Hallo zusammen,
ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Dienstbarkeit auf einem nach altem badischen Landrecht gebuchten Grundstück mit bruchteilloser Eigentümergemeinschaft. Bei der Bestellung der Dienstbarkeit haben alle Miteigentümer mitgewirkt.
Mir ist klar, dass ein einzelner Miteigentumsanteil nicht gesondert belastet werden kann, jedoch frage ich mich, ob dies auch die einheitliche Belastung des gesamten dienenden Grundstücks ausschließt.
Kann die Dienstbarkeit als Belastung des gesamten dienenden Grundstücks an diesem eingetragen werden oder müsste die Dienstbarkeit vielmehr an allen herrschenden Grundstücken eingetragen werden?
Bin jede Antworten und Hilfe dankbar !