Eigenverwaltung und Prüfung der Rechnungslegung

  • Hi,

    hab grad irgendwie einen Knoten im Kopf:

    Über die Rechnungslegung in der Eigenverwaltung verhält sich § 281 InsO. Nach dessen Abs. 3 S. 1 ist der Schuldner hierzu verpflichtet. Gem. § 281 Abs. 3 S. 2 gilt für die Schlussrechnung Abs. 1 S. 2 entsprechend. Nach Abs. 1 S.2 ist der Sachwalter zur Prüfung verpflichtet und hat mitzuteilen, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind. Hieraus ergibt sich die Prüfungspflicht des Sachwalters bzgl. der Schlussrechnung. Da qua § 270 Abs. 1 S. 2 die allgemeinen Vorschriften gelten, gilt darüber auch § 66 InsO die Prüfungspflicht des Gerichts hinsichtlich der Schlussrechnung.

    Zur vorläufigen Eigenverwaltung finde ich keinerlei gesetzliche Regerlungen, Was hab ich übersehen ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wenn ich mich recht entsinne wird das einigermaßen unterschiedlich betrachtet

    ich meine eigentlich, dass von der Gesetzessystematik weder für die vorläufige noch für die endgültige Eigenverwaltung eine Prüfung durch das Gericht erforderlich ist.

    M.E. ist §281 I, III InsO eine Spezialregelung für die Frage, wer die Rechnungslegung zu prüfen hat

    Unsere Prüfungspflicht erstreckt sich lediglich auf den (nicht beleghaften) Bericht und die Ausführungen des Sachwalters


    Letzten Endes und ein bisschen "unformal" argumentiert: Wir als Insolvenzgericht haben bereits jemanden mit der Prüfung der Schlussrechnung betraut- den Sachwalter; sollen wir dessen Tätigkeit jetzt noch einmal ausühren? ggfs. unter Einbeziehung eines gesonderten Sachverständigen?

    Abgrenzung zum Argument "beim Gläubigerausschuss machen wir das doch auch": das Insolvenzverfahren soll eine gewisse Interessenneutralität gewährleisten und auch die Wahrung der Schuldnerrechte garantieren- der Gläubigerausschuss ist (im Gegensatz zum Sachwalter) in erster Linie der Gläubigerschaft verantwortlich.

    Zudem existiert keine §281 I, III InsO vergleichbare Regelung

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Hi J.D. klasse Argumentation. vl Dank


    greez Def

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  • Ist nicht bereits die Frage zu stellen, ob der Schuldner überhaupt im vorläufigen Verfahren Rechnung zu legen hat?

    § 66 Inso ist ja grundsätzlich erst einmal für das eröffnete Verfahren, nur da gibt es eine Gläubigerversammlung. Und es wird über Insolvenzmasse Rechnung gelegt.

    Über §21 Abs. 2 Nr. 1 Inso komme ich für das vorläufige Insolvenzverfahren auf die Rechnungslegungspflicht des vorliegenden Insolvenzverwalters.


    Und in der Eigenverwaltung?


    Für den vorläufigen Sachwalter ordnet §270b Abs. 1 Inso ausdrücklich eine Anwendbarkeit der Vorschriften §§274 und 275 Inso an.


    Nach § 281 Abs. 2 Inso ist der Schuldner zur Rechnungslegung verpflichtet. Das ist in der Vorschrift geregelt, die sich thematisch mit dem Ablauf im eröffneten Verfahren auseinandersetzt. Eine ausdrückliche Anwendbarkeit des §281 InsO oder des §66 InsO für den Schuldner im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren findet sich indes nicht.
    Zumal der Schuldner (wie auch der vorläufige Insolvenzverwalter) keine Insolvenzmasse verwaltet, denn Masse ist nur das Vermögen, das zur Zeit der Eröffnung existiert und nicht das Vermögen davor. Für den vorläufigen Verwalter wurde daher eine Anwendbarkeit des §66 InsO ausdrücklich bestimmt, immerhin verwaltet er fremdes Vermögen. Für den Schuldner (der sein eigenes Vermögen verwaltet) existiert so wie ich das sehe keine Bestimmung, dass er auch für das vorläufige Verfahren einer späteren Gläubigerversammlung nach Eröffnung über sein eigenes Vermögen im vorläufigen Verfahren Rechnung zu legen hat


    Sprich: Wird ein vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren als Regelinsolvenzverfahren eröffnet, könnte man doch auch zum Ergebnis kommen, dass der Schuldner gar nicht Rechnung zu legen hat.

    Wird das Verfahren als Eigenverwaltungsverfahren eröffnet, würde eine Rechnungslegungspflicht des Schuldners ab Eröffnung bestehen.


    Die Frage, wer dann zu prüfen hat, würde sich dann erst gar nicht stellen.

  • noch ein gutes Argument vl. Dank

    Def

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