Langes Warten auf kürzere Arbeitszeit für Bayerns Beamte

  • Wir Beamte in NRW haben folgende Arbeitszeiten:
    §2AZVO NW
    Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich
    a)mit Beginn des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet oder ein Grad der Behinderung von mindestens 80 festgestellt wird, 39 Stunden,
    b)mit Beginn des Monats, in dem das 55. Lebensjahr vollendet oder ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wird, 40 Stunden sowie
    c)im Übrigen 41 Stunden.

  • Alles was über 40 Stunden hinaus geht ist schon nicht mehr schön.....
    Vor allem hatte ich das Problem, während der Elternzeit: Ich durfte maximal 30 Stunden die Woche arbeiten, weil ich praktisch während der bestehenden Elternzeit gearbeitet hatte. Das waren aber keine 75 Prozent, sondern 71,43 %. So lautete auch der Antrag für die Beschäftigung. Und umgekehrt: Jetzt - außerhalb der Elternzeit - arbeite ich zu 75 %, das machen dann wöchentlich 31,5 Stunden.
    Ist schon blöd....

  • Auf welcher Arbeitszeit basieren denn eigentlich die Pebbsy Zahlen? :gruebel:
    Das würde mich auch interessieren! Wie hoch sind bei euch in den anderen Bundesländern(außer Bayern) die Pebbsy-Zahlen für das ganze Jahr bei wieviel Wochenstunden?
    Zum Vergleich: Bayern bei 42 bzw. 41-Wochenstunden Jahresarbeitszeit 103.131 (Minuten?) in Grundbuchsachen

  • Auf welcher Arbeitszeit basieren denn eigentlich die Pebbsy Zahlen? :gruebel:
    Das würde mich auch interessieren! Wie hoch sind bei euch in den anderen Bundesländern(außer Bayern) die Pebbsy-Zahlen für das ganze Jahr bei wieviel Wochenstunden?
    Zum Vergleich: Bayern bei 42 bzw. 41-Wochenstunden Jahresarbeitszeit 103.131 (Minuten?) in Grundbuchsachen



    Die Pebbsy-Zahlen geben doch lediglich an, wieviel Zeit dir für einen bestimmten Vorgang zur Verfügung steht. Und der ändert sich nicht.

    Letzlich ist es nur so, daß bei weniger Arbeitszeit auch weniger Vorgänge erledigt werden können. Das hat Auswirkungen auf die Belastung (steigt dann bspw. von 1,8 auf 2,3) sodaß du, wenn nicht mehr Personal dazukommt, die gleiche Arbeit in kürzerer Zeit schaffen mußt. Aber die Pebbsy Zahl selber bleibt unverändert.

  • So eben gefunden:

    07.08.2009
    Pressemitteilung 277/2009
    Staatsregierung löst Versprechen gegenüber Beamten ein - Arbeitszeit wird stufenweise auf 40 Wochenstunden abgesenkt

    Bayerns Beamte können mit der Rückkehr zur 40-Stunden-Woche rechnen! Die Arbeitszeit der Beamten soll laut Finanzminister Georg Fahrenschon wieder an die der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst angeglichen werden. Damit ist der Weg frei für die Rücknahme der Arbeitszeitverlängerung, die 2004 eingeführt worden ist, und seither eine Forderung der Verbände war.

    Die Rückkehr zur 40-Stunden-Woche erfolgt im Wege einer Stufenlösung:

    1. Die Wochenarbeitszeit wird in zwei Schritten zum 1. August 2012 und zum 1. August 2013 um jeweils eine Stunde verkürzt. Bereits im ersten Schritt wird damit für ca. 40 % der Beamten ein Gleichklang mit ihren angestellten Kollegen erreicht sein.
    2. Noch im laufenden Jahr schafft die Änderung der Arbeitszeitverordnung klare Verhältnisse, nämlich die Wiedereinführung der 40-Stunden-Woche mit Übergangsregelungen bis 2012/2013.
    3. Schon in 2009 wird der laufende Stelleneinzug gestoppt. Um sicherzustellen, dass im Service für die Bürger keine Nachteile eintreten, werden im Nachtragshaushaltsgesetz 2010 zusätzliche 870 Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst neu ausgebracht. So können bis 2012 beziehungsweise 2013 die benötigten zusätzlichen Kräfte ausgebildet werden. Dies bedeutet neue Ausbildungsplätze in wirtschaftlich schwieriger Zeit!

