Hi,
hab grad irgendwie einen Knoten im Kopf:
Über die Rechnungslegung in der Eigenverwaltung verhält sich § 281 InsO. Nach dessen Abs. 3 S. 1 ist der Schuldner hierzu verpflichtet. Gem. § 281 Abs. 3 S. 2 gilt für die Schlussrechnung Abs. 1 S. 2 entsprechend. Nach Abs. 1 S.2 ist der Sachwalter zur Prüfung verpflichtet und hat mitzuteilen, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind. Hieraus ergibt sich die Prüfungspflicht des Sachwalters bzgl. der Schlussrechnung. Da qua § 270 Abs. 1 S. 2 die allgemeinen Vorschriften gelten, gilt darüber auch § 66 InsO die Prüfungspflicht des Gerichts hinsichtlich der Schlussrechnung.
Zur vorläufigen Eigenverwaltung finde ich keinerlei gesetzliche Regerlungen, Was hab ich übersehen ?