Ehegatten errichten ein notarielles Testament. In diesem bestimmen sie sich zu alleinigen Erben. Macht eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend, so soll es nach dem Längstlebenden ebenfalls den Pflichtteil erhalten. Ansonsten gibt es keine Regelung für den zweiten Todesfall im Hinblick auf die Erbeinsetzung. Kind T erhält nach dem Tod des Längstlebenden das Vermächtnis an Wohnung W. Im Testament erwähnen die Erblasser, die beiden Kinder T und S. Laut Nachlassakte sind keine weiteren Abkömmlinge bekannt.
Beide Erblasser sind verstorben. Ein Erbnachweis gemäß § 35GBO nach V -dem zuletzt Verstorbenen liegt nicht vor.
Nun handelt T aufgrund Generalvollmacht über den Tod hinaus für V und gleichzeitig für sich als Vermächtnisnehmerin und lässt das Eigentum an der Wohnung an sich auf. S wirkt am Vertrag nicht mit. Die Generalvollmacht ist in diesem Fall S gegenüber wirksam.
Kann T für sich als selbst aufgrund der Vollmacht als Miterbin handeln oder ist nicht die Vollmacht über den Tod hinaus ihr gegenüber aufgrund Konfusion erloschen, so dass ich den Nachweis gemäß § 35 GBO (hier dürfte es Erbschein für gesetzliche Erbfolge werden) hinsichtlich ihrer Erbenposition brauche. Sie handelt dann als Miterbin.
Ferne frage ich mich, ob ich den nicht beteiligten Erben rechtliches Gehör gewähren muss.