Hallo zusammen,
im Grundbuch eingetragen ist die AB GbR, bestehend aus den Gesellschaftern A und B.
A ist 2023 verstorben.
Nach Anmeldung zum Gesellschaftsregister wurde in diesem am 18.04.2024 die AB eGbR, das Ausscheiden des verstorbenen A sowie der Eintritt und das gleichzeitige Ausscheiden von C, D, E und F (Erben des A) eingetragen. Ebenso wurde zeitgleich die Auflösung der Gesellschaft eingetragen.
Beim Grundbuchamt wird nun am 17.05.2024 zunächst die Eintragung der AB eGbR und im nächsten Schritt wg. der erfolgten Anwachsung die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des B als Alleineigentümer beantragt.
Es liegen lediglich die Bewilligungen des B, handelnd für sich als eingetragener Gesellschafter und für die AB eGbR vor.
Nach Art. 229 § 21 Abs. 3 S. 2 EGBGB bedarf es ja der Bewilligung aller eingetragenen Gesellschafter.
Ich frage mich daher, wer anstelle des verstorbenen A nun bewilligen muss. Reicht die Bewilligung der Erben C, D, E und F aus oder ist gar zusätzlich die Vorlage des Gesellschaftsvertrags in der Form des § 29 GBO (Nachfolgeklausel?) erforderlich? Eine derartige Prüfung soll doch eigentlich durch die Neuregelung entfallen. Leider habe ich zu dieser Problematik noch keine passende Kommentierung gefunden.
Wie gehe ich vor, wenn der Gesellschaftsvertrag nur mündlich geschlossen wurde?
Vielen Dank schonmal.