Anhörungstermin in einem Einbenennungsverfahren; Protokollführung

  • Bei der Vorbereitung des Termins ist mir aufgefallen, dass der Kostenvorschuss vom Antragsteller nicht angefordert und nicht bezahlt wurde. Ein Ausnahmetatbestand nach § 15 FamGKG liegt ncht vor. § 14 FamGKG ist zwar eine Soll-Vorschrift aber zur Kostensicherung anzuwenden. Kann oder muss ich jetzt (kurz vor dem morgigen Termin) noch etwas veranlassen?

  • Bei der Vorbereitung des Termins ist mir aufgefallen, dass der Kostenvorschuss vom Antragsteller nicht angefordert und nicht bezahlt wurde. Ein Ausnahmetatbestand nach § 15 FamGKG liegt ncht vor. § 14 FamGKG ist zwar eine Soll-Vorschrift aber zur Kostensicherung anzuwenden. Kann oder muss ich jetzt (kurz vor dem morgigen Termin) noch etwas veranlassen?

    Termin absagen, weil ein nicht angeforderter Kostenvorschuss nicht gezahlt wurde? Das bewegt sich mindestens mal hart an der Grenze zur Willkür.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nach dem Anhörungstermin komme ich zum Ergebnis, dass ich den Antrag auf Ersetzung der Einbenennung zurückweisen werde. Nach einer Entscheidung des Brandenburgischen OLG ist u.a. Formelle Verfahrensvoraussetzung, dass dem Gericht die Einwilligungserklärungen der Mutter, deren neuen Ehemanns und des Kindes (soweit schon 14 Jahre alt) gegenüber dem Standesamt in öffentlich beglaubigter Form vorliegen, was in meinem Fall nicht so ist. Ich denke, dass ich diese trotzdem -auch im Hinblick auf die Rechtsmittelinstanz- noch anfordern muss.

    Liege ich da richtig?

    Da wir bereits in der eAkte arbeiten gehe ich davon aus, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Einwilligungserklärungen nicht auf dem elektronischen Rechtsweg sondern im Original in Papierform einreichen muss. Ist das korrekt?

    Würdet ihr dann auch gleich den fehlenden Kostenvorschuss anfordern?

    Einmal editiert, zuletzt von greg (20. Oktober 2022 um 06:33)

  • Nach dem Anhörungstermin komme ich zum Ergebnis, dass ich den Antrag auf Ersetzung der Einbenennung zurückweisen werde. Nach einer Entscheidung des Brandenburgischen OLG ist u.a. Formelle Verfahrensvoraussetzung, dass dem Gericht die Einwilligungserklärungen der Mutter, deren neuen Ehemanns und des Kindes (soweit schon 14 Jahre alt) gegenüber dem Standesamt in öffentlich beglaubigter Form vorliegen, was in meinem Fall nicht so ist. Ich denke, dass ich diese trotzdem -auch im Hinblick auf die Rechtsmittelinstanz- noch anfordern muss.

    Liege ich da richtig?

    Da wir bereits in der eAkte arbeiten gehe ich davon aus, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Einwilligungserklärungen nicht auf dem elektronischen Rechtsweg sondern im Original in Papierform einreichen muss. Ist das korrekt?

    Würdet ihr dann auch gleich den fehlenden Kostenvorschuss anfordern?

    Mir war einfach nicht bekannt, dass die Erklärungen an das Standesamt dem Gericht vorzulegen sind. In einem anderen Einbenennungsverfahren habe ich den Anhörungstermin auf kommende Woche bestimmt. Auch hier sind beide Seiten anwaltlich vertreten und auch hier sind die Erklärungen an das Standesamt nicht zur Akte e des Gerichts gelangt.

    Muss ich den Termin jetzt aufheben? Es entstehen ja mit der Wahrnehmung des Termins auch Kosten z. B. der Anwälte.

