fam.ger. Gen. Erbausschlagung u. Ergänzungspfleger

  • Hallo in die Runde,

    ich habe ein Verfahren auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagungserklärung für mehrere minderjährige Kinder. Erblasser ist der Kindesvater.

    Die KM hält sich sehr zurück, die meisten Unterlagen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse werden von anderen Angehörigen eingereicht. Es ist noch nicht klar, ob der Nachlass tatsächlich überschuldet ist. Es gibt diverse offene Darlehen, aber auch mehrfachen Grundbesitz im Nachlass.

    Die Angehörigen drängen auf Erteilung der Genehmigung und pochen auf die Überschuldung, erklären aber auch deutlich, dass irgendjemand anders aus der Familie (wer, ist noch nicht klar) die Erbschaft annehmen will/soll. Warum jemand trotz Überschuldung annehmen will, kann nicht beantwortet werden.

    Ich habe nicht den Eindruck, dass die KM (ist auch die Ehefrau des Erblassers und hat für sich selbst auch ausgeschlagen) sich wirklich um die Belange der Kinder kümmern kann.

    Deshalb würde ich gern für die Kinder einen Ergänzungspfleger mit ins Boot holen. Dafür wäre aber nur hinsichtlich dieses Nachlassverfahrens ein Teilentzug der Vermögenssorge erforderlich, oder? Hat das schonmal jemand gemacht oder hat jemand Ideen dazu, wie man am besten vorgeht?

    Danke!

  • Vendée 24. Mai 2024 um 11:29

    Hat den Titel des Themas von „fam.ger. Gen Erbausschlagung u. ERgänzungspfleger“ zu „fam.ger. Gen. Erbausschlagung u. Ergänzungspfleger“ geändert.
  • Deshalb würde ich gern für die Kinder einen Ergänzungspfleger mit ins Boot holen. Dafür wäre aber nur hinsichtlich dieses Nachlassverfahrens ein Teilentzug der Vermögenssorge erforderlich, oder?

    Nur weil die Angehörigen (im eigenen Interesse?) auf eine Erteilung der Genehmigung drängen, liegt noch kein dringender Handlungsbedarf vor. Für das scharfe Schwert des partiellen Entzugs der Vermögenssorge scheinen die Voraussetzungen aufgrund des geschilderten Sachverhalts (noch) nicht erfüllt zu sein. Immerhin hat die Kindesmutter für sich selbst ausgeschlagen, sodass sie von der Erteilung der Genehmigung keinen Vorteil hätte.

    Mein Vorschlag ist, zunächst gemäß § 1667 Abs. 1 BGB die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses anzuordnen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Danke! Das Problem ist auch nicht nur die KM. Ich habe den Eindruck, dass sie von den Familienmitgliedern des Mannes massiv beeinflusst wird. Das einzige Schreiben, was sie mir geschickt hat, hat sie ganz offensichtlich auch nicht selbst geschrieben. Die (männlichen) Angehörigen des Erblassers drängen auf Erteilung der Genehmigung, die Erbschaft soll von jemandem von ihnen angenommen werden. Es handelt sich offenbar um eine Familie mit patriarchalischen Strukturen, die Kinder sind auch allesamt Mädchen. Ich weiß nicht, ob das letztlich eine Rolle spielt, aber der Gedanke drängt sich mir hier auf.

    Ich habe den Eindruck, dass ich mit der Frage der Genehmigungsfähigkeit nicht weiterkomme, wenn nicht jemand mit objektivem Blick auf die Vermögensverhältnisse des Nachlasses schaut. Die Unterlagen, die vorgelegt werden, sind immer pro Überschuldung. Ich hatte schon Anfang des Jahres für den besseren Überblick ein Verzeichnis über den Nachlass mit allen Aktiva und Passiva angefordert, dieses wird nicht vorgelegt. Immer nur häppchenweise kommen Informationen, zu Anfang wurde behauptet, es gäbe gar keinen Grundbesitz im Nachlass. Aber ich frage natürlich auch direkt beim Grundbuchamt nach und habe tatsächlich 4 x Grundbesitz im Eigentum des Erblassers gefunden.

