Festsetzung § 788 ZPO

  • Hallo zusammen,

    ich steh grad ein wenig wie ein Ochs vor dem Berg, weil ich den Sinn einer Verfügung nicht verstehe. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen oder mir zumindest bestätigen, dass die Verfügung - so sehe ich das zumindest bisher - Quatsch ist. :/ Folgender Sachverhalt:

    Arbeitsgerichtlicher Vergleich - natürlich keine Kostenfestsetzung

    Schuldner muss im Wege der Vollstreckungsandrohung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgefordert werden. Er erfüllt auch, zahlt aber die Anwaltskosten für die Vollstreckungsandrohung nicht. Antrag gem. § 788 ZPO an das Vollstreckungsgericht.

    Von dort erhalte ich nun die Mitteilung, dass der Vollstreckungstitel keine Kostentragungspflicht enthält (öhm ja.....Arbeitsrecht halt). Ich soll einen Titel vorlegen, aus welchem sich die Kostentragungspflicht ergibt oder meinen Antrag zurücknehmen.

    Was bitte hat die Kostentragungspflicht, die sich ja ausschließlich auf das Verfahren bezieht, mit den Vollstreckungskosten zu tun? Übersehe ich hier was oder hab ich einfach nur einen überforderten Rechtspfleger erwischt:?:

  • Da mit dem Antrag mit den Kosten der Vollstreckungsandrohung lediglich vorbereitende Kosten einer unterbliebenen Zwangsvollstreckung zur Festsetzung beantragt wurden, ist für die Festsetzung das Prozessgericht und nicht das VollstrG zuständig (BGH, Beschluss vom 3.12.2007, II ZB 8/07).

    Davon abgesehen ist der Einwand des VollstrG unsinnig. Für die Kostentragungspflicht kommt es nicht auf die Kostenentscheidung im Hauptsachetitel an, sondern lediglich auf §788 ZPO.

  • Danke, im letzten Punkt stimmen wir überein. Ich hab echt überlegt, ob ich irgendwas nicht bedacht hab.

    Im Übrigen sehe ich das nicht wie Du. Eine Vollstreckungsandrohung ist eine Vollstreckungshandlung, die die Kosten nach Nr. 3309 VV RVG auslöst (Gerold/Schmidt RVG, 25. Auflage, VV 3309 Rn. 432). Regelmäßig beantrage ich die Kostenfestsetzung bei den Vollstreckungsgerichten und noch kein einziges hat seine Zuständigkeit gerügt.

  • Im Übrigen sehe ich das nicht wie Du. Eine Vollstreckungsandrohung ist eine Vollstreckungshandlung, die die Kosten nach Nr. 3309 VV RVG auslöst (Gerold/Schmidt RVG, 25. Auflage, VV 3309 Rn. 432).

    Man muss unterscheiden zwischen der Entstehung der Gebühr und der Zuständigkeit für deren Festsetzung. In solchen Konstellationen wie deiner geht der Trend ganz klar zur Zuständigkeit des Prozessgerichtes, vgl. z. B. KG, Beschluss vom 18.10.2018 - 2 AR 54/18.

  • Danke Frog. Das Urteil kannte ich wirklich nicht, aber wie gesagt, die Zuständigkeit rügen die Vollstreckungsgerichte bislang mir gegenüber nicht. Sollte jedoch der Trend dahin gehen (was hier im Kreis wohl noch nicht so ist), stelle ich die Anträge beim Prozessgericht. Ist für mich ohnehin weniger Arbeit, da ich das Vollstreckungsgericht immer erst einmal zur Akte aufnehmen muss. ;)

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