    „Mit diesem Konzept haben wir einen Weg erarbeitet, der sowohl den gesamtwirtschaftlichen Gegebenheiten und der finanziellen Situation der öffentlichen Haushalte Rechnung trägt als auch den Interessen der Beschäftigten gerecht wird“, betonte Fahrenschon. Wegen der damit verbundenen Kapazitätsausfälle ist nach seinen Worten in vielen Bereichen keine Reduzierung der Wochenarbeitszeit von heute auf morgen möglich.

    Der Finanzminister kündigte an, dass er die für die Änderung der Arbeitszeitverordnung erforderliche Ressortanhörung noch im August starten werde.

    Fahrenschon fasste zusammen: „Es ist festzuhalten: die Bayerischen Beamten erhalten jedes Jahr spürbare Verbesserungen. 2009 haben wir die Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge zum 1. März 2009 und 1. März 2010 sowie der Fortführung der Altersteilzeit über das Jahr 2009 hinaus beschlossen. 2010 starten wir die Ausbildung von 870 zusätzlichen Beamtinnen und Beamten. 2011 kommt das Neue Dienstrecht. Und in den Jahren 2012 und 2013 kehren wir stufenweise zur 40-Stunden-Woche zurück.“

  • Mit dem StGB habe ich zuletzt in der Ausbildung zu tun gehabt.
    Aber die Bezeichnung der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache als Diebstahl, ist mir noch geläufig.

    Wenn nun der Dieb mir die Sache zurückgibt, muss ich dann wirklich so dankbar sein, wie es von den bayerischen Beamten erwartet wird?

    Vermutlich wird noch erwartet, dass sie alle vor Rührung in Tränen ausbrechen und die Wahlscheine an der richtigen Stelle ankreuzen.

  • Und in den Jahren 2012 und 2013 kehren wir stufenweise zur 40-Stunden-Woche zurück.“



    Und das nicht über die Regelung zum Arbeitszeitkonto? Wundert mich jetzt ein wenig, ich habe in irgendeiner Zeitschrift was anderes gelesen.
    Dort sollte die Regelung wie in Hessen aussehen. :gruebel:

  • @ rainer

    Hier habe ich mal aus der PDF (insgesamt 455 Seiten lang) die "Lösung" eingefügt:

    Entwurf Stand 15. Juni 2009

    Die Bayerische Staatsregierung hat in der 15. Legislaturperiode Eckpunkte für ein Neues
    Dienstrecht in Bayern vorgestellt. In Umsetzung dieser Eckpunkte schafft der Freistaat
    Bayern das Neue Dienstrecht in Bayern mit einer Änderung des Bayerischen
    Beamtengesetzes, mit dem Erlass eines neuen Bayerischen Besoldungsgesetzes und eines
    Bayerischen Versorgungsgesetzes und mit einer Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Disziplinargesetz,
    Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Bayerisches Richtergesetz, Bayerische Haushaltsordnung).

    1. Statusrecht
    Die Regelaltersgrenze soll wie im Rentenrecht stufenweise auf 67 Jahre angehoben werden,
    beginnend von 2012 an mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029. Entsprechende
    Anhebungen sind bei den anderen Altersgrenzen vorzunehmen. Vollzugsbeamte mit
    20 Jahren Tätigkeit im Schicht- oder Wechselschichtdienst oder vergleichbar belastenden
    unregelmäßigen Diensten können mit der Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei
    in den Ruhestand treten. Lehrer an öffentlichen Schulen treten künftig zum Ende oder auf
    Antrag zu Beginn des Schuljahres mit entsprechenden Zu- oder Abschlägen in den Ruhestand,
    in dem sie die allgemeine gesetzliche Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze von
    64 Jahren für einen voraussetzungslosen Ruhestand auf Antrag wird beibehalten. Die
    Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen bleibt ebenfalls unverändert.