    Ein Vermögensverzeichnis würde mich vermutlich nicht weiterbringen, auch wenn es natürlich der mildere Weg ist. Daher kam mir ein Ergänzungspfleger für die Kinder in den Sinn, zumal die Angehörigen mir gegenüber behauptet haben, die KM wäre "zu dumm, sich zu kümmern". Da aber kein Vertretungsausschluss hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens besteht, ginge es m.E. nur über einen Teilentzug...

  • Im Nachlassverfahren bedarf es keiner Vertretung der Kinder, weil es im Ergebnis ruht, solange über die Genehmigung der Erbausschlagung nicht entschieden ist. Wird genehmigt, sind die Kinder raus und wird nicht genehmigt, kann die Mutter vertreten.

    Die Erbausschlagung als solche hat die Mutter bereits erklärt, sodass es nur noch um die Genehmigungsfähigkeit der Erbausschlagung geht. Die erforderlichen Ermittlungen hierfür hat das Gericht aber von Amts wegen vorzunehmen. Und für einen begründeten Teilentzug der Vermögenssorge sehe ich keinen Anlass.

  • Danke! Mir geht es auch nicht um das Nachlass-, sondern um das fam.ger. Genehmigungsverfahren. Was würdest du denn tun, wenn man den Eindruck hat, die KM ist nicht in der Lage, die Interessen ihrer Kinder zu wahren? Sie ist ja die Antragstellerin des Genehmigungsverfahrens und beteiligt sich fast gar nicht, während die anderen Familienmitglieder dem Eindruck nach eher eigene Interessen verfolgen. Der Grundbesitz wurde z.B. komplett verschwiegen bzw. auf Nachfrage sogar gesagt, es gäbe keinen. Ich habe natürlich seit Monaten von Amts wegen ermittelt, sonst hätte ich fast nichts in der Hand.

    Offene Darlehen und Grundbesitz gehen ungefähr auf 0 auf, wenn ich die vorliegenden Unterlagen sehe. Mir wurden für den Grundbesitz letztlich Maklerschätzungen bzw. Maklerkurzgutachten hinsichtlich des Verkehrswerts vorgelegt, die m.E. recht gering bemessen sind. Es gibt wohl ein Girokonto im Minus und Mieteinnahmen der Häuser, dies wurde aber immer noch nicht konkret mitgeteilt oder belegt. Eine deutliche Überschuldung des Nachlasses kann ich derzeit nicht erkennen.

    Wie würdet ihr denn weiter vorgehen?

  • Wenn die Überschuldung nicht nachgewiesen wird: Ankündigen, dass die Genehmigung versagt werden wird. Möge die Beschwerdeinstanz entscheiden.


    Und danach: Wenn das Vermögensverzeichnis nicht kommt, erneut über Pflegschaft nachdenken.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es ist eben unklar mit der Überschuldung, im Moment sieht es so aus, als würden sich Aktiva und Passiva mehr oder weniger aufheben, so dass es auf 0 rauskommt. Dier Unterlagen sind aber wie gesagt vage. Verkehrswertgutachten über den Grundbesitz dürfte immense Kosten verursachen und ist wohl eher nicht angebracht. Und man muss ja auch bedenken, dass einerseits Mieteinnahmen reinkommen, der Grundbesitz aber andererseits auch zu halten sein müsste. Und nicht zuletzt haben andere Angehörige dringendes Interesse an der Annahme der Erbschaft, was den Gedanken aufkommen lässt, dass die Überschuldung vielleicht nicht so immens ist, wie vermutet, oder die Mieteinnahmen den Abtrag decken könnten.

  • Leider sieht man während des Schreibens und des Absetzens der Antwort nicht mehr, ob zwischenzeitlich Beiträge geschrieben wurden. Das ist leider eine Verschlechterung im Verhältnis zur alten Software.

    Nach den bisherigen Erkenntnissen ist die Erbausschlagung nicht genehmigungsfähig. Und wenn die Verwandten, die ja nicht einmal Beteiligte sind, "mauern", wird sie auch nicht genehmigungsfähig.

