Notwendige Erklärungen des Gläubigers für das Aufgebot eines Grundpfandrechtsbriefs

  • Hallo,

    ich habe hier vermehrt Aufgebotsverfahren zwecks Ausschluss eines Grundpfandrechtsbriefs, in denen die Gläubiger keine Erklärung darüber abgeben können, ob das Recht nicht ge-oder verpfändet oder abgetreten worden ist.

    Die Anträge sind von den Eigentümern gestellt und es liegt eine Verzichtserklärung des Gläubigers vor. Der Gläubiger teilt nur mit, dass er über den Verbleib des Briefes nichts weiß, das Grundpfandrecht nicht mehr valutiert und der Regelprozess vorsieht, dass der Brief am Ende der Geschäftsbeziehung an den Eigentümer geschickt wird. Weitere Angaben über eine mögliche Abtretung seien nicht möglich, da der geführte Schriftverkehr für nicht mehr bestehende Geschäftsverbindungen bereits vernichtet wurde.

    Bin ich da zu kleinkariert, wenn ich sage, dass ein Aufgebot nicht möglich ist, da nicht sicher ist, dass das Recht nicht abgetreten wurde? Es ist ja eigentlich sehr wahrscheinlich, dass der Brief dem Eigentümer ausgehändigt wurde.

  • Es reicht m.E. aus, dass der Gläubiger erklärt, dass seines Wissens nach das Recht nicht *durch ihn* abgetreten oder verpfändet wurde und ihm keine Pfändung des Rechts bekannt ist. Was andere ggf. mit dem Recht gemacht haben, kann der Gläubiger nicht wissen und auch nicht versichern.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ein ständig wiederkehrendes Problem.

    Die Forderung ist zurückbezahlt, der Gläubiger erteilt eine Löschungsbewilligung und übersendet diese zusammen mit dem Brief an den Eigentümer, der die Dinge dann aus Unkenntnis entsorgt oder verschlampt (oder sie kommen im Rahmen eines Umzugs, z. B. ins Altenheim, abhanden).

    Irgendwann merkt dann jemand, dass die Grundschuld noch im Grundbuch steht, dann kommen Anträge wie der vorliegende und der eingetragene Gläubiger zuckt - wie vorliegend - mit den Schultern.

    Also der klassische Fall. Irgendwelche Probleme dabei sehe ich wie mein Vorredner nicht.

  • Ich führe das Thema nochmal weiter:

    In meinem Fall hat der Grundschuldgläubiger ebenfalls erklärt, ihm lägen keine Unterlagen über das Grundpfandrecht mehr vor, da diese nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichtet worden seien. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor, wonach die Grundschuld an einen Dritten abgetreten oder durch einen Dritten gepfändet wurde. Man gehe davon aus, dass die Löschungsbewilligung gemeinsam mit dem Brief seinerzeit an die Eigentümerin ausgehändigt worden sei.

    Die Eigentümerin wiederum teilt über die üblichen Aussagen, dass ihr der Brief nicht vorliege und sie über das Recht auch nicht verfügt habe auch noch mit, dass sie nach ihrer "Erinnerung die Löschungsunterlagen nicht erhalten" habe.

    Kann ich in diesem Fall ein Aufgebot des Grundschuldbriefes erlassen, wenn keiner mit hoher Sicherheit sagen kann, dass der Brief jemals an die Eigentümerin übergeben wurde, die Eigentümerin sogar selbst angibt, zu glauben, die Unterlagen nie erhalten zu haben?

    Oder ist das jetzt eher ein Fall des unbekannten Gläubigers?

  • Da die Eigentümerin und der eingetragene Gläubiger beide angeben, dass das Recht nicht an einen Dritten abgetreten worden sei, würde ich dem Antrag stattgeben.

    Aber eigentlich gibt der Gläubiger nur an, es lägen ihm keine Anhaltspunkte vor, dass das Recht an einen Dritten abgetreten worden sei; mit Sicherheit sagt er das nicht.

    Und die Eigentümerin ist ja sogar der Meinung, die Löschungsunterlagen nie erhalten zu haben. Dass sie dann auch sagt, über das Recht nie verfügt zu haben, ist ja folgerichtig.

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