    2. Laufbahnrecht
    Die Neuregelung der laufbahnrechtlichen Vorschriften im Bayerischen Beamtengesetz
    verbessert die Leistungsorientierung. Zugleich wurde dereguliert.

    3. Besoldungsrecht
    Der Freistaat Bayern regelt in einem Bayerischen Besoldungsgesetz die Besoldung der
    Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Landes, der Kommunen und der
    sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Dienstherrn umfassend neu. Dabei
    werden die besoldungsrechtlichen Eckpunkte des Neuen Dienstrechts umgesetzt. Gleichzeitig
    wird die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt, indem die
    einzelnen Gesetze in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden. Dadurch
    wird ein einheitliches, modernes, transparentes Landesbesoldungsrecht geschaffen, das
    die Anerkennung des Leistungsprinzips in den Mittelpunkt stellt, die bewährten Strukturen
    der Ämterordnung, der Grundgehaltstabellen und des Familienzuschlags fortführt und
    gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes insgesamt stärkt.

  • @ holletalfons:

    Ich versuche Deine uns freundlicher Weise zur Verfügung gestellten Informationen mal auf den Punkt zu bringen:





    Damit die Nichtstuer der Pensionskasse zwei Jahre weniger zur Last fallen oder warum ist in der Anhebung der Regelaltersgrenze eine spürbare Verbesserung zu sehen?:gruebel:

    Für die Beamten kann ich keine Verbesserung erkennen, außer der Möglichkeit maximal zwei Jahre länger das volle Gehalt beziehen zu dürfen.

    Oder gibt es andere Gesichtspunkte, die ich übersehen habe?

  • @ rainer:

    Das hätte ich fast vergessen:


    A. Problem
    Im Rahmen der Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen für die
    Rechtsverhältnisse, die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen
    Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, neu
    geordnet.
    In Bayern werden die neuen laufbahnrechtlichen Kompetenzen für eine umfassende und
    zukunftsorientierte Neugestaltung der bayerischen Laufbahnverordnung genutzt.
    Grundlage sind die vom Ministerrat am 3. Juni 2008 beschlossenen Eckpunkte für ein
    Neues Dienstrecht in Bayern. In das Bayerische Beamtengesetz wurden in den Art.
    26 ff. bereits Regelungen hierzu aufgenommen.
    Zudem ist eine Leistungsfeststellung für das Vorrücken in den Stufen des Grundgehalts
    erstmalig einzuführen.

    B. Lösung
    Die neue Verordnung über die Leistungslaufbahn der bayerischen Beamtinnen und Beamten
    setzt diese Regelungen um und gestaltet sie weiter aus.
    Mit dem Ziel, die Leistung der Beamtinnen und Beamten konsequent in den Mittelpunkt
    zu stellen, wird auch das Beurteilungssystem überarbeitet, im Ergebnis vereinfacht und
    transparenter gestaltet.
    Aufgrund der Vielzahl der zu ändernden Regelungen in der Verordnung über die Laufbahnen
    der bayerischen Beamtinnen und Beamten, wird diese neugefasst.

    C. Alternativen
    Keine.

    D. Kosten
    1. Kosten für den Staat
    Die Neuregelungen im Laufbahnrecht führen insbesondere in der Umstellungsphase bei
    allen bayerischen Dienstherren zu Schulungs- und Programmierungsbedarf. Der genaue
    Aufwand lässt sich nicht abschätzen. Insgesamt werden die Kosten im Rahmen der bestehenden
    Haushaltsmittel getragen werden können.

    2. Kosten für die Kommunen
    Es gilt das unter D 1. Gesagte entsprechend.

    3. Kosten für die Wirtschaft und den Bürger
    Keine.


    Entwurf Stand 15. Juni 2009

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