elektronischer Antrag gem. § 829 a ZPO

  • Ich habe einen Antrag, wo drei Vollstreckungsbescheide vorgelegt werden. Die Beträge der einzelnen VB liegt unter 5.000,-- Euro, die Gesamtsummer, wegen der vollstreckt werden soll, liegt jedoch über 5.000,-- Euro.

    Vorlage der Originale erforderlich?

  • wenn die fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten der 3 Titel mehr als 5 000 Euro beträgt: Verfahren nach § 829a ZPO nicht eröffnet.
    Vorlage der Ausfertigungen erforderlich zudem besteht hinsichtlich der Kosten Vorschusspflicht.

  • Wobei es nicht auf die Höhe der fälligen Forderung ankommt, sondern allein auf die titulierte Forderung. Wenn mehr als 5.000,00 € tituliert sind, geht der vereinfachte Weg über § 829a ZPO nicht mehr. Selbst wenn nur ein Teil davon vollstreckt wird oder nur noch ein Teil fällig ist.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Aus meiner Sicht ist auch in diesem Fall die vereinfachte Vollstreckung nach § 829a ZPO möglich. Unter den Begriff "Zustellungsbescheinigung" kann man ohne Weiteres auch die Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers subsumieren. Diese ist - ebenso wie der Vollstreckungsbescheid - einzuscannen und zugleich zu versichern, dass sie im Original vorliegt. Damit ist den Anforderungen des § 829a Abs. 1 ZPO Genüge getan.

    Das ergibt sich nach meinem Dafürhalten auch aus § 829a Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht bei Zweifeln am Vorliegen "der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen" deren Nachweis verlangen kann. Welche "übrigen" Voraussetzungen der Vollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) sollten dies denn sein, wenn Titel und Klausel bereits mit dem Vollstreckungsbescheid abgefrühstückt sind?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Aus meiner Sicht ist auch in diesem Fall die vereinfachte Vollstreckung nach § 829a ZPO möglich. Unter den Begriff "Zustellungsbescheinigung" kann man ohne Weiteres auch die Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers subsumieren. Diese ist - ebenso wie der Vollstreckungsbescheid - einzuscannen und zugleich zu versichern, dass sie im Original vorliegt. Damit ist den Anforderungen des § 829a Abs. 1 ZPO Genüge getan.

    Das sehe ich anders.

    Die Zustellungsurkunde des GV ist bereits andere Urkunde i.S.d. §829a Abs. 1 Nr. 2 ZPO, sodass der Anwendungsbereich des §829a ZPO schon deshalb nicht eröffnet ist,

    Zum anderen ist es auch keine Zustellbescheinigung. Dies bezieht sich offensichtlich nur auf Bescheinigungen gemäß §169 I ZPO. Beim Vorliegen einer Zustellungsurkunde des GV ist durch das Vollstreckungsgericht auch die Wirksamkeit der Zustellung zu prüfen, während beim Vorliegen einer Bescheinigung diese Aufgabe bereits durch die Geschäftsstelle erledigt worden ist nur die Bescheinigung nur darauf geprüft wird, ob sie formell ordnungsgemäß ist.

  • Nach BeckOK ZPO/Riedel, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 829a Rn. 3 zählt jedoch nicht der Nachweis der erfolgten Zustellung des Vollstreckungsbescheides zu den sonstigen Urkunden; dieser kann auch in Form eines elektronischen Dokuments geführt werden (Abs. 1 S. 1 Nr. 3).

  • Nach BeckOK ZPO/Riedel, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 829a Rn. 3 zählt jedoch nicht der Nachweis der erfolgten Zustellung des Vollstreckungsbescheides zu den sonstigen Urkunden; dieser kann auch in Form eines elektronischen Dokuments geführt werden (Abs. 1 S. 1 Nr. 3).


    Das ergibt sich aus §829a Abs. 1 S.1 Nr. 3 ZPO aber gerade nicht. Dort ist nämlich nur von einer Zustellbescheinigung geredet, was die Zustellungsurkunde des GV - wie oben ausgeführt - gerade nicht ist. Vielmehr ist es eine gesonderte inhaltlich zu würdigende Urkunde.

  • Hey hey,

    ich habe folgende Frage:

    Vorschusspflicht bei elektronischer Einreichung:

    Kein Vorschuss ja nach § 12 Abs.6 Satz 2 GKG nur bei Anträgen nach § 829a ZPO,

    Im Umkehrschluss müsste ja in jeder Akte bei elektronischem Eingang durch die Geschäftsstelle geprüft werden, ob ein Fall des § 829a ZPO vorliegt oder einfach 130d ZPO und je nachdem müsste im ersteren Fall kein Vorschuss erhoben werden und sofern 130d ZPO nicht vorliegt jedoch schon.

    Wird das bei euch so gehandhabt?


    LG

  • Aus meiner Sicht ist auch in diesem Fall die vereinfachte Vollstreckung nach § 829a ZPO möglich. Unter den Begriff "Zustellungsbescheinigung" kann man ohne Weiteres auch die Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers subsumieren. Diese ist - ebenso wie der Vollstreckungsbescheid - einzuscannen und zugleich zu versichern, dass sie im Original vorliegt. Damit ist den Anforderungen des § 829a Abs. 1 ZPO Genüge getan.

    Das sehe ich anders.

