichlauf von Entlassung und Bestellung bietet auch diese Verfahrensweise nicht. Wenn dem entlassenen Vormund der Beschluss bereits vor Ablauf der Drei-Tage-Frist zugeht, ist dieses Datum maßgeblich.

    Vor diesem Hintergrund werde ich dazu übergehen, wie in #2 beschrieben zu verfahren und den Wirksamkeitszeitpunkt in den Beschluss aufzunehmen.

    Ich finde diese Idee ja eigentlich ganz toll, aber leider ist sie wohl nicht mit dem Gesetz vereinbar, vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2.5. 2013 – 10 UF 100/13

    Anders - jedenfalls für begründete Ausnahmefälle - Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 40 Rn. 26a.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Würdest du einen begründeten Ausnahmefall für einen regulären Vormundswechsel annehmen? Scheint mir etwas überzogen, wenn ich mir die im Kommentar genannten Beispiele anschaue.

    Wenn sich ergibt, dass aus besonderen Gründen die Handlungsfähigkeit durchgängig sichergestellt werden muss, könnte ich mir das vielleicht vorstellen, dass man so argumentieren kann. Aber in den meisten Fällen dürften die paar Tage kaum ein Problem darstellen.

  • Wenn mich nicht alles täuscht haben wir in wenigen Wochen einen hohen Zuwachs an Vormundschaften durch den Krieg in der Ukraine. Da diese Flüchtlinge viel mobiler sind als z.B. die syrischen Flüchtlinge, wird es viele Wechsel geben. Bei diesem Personenkreis ist lückenloser Vertretungsbedarf gegeben. Deshalb kann ich nur dazu raten, den Wechsel von der rechtswirksamen Bestallung abhängig zu machen.
    Bin ich froh, dass ich jetzt raus bin!

  • Würdest du einen begründeten Ausnahmefall für einen regulären Vormundswechsel annehmen? Scheint mir etwas überzogen, wenn ich mir die im Kommentar genannten Beispiele anschaue.

    Wenn sich ergibt, dass aus besonderen Gründen die Handlungsfähigkeit durchgängig sichergestellt werden muss, könnte ich mir das vielleicht vorstellen, dass man so argumentieren kann. Aber in den meisten Fällen dürften die paar Tage kaum ein Problem darstellen.

    :daumenrau

  • Wenn mich nicht alles täuscht haben wir in wenigen Wochen einen hohen Zuwachs an Vormundschaften durch den Krieg in der Ukraine. Da diese Flüchtlinge viel mobiler sind als z.B. die syrischen Flüchtlinge, wird es viele Wechsel geben. ....

    Daran habe ich meine Zweifel. Aber warten wir es mal ab.

    Unabhängig davon sind syrische Flüchtlinge und Minderjährige anderer Nationalitäten auch gern mal weg (unbekannt verzogen). Zu Vormundswechseln kommt es da eher nicht. Welches Jugendamt sollte auch bestellt werden, wenn der Aufenthalt nicht bekannt ist? :gruebel:

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