Abwahl eines Vereinsvorstands nach vorheriger Kooptierung

  • Ein Vereinsvorstand hat gem. Satzung ein Vorstandsmitglied kooptiert. Entsprechende Regelung in der Satzung (Vorstandsbeschluß, Protokoll) wurde vorgelegt. Nun liegt mir nach drei Monaten ein erneuter Vorstandsbeschluß vor, daß das kooptierte Vorstandsmitglied in einer Vorstandssitzung abgewählt wurde. Zur Abwahl nach vorheriger Kooptierung gibt es keine Regelung in der Satzung. Wie seht ihr das ?:?:

  • Meist lautet die Regelung der Kooptierung ja "bis zur nächsten Vorstandswahl (durch die Mitgliederversammlung)".
    Daraus würde ich ableiten, dass für eine "Abwahl" dann auch die MV zuständig ist und nicht mehr der Vorstand.
    Dies geschrieben ohne nachzulesen, ich hatte den Fall noch nicht...


    Gruß mercator

  • Vielen Dank für Deine Antwort. Ja da liegt genau mein Problem. Es wird vorgetragen :Die Regelung "bis zur nächsten Mitgliederversammlung" definiert nur die Amtszeit und verhindert eine Amtsdauer über die Mitgliederversammlung. Da der Vorstand freiwerdende Vorstandsmandate nachkooptieren kann, hat hat er im Umkehrschluß auch das Recht dieses Mitglied wieder abzuberufen. Hört sich auch schlüssig an, oder ?

  • So abwegig finde ich den Umkehrschluss von Delipropeli nicht. Der allgemeine Grundsatz im Gesellschaftsrecht lautet doch: "Für den Widerruf der Bestellung (Abberufung) ist grds. das Bestellungsorgan zuständig." Im Falle der statuarisch zugelassenen Kooptation ist die Bestellungszuständigkeit dem Vorstand als "Bestellungsorgan" übertragen, so dass er - soweit nicht anders geregelt - den kooptierten Vorstand auch wieder abberufen kann.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Gefunden habe ich zur Frage auf die Schnelle auch nichts. Vertreten könnte man m.E. durchaus beide Möglichkeiten.

    Die Abberufung fällt (mangels anderweitiger Satzungsbestimmung) in die Zuständigkeit des Bestellungsorgans. Üblicherweise also die Mitgliederversammlung.

    Die Kooptierung wird üblicherweise als einfacheres schnelleres Mittel zur Besetzung freier Vorstandsämter zugelassen, jedenfalls lassen das viele Satzungen so erkennen. Ob damit aber auch gewünscht und gemeint ist, dass der Vorstand das kooptierte Mitglied wieder abberufen kann, da er ja insoweit zuständiges Bestellungsorgan war?

    Oder soll tatsächlich nur die aufwändige Bestellung durch Wahl in einer MV ersetzt werden, die Abberufungskompetenz aber - mangels konkreter Satzungsregelung dazu - allein bei der MV verbleiben?

    Ich tendiere eher zur letzten Auffassung, da die Kooptierung eigentlich immer nur als Ausnahmetatbestand aufgenommen und durchgeführt wird. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern findet allerdings meist nicht als Ausnahmetatbestand in Vorstandszuständigkeit.

  • In der Regel soll mit dem Kooptieren ja auch nur die Vakanz bis zur nächsten regulären Wahlmöglichkeit vermieden werden. das spräche für mich auch für die MV und gegen den Vorstand als abberufende Stelle.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Fall entwickelt sich dynamisch :) Mittlerweile liegen mir anwaltliche Schreiben zu massiven Satzungsverstößen gegen das Vorstandsmitglied vor und damit ändert sich die Sachlage natürlich. Die Grundfrage finde ich in der Abgrenzung zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung , aber noch immer interessant.

  • Mittlerweile liegen mir anwaltliche Schreiben zu massiven Satzungsverstößen gegen das Vorstandsmitglied vor und damit ändert sich die Sachlage natürlich.

    Wie das? Erlaubt die Satzung in diesem Fall dem Vorstand den Rauswurf?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Fall entwickelt sich dynamisch :) Mittlerweile liegen mir anwaltliche Schreiben zu massiven Satzungsverstößen gegen das Vorstandsmitglied vor und damit ändert sich die Sachlage natürlich. Die Grundfrage finde ich in der Abgrenzung zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung , aber noch immer interessant.

    Im Moment sind es "angebliche" Verstöße. Und die Rechtsfolge ist jedenfalls nicht - wenn nicht etwas anderes in der Satzung steht, was mich wundern würde - dass der Restvorstand beschließen kann, ein unliebsames Mitglied einfach abzusetzen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Was ist daraus geworden? Solche Schreiben und Vorwürfe nehmen bei den Vereinen stetig zu, habe ich das Gefühl, das macht es nicht leichter gerade. Aber eigentlich sollten diese Vorwürfe ja nichts an der Rechtslage ändern. Sie füllen die Akten und machen Arbeit und Ärger.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!