Jugendamt als Pfleger und Erbscheinsantrag

  • Guten Tag,

    folgender Fall:

    Erblasser, ledig, hinterlässt 1 minderjähriges Kind. Bis zum Tod des Erblassers übten beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge aus.

    Nach dem Tod des Erblassers wurde der Kindsmutter die Vermögenssorge entzogen und dem Jugendamt als Pfleger übertragen.

    Es ist Vermögen mit Grundbesitz vorhanden ein Erbschein muss beantragt werden.

    Nach meinen Informationen kann das Jugendamt als Pfleger den Erbscheinsantrag inkl. eV nicht stellen. Das könnten ja in diesem Fall nur die Eltern oder der Vormund.

    Ich kam daher auf die Idee, Beide (Jugendamt für den Erbscheinsantrag und Kindsmutter für die eV) für den Antrag auf Erbschein einzuladen.

    Die Kindsmutter bockt und ließ über Ihren Anwalt ausrichten, dass sie nicht kommt, das Jugendamt selbst hielt es daraufhin auch nicht für nötig zum Termin zu kommen.

    Frage: Liege ich richtig, dass der Erbscheinsantrag nur gemeinsam von der Kindsmutter und dem Jugendamt als Pfleger gestellt werden kann? Oder könnte das Jugendamt als Pfleger auch handeln? Ich meine ja, es würde an der Abgabe an der eV scheitern, darauf könnte ich verzichten, aber warum sollte ich das tun?

    Aussitzen kann ich es nicht, offenbar gibt es etwas zu regeln, denn das Familiengericht meint, ich könnte ja eine Nachlasspflegschaft einrichten. (Der Meinung bin ich allerdings nicht, weil mein minderjähriger Alleinerbe mir ja bekannt ist, nur die Mutter stellt sich quer)

    Danke für eure Antworten!

  • Aber wenn der minderjährige Erbe nicht verfügen kann, ist es doch genauso wie der bekannte Erbe sitzt im Ausland und kümmert sich nicht. Ich halte eine Nachlasspflegschaft für mehr als gerechtfertigt. Es gibt Forderungsgläubiger, auch wenn diese sich noch nicht gemeldet haben.

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  • ist es doch genauso wie der bekannte Erbe sitzt im Ausland und kümmert sich nicht.

    Das ist aber gerade kein Grund für eine Nachlasspflegschaft , sofern mit "bekannter Erbe" tatsächlich gemeint ist, dass der Erbe mindestens mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt ist, es also idealerweise einen Erbnachweis gibt oder bei gesetzlicher Erbfolge bspw. die Annahme der Erbschaft gewiss/aktenkundig und das Erbrecht zumindest durch entsprechende Personenstandsurkunden nachgewiesen ist. Ob sich der bekannte Erbe kümmert oder nicht, ist sein Problem.

    Nach meinen Informationen kann das Jugendamt als Pfleger den Erbscheinsantrag inkl. eV nicht stellen. Das könnten ja in diesem Fall nur die Eltern oder der Vormund.

    Wie sollen die Eltern den ES beantragen, wenn der Vater tot ist und die Mutter keine Vermögenssorge hat?

    Warum soll das Jugendamt keinen Erbschein beantragen können? Die Vermögenssorge liegt doch dort.

    E.V. kann der Antragsteller im eigenen Namen abgeben oder du verzichtest eben, wenn du dir keinen Erkenntnisgewinn davon versprichst. Die KM wird wohl kaum eine e.V. abgeben und zu irgendwelchen Terminen zwecks Beantragung des ES erscheinen, nachdem man ihr die zur Vertretung des Kindes im ES-Verfahren notwendige Vermögenssorge entzogen hat.

  • caba, Papenmeier es ist eben zu unterscheiden, ob das Jugendamt "nur" Pfleger ist oder Vormund. Und die eV abgeben kann eben nur der Vormund oder die Eltern.

    Und nochmal zur Klarstellung, der Kindsmutter wurde nur die Vermögenssorge entzogen. Die übrige elterliche Sorge liegt weiterhin bei der Kindsmutter.

  • Und wo steht geschrieben, dass die eV nur die Eltern oder ein Vormund abgeben können? Steht das in irgendeinem "schlauen" Kommentar, dessen Autor nur ein paar von etlichen denkbaren Beispielen herauspickt?

    Entscheidend ist alleine, ob jemand gesetzlicher Vertreter ist, ganz gleich, aufgrund welchen Amtes er dies ist. Der Pfleger ist für den ihm übertragenen Wirkungskreis (hier: die Vermögenssorge) gesetzlicher Vertreter und die Beantragung eines Erbscheins nebst eV ist ein Akt der Vermögenssorge.

