Teilungsplan (Teilungsversteigerung)

  • Guten Morgen :)

    Ich bin gerade dabei einen TP aufzustellen und dabei haben sich Fragen ergeben.

    Teilungsversteigerung: Miteigentümer A und B je zur Hälfte.

    B ersteigert den Grundbesitz.

    Jetzt zum TP:

    1. Gerichtskosten --> soweit klar

    2. Kostenvorschuss B (der auch Ast. war)

    Ich habe keinerlei Anmeldungen hinsichtlich Grundsteuern etc.

    Dann Rangklasse 4. Ich habe 2 bestehenbleibende Rechte: eine Grundschuld für Bank X, eine Sicherungshypothek für Y.

    Kapital Bank X sind 46.016,72€. Bank X teilt mir mit, dass sie keinerlei Ansprüche aus dem Recht geltend machen, da die zugrundlegende Forderung getilgt worden ist und Löschungsbewilligung erteilt worden ist. Diese liegt dem GBA im Original vor. Somit eine "versteckte" Eigentümergrundschuld. Richtig?? Somit nur das Kapital als Schuldenmasse also als Aufnahme in TP.

    Bzgl. der Shyp liegt ebenfalls Löschungsbewilligung vor, keinerlei Anmeldungen der Gläubigerin. Da würde ich auch nur den Kapitalbetrag aufnehmen???

    Im Rang nach der Shyp ist eine Grundschuld für B eingetragen. - nur lastend auf dem Anteil von A. Ist das durch die Erteilung des Zuschlags an A jetzt auch eine Eig.grundschuld geworden, so dass nur das Kapital in den TP aufzunehmen ist oder gehören die Zinsen dazu???

    Und die letzte Frage:

    Nun liegt noch eine Anmeldung von B vor über 3.929,40 € für Reparaturen am Haus, Grundsteuern etc. Muss ich das irgendwie berücksichtigen? Nein, oder? Über diese Beträge müssten sich A und B im Termin einigen. Ich glaube nicht, dass es zu einer Einigung kommt, so dass ich doch wie folgt vorgehen müsste:

    Auszahlen kann ich: Gerichtskosten, den Kostenvorschuss und das Kapital aus der Grundschuld von B. Das Kapital für Bank X und das Kapital aus der Shyp würden A und B je zur Hälfte zustehen. Die kann ich aber nur verteilen, wenn A und B das übereinstimmend erklären? Richtig soweit??

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • "keinerlei Ansprüche" kann als Minderanmeldung verstanden werden. Bei Unklarheiten --> beim Gläubiger nachfragen.

    "da die zugrundlegende Forderung getilgt worden ist" bei Grundschulden völlig irrelevant

    "Löschungsbewilligung erteilt" ist eine reine Grundbucherklärung, aus der du nichts zur Forderung/Tilgung und damit Eigentümergrundschuld herleiten kannst

    "Kapital als Schuldenmasse also als Aufnahme in TP" bei bestehenbleibenden Rechten kommt das Kapital nicht in den TP

    "Bzgl. der Shyp liegt ebenfalls Löschungsbewilligung vor, keinerlei Anmeldungen der Gläubigerin. Da würde ich auch nur den Kapitalbetrag aufnehmen???" wie oben

    "Im Rang nach der Shyp ist eine Grundschuld für B eingetragen. - nur lastend auf dem Anteil von A. Ist das durch die Erteilung des Zuschlags an A jetzt auch eine Eig.grundschuld geworden, so dass nur das Kapital in den TP aufzunehmen ist oder gehören die Zinsen dazu???" ist das ein bestehenbleibendes oder erlöschendes Recht?

    "Nun liegt noch eine Anmeldung von B vor über 3.929,40 € für Reparaturen am Haus, Grundsteuern etc. Muss ich das irgendwie berücksichtigen? Nein, oder?" Ja.

  • Erklärung der Gl. Bank X: "Da wir Löbewilligung erteilt haben, können wir keine Rechte mehr geltend machen und verzichten auf neben dem Kapital auf Zinsen und etwaige Nebenleistungen". Reicht das als Nachweis, dass es eine Eig.grundschuld geworden ist? Also Kapital nicht in den TP? und die Zinsen??? Das Recht für B ist ein erlöschendes Recht. was ist denn jetzt die Schuldenmasse? Aaarghh. Ich stehe gerade richtig auf dem Schlauch :-((((

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Die Anmeldung von 3.929,40 € kann im Teilungsplan keine Berücksichtigung finden. Es handelt sich um keinen Anspruch, der in das Rangklassensystem des §10 ZVG einzuordnen wäre; also keine Berücksichtigung.

    Eine Eigentümergrundschuld hat sich allerdings hier soweit ich bisher sehen kann weder bei der Grundschuld für X (ich nenne sie mal III/1) noch bei der Sicherungshypothek für Y (III/2), noch bei der Sicherungshypothek für B (III/3) gebildet.

