X ist Miterbe der Erbengemeinschaft nach Y. Eine Kopie des Erbscheins nach Y liegt vor.
X beantragt nun die Erteilung von Ausfertigungen von Erbscheinen von Miterben nach Y die mittlerweile selbst verstorben sind zur Vorlage beim Grundbuchamt.
Ich habe in den Kommentaren zu § 357 FamFG nicht herausgefunden, ob X selbst ein rechtliches Interesse auf die Erteilung von Ausfertigungen der Erbscheine nach den Miterben der Erbengemeinschaft nach Y hat, oder ob er sich an die Erben der verstorbenen Miterben wenden muss. Problem ist nur, dass wohl Erben der Miterben auch schon wieder verstorben sind.
Würdet ihr X die Ausfertigungen erteilen.