    Im Betreuungsverfahren tut man sich da leichter, weil man einen zu eigenen Ermittlungen berechtigten Verfahrenspfleger bestellen kann, der aber im familiengerichtlichen Verfahren - vielfach kritisiert - nicht zur Verfügung steht, sodass immer erst die Hürde des Teilentzugs der elterlichen Sorge überwunden werden muss.

    Früher hat man sich in solchen Fällen mit dem "freiwilligen" Teilentzug der elterlichen Sorge beholfen. Ob dieser Weg aber heute noch gangbar ist? Bei intellektuellen Defiziten der Mutter würde sich ein Teileinzug angesichts der Komplexität des Sachverhalts wohl schon begründen lassen (Ergänzungspfleger werden nach neuem Recht übrigens anders als früher vergütet). Andererseits kann sich aber auch die Mutter (für das Kind) einer entsprechenden - ggf. anwaltlichen - Mithilfe versichern. Man könnte auch an einen vom Gericht bestellten Sachverständigen denken, der zur Überschuldung des Nachlasses Stellung nimmt. Aber auch dieser muss natürlich zunächst einmal an die erforderlichen Informationen kommen.

    Wie wäre es - etwas vorausgedacht - im Ergebnis damit: Genehmigung verweigern, Kinder sind Erben, Antrag auf Nachlassverwaltung zur Haftungsbegrenzung. Und dann hat der Nachlassverwalter genügend rechtliche Schwerter zur Verfügung.

  • Wie wäre es - etwas vorausgedacht - im Ergebnis damit: Genehmigung verweigern, Kinder sind Erben, Antrag auf Nachlassverwaltung zur Haftungsbegrenzung. Und dann hat der Nachlassverwalter genügend rechtliche Schwerter zur Verfügung.

    Den Antrag müsste dann die Mutter stellen. Ob man ihr diesen Zusammenhang erfolgreich erklären kann, scheint mir im Hinblick auf ihr im Sachverhalt geschildertes Verhalten zweifelhaft zu sein.

    Wie alt sind denn die Kinder? Steht ihre Volljährigkeit in naher Zukunft bevor?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Die Kinder sind noch jung, die Volljährigkeit liegt in weiter Ferne. Die Mutter ist wenig kooperativ, sie hat (in der üblichen Begleitung der Verwandten) einen Kollegen angeschrien, wir sollten gefälligst genehmigen und nicht so viele Fragen stellen. Ich denke, da wäre in dieser Hinsicht keinerlei Mitwirkung zu erwarten.

  • Was ist den der aktuelle Stand in der Nachlassakte? Wenn dein Genehmigungsverfahren festhängt, ist die Erbfolge ungewiss und wenn der Verstorbene vermieteten Grundbesitz hinterlässt, dann liegen doch die Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft vor. Der Nachlasspfleger hat dann auch die Aufgabe ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, welches dir hilft.

  • Das Nachlassverfahren ist ganz am Anfang, es hat nur die Ehefrau für sich und die Kinder ausgeschlagen. Jemand aus der Familie hat aber eine Vollmacht des Erblassers und handelt mit dieser, ist wohl postmortal, gesehen habe ich sie aber nicht. Insofern sieht das NLG da derzeit kein Sicherungsbedürfnis, so dass eine Nachlasspflegschaft nicht angeordnet wird.

  • Nur weil es ein Vollmachtnehmer gibt, heißt das nicht zwingend, dass keine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist...siehe Kommentierung BeckOGK/Heinemann, 1.5.2024, BGB § 1960 Rn. 44

    Ggf. noch einmal die Nachlassakte beiziehen und den Vollmachtnehmer mal anschreiben wg Auskünften zum Nachlassvermögen.

  • Puh, aber wenn der Bevollmächtigte da schon fleißig mitmischt, bestünde ggfs die Gefahr, dass er die Vollmacht auch missbrauchen könnte. Wäre nicht insoweit eben doch sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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