    Ich muss das so schnell wie möglich entscheiden und bin für jeden Hinweis sehr dankbar.

  • Sofern du in der ersten Sache unabhängig von den nicht vorgelegten Erklärungen zurückweisen würdest, dürfte die Nachforderung entbehrlich sein (und an Schikane grenzen).

    In der anderen Sache würde ich die Erklärungen nachfordern, wenn die inhaltlichen Voraussetzung der Ersetzung der Zustimmung gegeben sein sollten.
    Und in künftigen Verfahren die Erklärungen gleich zu Beginn vorlegen lassen.

  • Sofern du in der ersten Sache unabhängig von den nicht vorgelegten Erklärungen zurückweisen würdest, dürfte die Nachforderung entbehrlich sein (und an Schikane grenzen).

    In der anderen Sache würde ich die Erklärungen nachfordern, wenn die inhaltlichen Voraussetzung der Ersetzung der Zustimmung gegeben sein sollten.
    Und in künftigen Verfahren die Erklärungen gleich zu Beginn vorlegen lassen.

    Würdest du in der ersten Sache im Zurückweisungsbeschluss etwas von den fehlenden Erklärungen erwähnen.

    In der zweiten Sache würdest du den Termin also nicht aufheben?

  • Würdest du in der ersten Sache im Zurückweisungsbeschluss etwas von den fehlenden Erklärungen erwähnen.

    Da die Erklärungen nie angefordert wurden, würde ich die Zurückweisung nicht damit begründen. Am Rande darauf einzugehen, wäre aber wohl sinnvoll.

    In der zweiten Sache würdest du den Termin also nicht aufheben?

    Nein. Ich würde ich aber auf die Erforderlichkeit hinweisen. Entweder im Termin oder jetzt schon schriftlich.

  • Würdest du in der ersten Sache im Zurückweisungsbeschluss etwas von den fehlenden Erklärungen erwähnen.

    Da die Erklärungen nie angefordert wurden, würde ich die Zurückweisung nicht damit begründen. Am Rande darauf einzugehen, wäre aber wohl sinnvoll.

    In der zweiten Sache würdest du den Termin also nicht aufheben?

    Nein. Ich würde ich aber auf die Erforderlichkeit hinweisen. Entweder im Termin oder jetzt schon schriftlich.

    Ist denn der betreffenden Entscheidung des Brandenburgischen OLG überhaupt zu folgen? :gruebel:

    Welchen Vorteil/Mehrwert soll es für das gerichtliche Einbenennungsverfahren bringen, wenn bereits öffentlich-rechtliche Einwilligungserklärungen vorliegen bzw. beim Standesamt eingereicht wurden?

    Mir ist bekannt, dass der neue Ehemann der beantragten Einbenennung bzw. der Antragstellung auf Ersetzung des anderen Elternteils zustimmen muss. Das geschieht regelmäßig durch Mitunterzeichnung des durch die Kindesmutter bei Gericht eingereichten Antrages.

    Weshalb sollte ich vor einer Entscheidung, die erfahrungsgemäß häufig eine Zurückweisung sein wird, die Kindesmutter und deren neuen Ehemann noch auffordern, (kostenpflichtig) öffentlich-beglaubigte Erklärungen beim Standesamt abzugeben? Bei Nichtersetzung der Einwilligung werden diese ohnehin nie vollzogen und bei Ersetzung der Einwilligung begeben sich Kindesmutter und neuer Ehemann sowieso mit dem Beschluss zum Standesamt.

  • Ist denn der betreffenden Entscheidung des Brandenburgischen OLG überhaupt zu folgen? :gruebel:

    Welchen Vorteil/Mehrwert soll es für das gerichtliche Einbenennungsverfahren bringen, wenn bereits öffentlich-rechtliche Einwilligungserklärungen vorliegen bzw. beim Standesamt eingereicht wurden?