    III/1: eine Grundschuld wird nicht dadurch zur Eigentümergrundschuld, dass ihr keine Forderung mehr zugrunde liegt, dass Löschungsbewilligung erteilt wurde oder dass sie irgendwo vorgelegt wurde; eine Grundschuld geht auf den Eigentümer über, wenn der Gläubiger dinglich gem. §1168 BGB auf sie verzichtet, sie an den Eigentümer abgetreten wird, oder auf die dingliche Forderung geleistet wird (was sehrsehrsehr selten ist, es wird insbesondere bei klassischen Finanzierungssicherungsgrundschulden auch durch die Sicherungsabrede ausgeschlossen; denkbar bspw. bei einer Ablösung gem. §268 BGB oder bei Zahlungen gem. §75 ZVG)

    (Man könnte allenfalls darüber nachdenken, das Recht als materiell bereits erloschen zu betrachten, wenn beim GBA oder bei dir zum Zeitpunkt des Zuschlags neben der Löschungsbewilligung auch ein Eintragungsantrag und (formgerechte) Eigentümererklärungen vorgelegen hätten

    Das ist ja aber nicht der Fall; das Recht ist nach den Versteigerungsbedingungen bestehen geblieben)

    Ein dinglicher Verzicht auf das Recht erfordert nach §1168 II BGB die Eintragung im GB; man könnte erwägen ihn als eintragungsreife Tatsache als vollzogen zu berücksichtigen, wenn der Verzicht in der Form des §29 GBO erklärt wird und die Erklärung dir zum Verfahren vorgelegt wird

    Es spielt aber keine nennenswerte Rolle; jedenfalls wird auf Ansprüche aus dem Recht nicht zugeteilt- entweder weil es sich um ein Eigentümerrecht handelt oder eine klassische Minderanmeldung abgegeben wurde (ich tendiere hier klar zu letzterem!- für das erste muss man sich schon ganz schön verrenken).

    III/2: hier könnte es sich um eine Eigentümergrundschuld handeln, wenn die zugrundeliegende Forderung durch den Eigentümer beglichen wurde; dies müsste konkret und formgerecht nachgewiesen und durch Anmeldung explizit eingebracht werden.

    Wenn von Y keine Anmeldungen vorgenommen wurden sind laufende Ansprüche bis zum Tag vor dem Zuschlag (§56 ZVG) von Amts wegen zu berücksichtigen.

    Unabhängig davon ob es sich materiell um Eigentümergrundschulden handelt, oder nicht: die Kapitalansprüche aus den bestehen gebliebenen Rechten werden nicht in die Schuldenmasse eingestellt und es wird auch nicht auf sie zugeteilt.

    III/3: Bei dem erloschenen Recht, das auf dem Anteil des A lastete handelt es sich um ein Fremdrecht; es wird auch dadurch nicht zu einem Eigentümerrecht, dass der Berechtigte B den Grundbesitz insgesamt ersteigert; das Recht ist durch den Zuschlag erloschen

    An die Stelle des erloschenen Fremdrechts III/3 ist als Surrogat das entsprechende Erlöspfandrecht getreten- dieses gebührt dem B; es lastet aber nicht mehr am Grundbesitz, sondern an dem wiederum als Surrogat anstelle des Grundbesitzes getretenen Erlös;

    => auch hier handelt es sich nicht um ein Eigentümerrecht, sondern weiter ein Fremdrecht; in die Schuldenmasse aufzunehmen sind insofern neben dem Kapital des erloschenen Rechts und die zugehörigen wiederkehrenden Leistungen bis zum VT.


    P.S.: ggfs. musst du eine Erlösaufteilung nach §112 ZVG vornehmen, da III/3 nur auf A lastet; das ist leicht zu übersehen


    (Edith hat im P.S. auf "B" lastet geschrieben; es lastet aber auf A (deshalb ist es ja auch erloschen Oo

    Außerdem hab ich §122 statt §112 geschrieben (shame))

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    3 Mal editiert, zuletzt von JoansDong (28. Mai 2024 um 09:06)

  • @ JO: Erstmal vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Zum Recht III/1. Dem GBA liegt ein Löschungsantrag von B vor. Dieser ist nicht vollzogen worden, weil nur B beantragt hat, nicht jedoch A. Das GBA will mit dem Vollzug warten bis B als Eigentümer eingetragen wird (aufgrund meines Ersuchens). B ist mit Erteilung des Zuschlags ja Alleineigentümer, insoweit hätte das GBA m.E. den Antrag auf Löschung vollziehen müssen. Das gilt übrigens für III/1 und III/2. Aber nun ist der Status quo, dass die Rechte nicht gelöscht sind. Also heißt das für mich (ich muss nochmal dumm fragen- tur mir leid, aber ich bin gerade wirklich komplett raus). Schuldenmasse:

    1: Gerichtskosten

    2: Kostenvorschuss

    3. Rangklasse 4: III/1 und III/2 sind bestehenbleibende Rechte- somit das Kapital nicht in den TP, Zinsen auch nicht, da III/1 Minderanmeldung und III/2 zinslos. Dann kommt Recht III/3 (Grundschuld B)- ist erloschen deshalb Kapital und Zinsen bis VT in TP als Schuldenmasse. Der darüber hinausgehende Erlös stünde A und B je zu Hälfte zu.

