Wohnungsrecht an Teileigentum (Büro)

  • Eine Einheit ist im Grundbuch als Büro angelegt, in Wahrheit jedoch zur Wohnung umgebaut. Baugenehmigung liegt vor, geänderte AB aber nicht.
    Es wird die Gemeinschaftsordnung dergestalt geändert, dass der Eigentümer ohne Zustimmung der anderen TE in WE umwandeln darf, sobald AB vorliegt; ferner auch, dass festgehalten wird, dass auch jetzt schon Wohnnutzung zulässig ist. Letzteres wird insbesondere mit Blick auf BGH ZWE 2021, 451 als sinnvoll für die Übergangszeit erachtet.
    Frage: Kann ein Wohnungsrecht eingetragen werden, obwohl Teileigentum?

    Gedanken: Der tatsächliche Ausbauzustand ist nicht grundbuchtauglich nachgewiesen. Andererseits muss mE die Eignung zu Wohnzwecken dem Grundbuchamt nicht positiv nachgewiesen werden (sonst könnte niemals ein Wohnungsrecht eingetragen werden); das Kriterium müsste sein, dass dem Grundbuchamt eindeutig ersichtlich ist, dass eine Wohnutzung nicht in Betracht kommt.

    Nach der BGH-ENtscheidung kommt aber schon ohne jede Änderung der Gemeinschaftsordnung eine Wohnnutzung im Teileigentum im Einzelfall in Betracht, wenn sie typisierenderweise nicht mehr stört als die Nutzung, die in der Gemeinschaftsordnung angelegt ist (Betrachtungskriterien: ist die WEG ausschließlich Gewerbe, ausschließlich Wohnen oder gemischt). Wenn das aber so ist, ist bei nahezu jedem Teileigentum eine Wohnutzung nicht ausgeschlossen, sodass die Eintragung eines Wohnungsrecht möglich sein müsste.

    Ansonsten wäre es sehr umständlich: Man müsste einen auflösend bedingten Nießbrauch bestellen; die auflösende Bedingung tritt ein, wenn die Umwandlung eingetragen ist; und gleichzeitig bestellt man ein aufschiebend bedingtes Wohnungsrecht. Das sind dann doppelte Eintragungskosten.

    Für Einschätzungen hierzu wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andy

  • Ich tendiere dazu, dass an Teileigentum kein Wohnungsrecht begründet werden kann. § 1 WEG definiert Teileigentum als das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen des Gebäudes.
    Dass man in einem Büro oder einer Garage immer trotzdem auch irgendwie wohnen kann, macht m.E. aber nicht im Umkehrschluss die Eintragung eines Wohnungsrechts zulässig.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Da wäre ich jetzt bei der Oma. Zumal zwar beim Wohnungsrecht dieses auch über die Wohnräume hinaus Räume, Gartenflächen etc. mit umfassen kann, aber eben nur quasi als Beifang.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Eine Meinung, die viel Konjunktiv enthält. Eine sichere Basis, daß das GBA so etwas einträgt, ist das nicht. Aber einen Versuch ist es sicher wert.

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  • Eine Meinung, die viel Konjunktiv enthält.

    Genau mein Gedanke. Klingt nach einem geeigneten Fall um Rechtsfortbildung zu betreiben.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ansonsten wäre es sehr umständlich: Man müsste einen auflösend bedingten Nießbrauch bestellen; die auflösende Bedingung tritt ein, wenn die Umwandlung eingetragen ist; und gleichzeitig bestellt man ein aufschiebend bedingtes Wohnungsrecht. Das sind dann doppelte Eintragungskosten.

    = LG Regensburg BWNotZ 1987, 147 ("auf den Fall der Bezugsfertigkeit"). Also ab dem Augenblick, ab dem das Objekt überhaupt zu Wohnzwecken genutzt werden kann. Ein unbedingtes Wohnungsrecht könnte vorliegend auch nicht eher ausgeübt werden. Wozu dann der Nießbrauch?

  • Weil der Nießbrauch eben die (nach BGH-Rechtsprechung im Einzelfall und hier auch trotz des Teileigentums-Etiketts wegen der tatsächlichen Verhältnisse mögliche) Wohnnutzung dann schon vorher grundbuchlich sichert, wenn das GBA an Teileigentum kategorisch kein Wohnungsrecht eintragen möchte.

  • Neben dem Niessbrauch soll nach dem o.g. Vorschlag das aufschiebend bedingte Wohnungsrecht doch aber jetzt schon eingetragen werden? Was beim Teieigentum möglich sei, BeckOK 1193 BGB. Unter Hinweis auf den zitierten Beschluss. Eine zeitliche Versetzung war da noch nicht vorgesehen.

  • Im Beck'schen Grosskommentar wird die Situation hier mit der bei einem noch zu errichtendem Gebäude verglichen. Laut Landgericht Regensburg kann das Wohnungsrecht bei entsprechend ausgestalteter Bedingung noch vor Fertigstellung des Gebäudes und ohne weitere Nachweise eingetragen werden. Und laut Kommentar genau so dann auch beim einstweiligen Teileigentum.

  • A verkauft an B ein bebautes Grundstück. In einer separaten Bewilligung bestellt B (zeitgleich mit Antrag auf Eigentumsumschreibung eingereicht) für A ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB als Sicherungswohnrecht .

    Der Text lautet: ...Wohnungsrecht an Grundstück X, bestehend in dem Recht der alleilnigen und ausschließlichen Benutzung der Garage samt anliegendem WC und Abstellkammer. Der Grundriss der Wohnung ist der Urkunde als Anlage beigefügt......

    In dem Grundrissplan ist eindeutig eine Garage nebst nur WC/Abstellraum (nur durch die Garage betretbar) eingezeichnet.

    Offenbar wurde hier nachträglich Wohnraum geschaffen.
    Das Grundstück ist nicht in WEG aufgeteilt.

    Ein Wohnungsrecht an einer Garage geht nicht. Vielleicht ist es aber keine Garage mehr. Ob mit Genehmigung oder ohne umgebaut? Wer weiß.

    Laut LG Regensburg gilt: Ein dingliches Wohnungsrecht kann in der Rechtsform der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1093 BGB auch ohne einen von GBA geforderten Nachweis der Ausbaubarkeit begründet werden, sofern der Parteiwille klar und eindeutig auf die Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts nach § 1093 BGB gerichtet ist und die Errichtung der geplanten Wohnung objektiv möglich erscheint.

    Eine Garage kann -von der Größe her- als Wohnraum dienen. WC ist vorhanden.

    Kann daher die Dienstbarkeit eingetragen werden? Oder ist die Bewilligung zu ungenau?

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