    Ich habe mir das so erklärt, dass das gerichtliche Ersetzungsverfahren nur noch der letzte fehlende Baustein im Einbennenungsverfahren sein soll und alle anderen Voraussetzungen gegeben sind. Dass die Antragsgegnerseite nicht mit einem Verfahren "überzogen" wird, bevor die antragstellende Partei alles erledigt hat, was von ihrer Seite zu tun war.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ist denn der betreffenden Entscheidung des Brandenburgischen OLG überhaupt zu folgen? :gruebel:

    Bisher ist die betreffende Entscheidung vom Threadstarter nicht benannt worden. Dabei handelt es sich vermutlich um Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.01.2002 - 9 UF 248/01. Ebenso Saarländisches OLG, Beschluss vom 10.05.2022 - 6 WF 54/22.

    Welchen Vorteil/Mehrwert soll es für das gerichtliche Einbenennungsverfahren bringen, wenn bereits öffentlich-rechtliche Einwilligungserklärungen vorliegen bzw. beim Standesamt eingereicht wurden?

    Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 07.08.2002 - 4 UF 73/02. Letzter Absatz der Gründe sinngemäß: Da die Einbenennung schon aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt, spielt es keine Rolle, dass der Standesbeamte der Auffassung ist, dass er die Beurkundung der Erklärungen des Kindes, der Mutter und des neuen Ehegatten erst bei der Beurkundung der Namensänderung vornehmen kann.

    Mir ist bekannt, dass der neue Ehemann der beantragten Einbenennung bzw. der Antragstellung auf Ersetzung des anderen Elternteils zustimmen muss. Das geschieht regelmäßig durch Mitunterzeichnung des durch die Kindesmutter bei Gericht eingereichten Antrages.

    Wenn man von der Sichtweise ausgeht, dass die Erklärungen mit Antragstellung vorliegen müssen, ist die Mitunterzeichnung der Antragsschrift wegen fehlender öffentlicher Beglaubigung nicht ausreichend.

    Weshalb sollte ich vor einer Entscheidung, die erfahrungsgemäß häufig eine Zurückweisung sein wird, die Kindesmutter und deren neuen Ehemann noch auffordern, (kostenpflichtig) öffentlich-beglaubigte Erklärungen beim Standesamt abzugeben? Bei Nichtersetzung der Einwilligung werden diese ohnehin nie vollzogen und bei Ersetzung der Einwilligung begeben sich Kindesmutter und neuer Ehemann sowieso mit dem Beschluss zum Standesamt.

    Ein Deutungsversuch wäre, dass nach der strikten Sichtweise § 1618 BGB chronologisch gelesen werden muss. Bei einem solchen Verständnis kommt man dann dahin, dass die Erklärungen vorliegen müssen, bevor der Ersetzungsantrag gestellt werden kann. In den genannten Entscheidungen wird das allerdings nicht näher ausgeführt, sondern nur erwähnt, dass es sich dabei um eine formelle Voraussetzung handelt.

  • Wird das Protokoll mit dem Vergleich den Beteiligten zugestellt oder reicht eine formlose Übersendung?

    Ist das nicht Aufgabe der Geschäftsstelle?

    Zum Thema Vergleich bei § 1618 BGB siehe zum Beispiel OLG Hamm, Beschluss vom 2.3.2010 – 15 Wx 148/09, BeckRS 2010, 8019: Es müssen Elemente eines Vergleichs tatsächlich vorliegen, Antragsrücknahme gegen Zustimmung reicht nicht. Eine öffentliche Beglaubigung (§ 1618 S. 5 BGB) durch das Gericht ist nicht möglich.

    Im Grunde genommen können die Beteiligten mit dem Vergleich nichts anfangen, da das Standesamt die Erklärungen weitern öffentlich beglaubigt fordern wird.

    Muss mich das interessieren? Muss ich bei Abschluss des Vergleichs darauf hinweisen, dass weiterhin die Erklärung gegenüber dem Standesamt abgegeben werden muss?

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