    Wenn A und B sich nciht einigen kann ich auszahlen: GK; Vorschuss und Ansprüche aus III/3 (Kapital und Zinsen) an B. Den weitergehender Erlös lasse ich in der Hinterlegung. Mögen A und B sich darüber zivilgerichtlich einigen. Passt das soweit?

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • ja, wobei du nach III/2 Einzelteilungsmassen bilden musst, JoansDong hat ja bereits auf § 122 ZVG hingewiesen, da eine Zuteilung auf III/3 nur in dem Umfang erfolgen kann, als auf dem MEA des A eine ausreichende Teilungsmasse zur Verfügung steht.

    Der verbleibende Übererlösanspruch aus beiden Teilungsmassen steht dann A und B ungeteilt zu.

  • =O WinterM. Danke :) Einzelteilungsmassen?=O Hilfe! Ähm.. Nach GK und Vorschuss verbleiben auf dem Anteil des A 52.642,87 € zum Verteilen, d.h. in der Höhe kann ich an III/3 zuteilen? Kurzer Tipp, wo ich dazu was finden kann? Bitte.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • §112 ZVG ist die Vorschrift der Wahl

    in deiner Konstellation wohl relativ einfach

    Du ziehst von dem Gesamterlös die Kosten ab, außerdem (was du nicht hast) die Ansprüche für die die Grundstücksanteile ungeteilt haften (bspw. Zinsen aus III/1)

    Dann addierst du (was du nicht hast) bestehen gebliebene Einzelrechte im Kapital

    Im Anschluss teilst du den verbleibenden Betrag im Verhältnis der Werte auf- bei einer Bruchteilsgemeinschaft: im Verhältnis der Bruchteile (1/3- zu 2/3; 3/6, 2/6, 1/6; 1/2, 1/2; wie auch immer die Gemeinschaft bei dir gestaltet ist)

    dann hast du Einzelmassen;

    von denen ziehst du (was du wiederum nicht hast) die bestehen gebliebenen Einzelrechte im Kapital wieder ab

    aus der Einzelmasse A teilst du auf III/3 zu- Zinsen, Kapital etc.

    wenn am Ende bei einer oder beiden Einzelmassen noch was übrig bleibt, schmeißt du alles wieder zurück in den Topf und hinterlegst es für beide (wenn sie sich nicht einigen)

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  • Beispiel: A und B zu je 1/2 Anteil

    BR: III/1 und III/2 auf dem Grundstück insgesamt

    erloschen III/3 GS 100.000,00 auf Anteil A

    TM 105.000 EUR

    Zuteilung:

    GK 5.000 EUR

    Rest 100.000 EUR

    § 122 ZVG Auf Anteil A: 50.000 EUR auf Anteil B 50.000,00

    III/3 50.000 EUR aus Masse A, im übrigen fällt das Recht aus, das Masse A erschöpft ist.

    Erlösüberschuss für A und B ungeteilt: 50.000 EUR

  • Ah. Denkfehler. Richtig. Übererlös steht A und B ungeteilt zu, nicht entsprechend ihrer MEA.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Erklärung der Gl. Bank X: "Da wir Löbewilligung erteilt haben, können wir keine Rechte mehr geltend machen und verzichten auf neben dem Kapital auf Zinsen und etwaige Nebenleistungen". Reicht das als Nachweis, dass es eine Eig.grundschuld geworden ist? Also Kapital nicht in den TP? und die Zinsen??? Das Recht für B ist ein erlöschendes Recht. was ist denn jetzt die Schuldenmasse? Aaarghh. Ich stehe gerade richtig auf dem Schlauch :-((((

    Guten Morgen,

    ich muss mich hier mal dran hängen.

    Verteilungstermin in Vollstreckungsversteigerung ist morgen und ich stehe auch gerade auf dem Schlauch bzw. bin immer noch aus der Übung...

    Gläubigerin der Grundschuldnern III/1 und III/2 teile ebenfalls mit:

    "da wir für die zu Gunsten der X eingetragenen Grundpfandrechte bereits Löschungsbewilligung erteilt haben, können wir daraus keine Rechte mehr geltend machen und verzichten damit neben dem Kapital auch insbesondere auf die Grundschuldzinsen bis zum Zuschlag sowie auf etwaige Nebenleistungen.