  • Und wo steht geschrieben, dass die eV nur die Eltern oder ein Vormund abgeben können? Steht das in irgendeinem "schlauen" Kommentar, dessen Autor nur ein paar von etlichen denkbaren Beispielen herauspickt?

    Entscheidend ist alleine, ob jemand gesetzlicher Vertreter ist, ganz gleich, aufgrund welchen Amtes er dies ist. Der Pfleger ist für den ihm übertragenen Wirkungskreis (hier: die Vermögenssorge) gesetzlicher Vertreter und die Beantragung eines Erbscheins nebst eV ist ein Akt der Vermögenssorge.

    Das steht im Keidel zu 352 FamFG. Meine Ausgabe ist zwar schon älter, aber ich denke nicht, dass sich daran etwas geändert hat.

    Aber gut, wenn den Antrag auch der Pfleger stellen kann, umso besser. Die eV hätte ich natürlich schon ganz gern, bei männlichen (ledigen) Verstorbenen weiß man ja nie, daher denke ich, dass die Kindsmutter das möglicherweise aus besserem eigenen Wissen versichern könnte, als ein Mitarbeiter des Jugendamts, der den Erblasser wahrscheinlich nicht mal kennt.

    Ich hätte durchaus gedacht, dass es irgendwelche Druckmittel für die Mutter gibt, die Angaben an Eides statt zu versichern, immerhin geht es um mehrere Immobilien und auch um einen zivilen Rechtsstreit des Erblassers mit seiner Schwester.

  • Ich hätte durchaus gedacht, dass es irgendwelche Druckmittel für die Mutter gibt, die Angaben an Eides statt zu versichern

    Von Gesetzes wegen hat der Antragsteller bzgl. der erforderlichen Angaben die entsprechende e.V. abzugeben. Die KM ist jedoch nicht Antragstellerin, kann den Antrag mangels Vertretungsmacht auch gar nicht stellen.

  • Ich hätte durchaus gedacht, dass es irgendwelche Druckmittel für die Mutter gibt, die Angaben an Eides statt zu versichern

    Von Gesetzes wegen hat der Antragsteller bzgl. der erforderlichen Angaben die entsprechende e.V. abzugeben. Die KM ist jedoch nicht Antragstellerin, kann den Antrag mangels Vertretungsmacht auch gar nicht stellen.

    Das ist mir klar, dass die Kindsmutter den Antrag nicht stellen kann, daher dachte ich ja, das sie zusammen mit dem Jugendamt kommt. Jugendamt stellt den Antrag und sie versichert die erforderlichen Angaben an Eides statt. Aber wenn die eV für den Pfleger als Antragsteller möglich ist (wusste ich nicht), dann ist ja alles in Ordnung und ich lade nochmal das Jugendamt alleine ein.

  • Nochmals: Antragsteller ist das Kind und nicht das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter.

    Und nochmals: Die eV wird nicht vom Jugendamt als solches, sondern in dessen Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Kindes abgegeben. Das ist nicht anders, als wenn Eltern für ihr Kind einen Erbschein beantragen.

    Und zum wiederholten Male: Der Antragsteller versichert mit der eV lediglich ein Nichtwissen. Es ist also das Gegenteil von plausibel, die eV mit der Begründung nicht abgeben (oder auf sie verzichten) zu wollen, weil der Antragsteller "nichts weiß".

  • Und wo steht geschrieben, dass die eV nur die Eltern oder ein Vormund abgeben können? Steht das in irgendeinem "schlauen" Kommentar, dessen Autor nur ein paar von etlichen denkbaren Beispielen herauspickt?

    Entscheidend ist alleine, ob jemand gesetzlicher Vertreter ist, ganz gleich, aufgrund welchen Amtes er dies ist. Der Pfleger ist für den ihm übertragenen Wirkungskreis (hier: die Vermögenssorge) gesetzlicher Vertreter und die Beantragung eines Erbscheins nebst eV ist ein Akt der Vermögenssorge.

    Das steht im Keidel zu 352 FamFG. Meine Ausgabe ist zwar schon älter, aber ich denke nicht, dass sich daran etwas geändert hat.

    Tatsächlich sind auch in der aktuellen Ausgabe nur die Eltern und der Vormund erwähnt, siehe Sternal/Zimmermann, 21. Aufl. 2023, FamFG § 352 Rn. 4.

  • Na und?

    Das sind doch nur Beispiele.

    In der 17. Aufl., § 352 Rn. 21, sind Eltern, Vormund und Betreuer genannt.

    Noch sind wir nicht so weit, dass eine Kommentierung darüber entscheidet, wer gesetzlicher Vertreter ist.

  • Noch sind wir nicht so weit, dass eine Kommentierung darüber entscheidet, wer gesetzlicher Vertreter ist.

    Wird mit Nichtwissen bestritten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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