    Die Zustellungsurkunde des GV ist bereits andere Urkunde i.S.d. §829a Abs. 1 Nr. 2 ZPO, sodass der Anwendungsbereich des §829a ZPO schon deshalb nicht eröffnet ist,

    Zum anderen ist es auch keine Zustellbescheinigung. Dies bezieht sich offensichtlich nur auf Bescheinigungen gemäß §169 I ZPO. Beim Vorliegen einer Zustellungsurkunde des GV ist durch das Vollstreckungsgericht auch die Wirksamkeit der Zustellung zu prüfen, während beim Vorliegen einer Bescheinigung diese Aufgabe bereits durch die Geschäftsstelle erledigt worden ist nur die Bescheinigung nur darauf geprüft wird, ob sie formell ordnungsgemäß ist.

    Aus meiner Sicht ist mit "Urkunden" im Sinne des § 829a Abs. 1 Nr. 2 ZPO etwas anders gemeint, bspw. eine Abtretung oder eine Vollmachtsurkunde des Inkassodienstleisters (BGH, Beschl. v. 29.09.2021 – VII ZB 25/20). Auch sehe ich keinen großen Prüfungsaufwand bei einer Zustellungsurkunde, der sich ja auf formelle Aspekte beschränken wird. Und falls sich tatsächlich Zweifel am Inhalt der Zustellungsurkunde ergeben sollten, kann das Gericht immer noch nach § 829a Abs. 2 ZPO verfahren.

    Nichtsdestotrotz wird man beide Ansichten vertreten können. Ich hatte einen solchen Fall noch nicht. Vielleicht kann ja Mabea mal ein Präjudiz schaffen (lassen)?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Aus meiner Sicht ist auch in diesem Fall die vereinfachte Vollstreckung nach § 829a ZPO möglich. Unter den Begriff "Zustellungsbescheinigung" kann man ohne Weiteres auch die Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers subsumieren. Diese ist - ebenso wie der Vollstreckungsbescheid - einzuscannen und zugleich zu versichern, dass sie im Original vorliegt. Damit ist den Anforderungen des § 829a Abs. 1 ZPO Genüge getan.

    Das sehe ich anders.

    Die Zustellungsurkunde des GV ist bereits andere Urkunde i.S.d. §829a Abs. 1 Nr. 2 ZPO, sodass der Anwendungsbereich des §829a ZPO schon deshalb nicht eröffnet ist,

    Zum anderen ist es auch keine Zustellbescheinigung. Dies bezieht sich offensichtlich nur auf Bescheinigungen gemäß §169 I ZPO. Beim Vorliegen einer Zustellungsurkunde des GV ist durch das Vollstreckungsgericht auch die Wirksamkeit der Zustellung zu prüfen, während beim Vorliegen einer Bescheinigung diese Aufgabe bereits durch die Geschäftsstelle erledigt worden ist nur die Bescheinigung nur darauf geprüft wird, ob sie formell ordnungsgemäß ist.

    So sehe ich das auch.

    Die Zustellung des VB durch den Gerichtsvollzieher ist eben nicht der Standardfall, den der Gesetzgeber im Blick hätte.

  • Die Vorschussbefreiung für bestimmte elektronische Anträge war vom Gesetzgeber gut gedacht, funktioniert in der Praxis jedoch aus verschiedenen Gründen nicht (Arbeitsbelastung, mangelnde Bereitschaft zur Prüfung oder fehlende Kenntnisse).

    Folge:
    Vorschussanforderung wie bei Papieranträgen auch für sämtliche Anträge (außer bei kostenbefreiten Gläubigern)

  • Hier kam im Kollegenkreis gerade folgende Frage auf:

    Eine Inkasso GmbH reicht elektronisch mit EGVP ein, Antrag ist signiert. Als Antragsteller auf Seite 1 unten des Vordrucks steht "Inkasso GmbH" , absendende Person ist "Inkasso GmbH", im Transfervermerk heißt es "signiert durch: Max Mustermann". Müsste auf Seite 1 nicht eine natürliche Person stehen? Oder reicht es aus, dass dort die GmbH steht und aus dem Transfervermerk ersichtlich ist, wer signiert hat?

  • Hier kam im Kollegenkreis gerade folgende Frage auf:

    Eine Inkasso GmbH reicht elektronisch mit EGVP ein, Antrag ist signiert. Als Antragsteller auf Seite 1 unten des Vordrucks steht "Inkasso GmbH" , absendende Person ist "Inkasso GmbH", im Transfervermerk heißt es "signiert durch: Max Mustermann". Müsste auf Seite 1 nicht eine natürliche Person stehen? Oder reicht es aus, dass dort die GmbH steht und aus dem Transfervermerk ersichtlich ist, wer signiert hat?

    Auf Seite 1 insoweit muss gar nichts stehen, wenn der Antrag qualifiziert elektronisch signiert ist.
    Mit der qualifizierten elektronischen Signatur ist den Anforderungen des §130a ZPO genüge getan. Aus der Signatur geht auch hervor von wem sie stammt. Sie ist das elektronische Äquivalent zur Unterschrift.

  • Würde euch folgende Versicherung ausreichen:

    "Versicherung nach § 829a Abs. 1 Ziffer 4 ZPO"?

    Nein.

    Die Versicherung, dass die Voraussetzungen des §829a ZPO vorliegen - die hier eigentlich noch nicht mal abgegeben wurde - ist m.E. unzureichend.

    Zu versichern ist das Vorliegen der in §829a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ZPO genannten Tatsachen. Es ist Sache des Gerichtes auf dieser Grundlage die Rechtswürdigung des Sachvortrages vorzunehmen. Die Versicherung des Ergebnisses der eigenen Rechtwürdigung ist daher unzureichend.

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