    [...] Ersteher möge sich mit dem Alteigentümer wegen der Ablösung /Übergabe der Löschungsbewilligungen in Verbindung setzen.

    Hilfsweise stellen wir den bereits jetzt den Antrag auf Feststellung abweichende Versteigerungsbedingungen nach § 59 ZVG und beantragen die Löschung der zu unseren Gunsten eingetragenen Grundpfandrechte."

    Im Versteigerungstermin war aufgrund weiterer Widrigkeiten Doppelausgebot erfolgt. Zuschlag wurde auf die abweichenden Versteigerungsbedingungen erteilt (erlöschen der Rechte III/1 und III/2, Aufnahme des Kapital in den bar zu zahlenden Teil) da auf andere Ausgebote kein Gebot abgegeben wurde.

    Wem steht denn nun die Zuteilung des Kapital zu? Weiterhin der im GB eingetragenen Gläubigerin? Oder aufgrund der Erklärung der Gläubigerin dem bisherigen Eigentümer?

  • Der im Grundbuch eingetragenen Gläubigerin

    Es sei denn diese erklärt dir zum Verfahren noch einen dinglichen Verzicht auf die Zuteilungsbeträge- nur dann geht das Erlöspfandrecht, das infolge des Zuschlags als Surrogat anstelle des Grundpfandrechts getreten ist, auf den (ehemaligen) Eigentümer über.

    Die im Vorfeld des Versteigerungstermin abgegebene Erklärung war in Hinblick auf den dinglichen Verzicht nicht formgerecht;

    Der dingliche Verzicht ist im Grundbuch einzutragen- das ist dann nicht erforderlich, wenn du als Vollstreckungsgericht diesen Umstand als bereits eingetragen behandeln könntest, weil dir sämtliche Eintragungsvoraussetzungen (in der Form des §29 GBO) vorliegen.- wenn das so gewesen wäre, wäre dieser Gläubiger allerdings nicht mehr am Verfahren zu beteiligen gewesen und hätte auch keine abweichenden Versteigerungsbedingunge beantragen können...

    Dieses Formerfordernis entfällt allerdings mit Zuschlag; in der Folge könnte der Gläubiger nach dem Zuschlag die Erklärung erneut und formfrei abgeben.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich verlange dann jedoch den "dinglichen Verzicht" oder zumindest "Verzicht auf das Recht". Damit auch der Bank klar ist, dass es um das Recht an sich geht und nicht irgendwelche (finanziellen) Ansprüche.

  • Der im Grundbuch eingetragenen Gläubigerin

    Es sei denn diese erklärt dir zum Verfahren noch einen dinglichen Verzicht auf die Zuteilungsbeträge- nur dann geht das Erlöspfandrecht, das infolge des Zuschlags als Surrogat anstelle des Grundpfandrechts getreten ist, auf den (ehemaligen) Eigentümer über.

    Die im Vorfeld des Versteigerungstermin abgegebene Erklärung war in Hinblick auf den dinglichen Verzicht nicht formgerecht;

    Der dingliche Verzicht ist im Grundbuch einzutragen- das ist dann nicht erforderlich, wenn du als Vollstreckungsgericht diesen Umstand als bereits eingetragen behandeln könntest, weil dir sämtliche Eintragungsvoraussetzungen (in der Form des §29 GBO) vorliegen.- wenn das so gewesen wäre, wäre dieser Gläubiger allerdings nicht mehr am Verfahren zu beteiligen gewesen und hätte auch keine abweichenden Versteigerungsbedingunge beantragen können...

    Dieses Formerfordernis entfällt allerdings mit Zuschlag; in der Folge könnte der Gläubiger nach dem Zuschlag die Erklärung erneut und formfrei abgeben.

    Herzlichen Dank, so hatte ich es mir im Prinzip auch gedacht, da ein dinglicher Verzicht im Grundbuch nicht eingetragen und die Eintragungsvoraussetzungen auch nicht vorlagen.

    Ich war mir nur unsicher was ich mit der Erklärung/Anmeldung mache, daher nochmal zur Sicherheit:
    Die Verzichtserklärung müsste dann jetzt nach dem Zuschlag vor den Verteilungstermin nochmals explizit erklärt werden, richtig?
    Ich kann also nicht die zum Termin eingereichte Anmeldung (egal in welcher Form) jetzt als Verzicht im Verteilungstermin berücksichtigen?

  • Jau so sehe ich das :)

    Ich hab in ähnlicher Konstellation auch schon am Tag vor dem Verteilungstermin stundenlang unglaublich gestresst versucht die Gl. zu erreichen, um noch die passende Erklärung zu kriegen ;)

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