Rechtliches Interesse nach § 357 FamFG gegeben?

  • X ist Miterbe der Erbengemeinschaft nach Y. Eine Kopie des Erbscheins nach Y liegt vor.

    X beantragt nun die Erteilung von Ausfertigungen von Erbscheinen von Miterben nach Y die mittlerweile selbst verstorben sind zur Vorlage beim Grundbuchamt.

    Ich habe in den Kommentaren zu § 357 FamFG nicht herausgefunden, ob X selbst ein rechtliches Interesse auf die Erteilung von Ausfertigungen der Erbscheine nach den Miterben der Erbengemeinschaft nach Y hat, oder ob er sich an die Erben der verstorbenen Miterben wenden muss. Problem ist nur, dass wohl Erben der Miterben auch schon wieder verstorben sind.

    Würdet ihr X die Ausfertigungen erteilen.

  • Wenn er doch bereits eine Ausfertigung hat, wozu will er dann noch weitere? Er kann doch mit dieser zum GBA gehen.

  • Wenn du dir unsicher bist, soll er dir die entsprechende Zwischenverfügung in Kopie übersenden. Die Ausfertigungen kannst du dann vielleicht auch einfach direkt dem Grundbuchamt übersenden, wenn du sie ihm nicht schicken willst.

    Ich hätte aber auch grundsätzlich kein Problem mit dem Antrag, da es nun mal um die Klärung der Erbfolge innerhalb einer Erbengemeinschaft geht, in der er mit drinsteckt.

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